heizung läuft nicht richtig, mietminderung?

6 Antworten

Kann ich mietminderung verlangen?

Das ist grenzwertig. In einer Wohnung müssen je nach Gericht 20-22 Grad erreicht werden können, mehr nicht. Bei 20 Grad dürfte kaum eine Mietminderung drin sein...

Muss ich dann vorher die temperaturen in der wohnung dokomentieren?

Ja, für einen Mangel bist Du beweispflichtig...

Habe auch bedenken wegen der nebenkostenabrechnung. Der gedanke, dass ich heizkosten voll bezahlen soll, obwohl die heizung nicht richtig funktioniert stößt mir ziemlich auf

Wenn keine Heizwärme erzeugt wird, dürfte diese doch eher ziemlich niedrig ausfallen...

Was kann ich tun?

Außer sich mit dem Vermieter mit mäßiger Aussicht auf Erfolg anlegen fällt mir nichts ein...

Heizkostenverbrauch wird heute regl,äßig mit Verdampfer-Sensoren gemessen. Wo keine Wärme entsteht, da ein Verdampfen und keine erhöhter Meßwert zur Verbrauchsabrechnung. Von daher also zunächst einmal: Entwarnung! Etwas anderes ist der durchaus begründete Anspruch des Mieters. Hier ein paar Rechtsentscheide dazu, auf die Du dich berufen kannst im Sachvortrag zur Mietminderung bis zur Abstellung dieses Mangels: - "Eine fehlerhafte oder nicht ausreichende Heizung berechtigt zur Mietminderung." Landgericht Berlin, Urteil vom 1.8.1955, Az.: 65 S 163/55; Landgericht Hamburg, Urteil v. 30.4.1959, Az.: 7 S 139/58, BLGBW 1959, S. 239 - "Die Heizung muß so angelegt werden, aß 20-30 Grad C Raumtemperatur erreicht werden können." Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 12.9.80, Az.: 2 B 40/76, WM 1981, S. 68; Landgericht Köln, Urteil v. 17.5.1977, Az.: 12 S 35/76, WM 1980, S. 17; Landgericht Hamburg, Urteil v. 6.3.1979, Az.: 16 O 100/78; Landgericht Manheim, Beschluß v. 4.4.1960, Az.: 5 T29, 60, ZMR 1962, S. 313; Amtsgericht Calw, Beschluß v. 19.10.1976, Az.: IV C 738/76, WM 1977, S. 226 - "Der Mieter kann grundsätzlich nach seinen persönlichen Bedürfnissen heizen." Landgericht Marburg, BLGBW 1984, S. 23 - "Der Ausfall der bei Mietvertragsabschluß vorhandene Heizungsanlage ist ein wesentlicher Mangel, der zur Mietzinsminderung berechtigt - unabhängig von einem Verschulden des Vermieters an diesem Mangel." Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.5.1975, Az.: 7 O 80/74, WM 1976, S. 10/11 Den angemessenen Minderungssatz der Höhe nach solltest Du nochmal er"googlen", hier sind Urteile uin der Vergangenheit bei gänzlichem Ausfall der Heizung während der Heizperiode zwischen 20 und 75 Prozent von Gerichten bestätigt worden. Wenn Du wegen des geschilderten Mangels mit 10 Prozent ansetzt, liegst Du gewiß nicht so falsch. Der Vermieter müßte - um hier etwas anderes zu meinen - diesen Minderungssatz ansonsten gerichtlich bestreiten was er wegen der zusätzlichen Kosten eher nicht tun wird. Hierneben hat der Mieter aber den Anspruch einer Beseitigung auch des Mangels. Kommt der Vermieter hier seiner Pflicht zur Veranlassung notwendiger Reparatur (Instandhaltung) nicht nach, so ist der Mieter nach §§ 535 ff. BGB auch berechtigt, dem Vermieter anzuzeigen, den Mangel nach angemessener Zeit eines Zuwartens dann selbst beseitigen zu lassen (in Auftrag zu geben). Dazu sollte dem Vermieter so auch angekündigt und mit einer "letzten Frist" versehen werden, damit sich der Vermieter darauf einstellen kann. Für die Reparaturkosten solltest Du dir bei deiner Bank ein Unterkonto 01 einrichten lassen (kostenfrei) und hier dann saldieren, praktisch zu kreditieren. Die Kosten für die Leihe des Geldes, den Zinsaufwand nämlich, trägt hier auch der Vermieter. Mit den fortlaufenden fälligen Mieten wird dann dieser Kredit (die Reparaturkosten zzgl. Zinsen) getilgt. Und gut ist's! Nur eben mal teurer für den Vermieter, der sich nicht rührt. Gut aber doch zu wissen, wie's geht, oder???

Gerade bei der Fußbodenheizung drängt sich die Frage auf, benutzen Sie diese richtig? Sollte die Fußbodenheizung über den Tag weit runter gedreht sein, oder sogar ausgestellt werden, ist es kein Wunder, dass es nicht absehbarer Zeit warm wird. Auch eine zweite Frage wäre, ist die Regelung richtig angepasst. Fußbodenheizung und ungedämmter Altbau können ein Problem darstellen. Noch kann keine Antwort zur Minderung gegeben werden. MfG

Erst mal mußt du schauen, ob im Mietvertrag eine Mindesttemperatur vereinbart und diese errreicht wird. Dann mußt du bedenken, daß Fußbodenheizung immer träger reagiert als eine mit Heizkörpern. Mit dem VM zu reden ist schön, aber wenn du etwas geltend machen willst, mußt du es schriftlich tun und ihn auffordern, die vereinbarte Temperatur zu liefern.

Bestimmte Werte müssen in der Wohnung (einen Meter über dem Boden) erreicht werden können, sonst kann man mindern. Alternativ hilft kurzzeitig ein Elektrolüfter... Bei Fußbodenheizungen muss die Temperatur richtig eingestellt werden. Hast du Zugang zu den entsprechenden Sperrventilen? Kontrolliere, ob sie richtig stehen!

Führe ein Temperatur-Tagebuch. Sonst hast du keine Belege/Beweise!

welche sperrventiele meinst du? Die regler in der wohnung oder die ventiele, die die vorlauftemperatur regelen? Letzere sind im keller und einsicht habe ich auf diese schon, allerdings weiß ich nicht welche werte da stehen müssen/sollten.