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Heizpflicht des Vermieters außerhalb der üblichen Heizperiode

gefragt von Niederrheiner am 08.05.2008 um 8:57 Uhr

Guten Morgen, unser Vermieter stellt jedes Jahr die Heizung am 30. April ab und zum 01. Oktober wieder an. Aus gesundheitlichen Gründen, ist an kühleren Tagen außerhalb der o. g. Heizperiode notwendig das geheizt wird.

mfg vom Niederrhein Was sagt das Mietrecht dazu ?


Reply


tradaix
beantwortet von tradaix am 8. Mai 2008 09:05
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Heizpflicht des Vermieters - Instandhaltung und Instandsetzung sind Pflicht des Vermieters

Der Vermieter muss während der Heizperiode dafür sorgen, dass in der Wohnung tagsüber zwischen 6 und 24 Uhr die mietvertraglich vereinbarten Raumtemperaturen erreicht werden. Sind im Mietvertrag keine Vereinbarungen getroffen, gelten Temperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius in Wohnräumen sowie Küchen und 23 Grad Celsius in Bädern als ausreichend. In nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmten Räumen (z.B. Schlafzimmer und Flur) wird eine Temperatur von 18 Grad Celsius üblicherweise als angemessen angesehen. Nachts kann eine Absenkung auf 16 Grad Celsius noch zulässig sein. Bei Kälteeinbrüchen außerhalb der Heizperiode muss geheizt werden, wenn die Außentemperatur drei Tage lang um 21 Uhr unter 12 Grad Celsius liegt oder alle Mieter dies verlangen. Sollte eine Wohnung nur unzureichend oder gar nicht beheizbar sein, so haben Mieter ein Recht auf Mietminderung.

Da die Mieter die Unterbeheizung zu beweisen haben, empfiehlt es sich, täglich Temperaturmessungen in sämtlichen Räumen vorzunehmen und diese tabellarisch festzuhalten. Die Messung hat in der Mitte des Raums ca. einen Meter über dem Fußboden zu erfolgen. Die Höhe der Mietminderung wird nach dem Grad der Beeinträchtigung berechnet. Die Minderungssätze schwanken zwischen 10 und 100%, letzteres bei völligem Heizungsausfall in den Wintermonaten. Bevor die Miete gemindert wird, sollte unbedingt Rechtsberatung eingeholt werden. Führen Schäden oder Mängel an der Heizung zu ungenügender, nicht vertragsgemäßer Raumtemperatur, so können die Mieter neben der Mietminderung Schadensersatz geltend machen (z.B. für den Betrieb eines Heizradiators). Das setzt ein Verschulden des Vermieters voraus - z.B. durch unterlassene Mängelbeseitigung (sog. Verschuldenshaftung). Das gilt auch, wenn der Vermieter den Mangel trotz Fristsetzung nicht beseitigt hat (Verzugshaftung). Heizt der Vermieter trotz Aufforderung nicht oder nicht ausreichend, so sollten sich Mieter beraten lassen, wie se Ihr Recht auf Mietminderung und Mängelbeseitigung am besten durchsetzen... http://www.beamte4u.de/instandsetzung0.html


Katzentatze
beantwortet von Katzentatze am 8. Mai 2008 09:04
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Bei Kälteeinbrüchen außerhalb der Heizperiode muss geheizt werden, wenn die Außentemperatur drei Tage lang um 21 Uhr unter 12 Grad Celsius liegt oder alle Mieter/innen dies verlangen. Sollte Ihre Wohnung nur unzureichend oder gar nicht beheizbar sein, so haben sie ein Recht auf Mietminderung.

Aus: http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/h/1heizpflicht-vermieter.html


vollimleben
beantwortet von vollimleben am 8. Mai 2008 09:00
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Bin selbst Vermieterin,wir gehen nach Witterung und nicht nach Kalender,schließlich bezahlt der Mieter ja auch für Wärme!


anonym
beantwortet von AALFI am 8. Mai 2008 09:04
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Das Mietrecht sagt das die Mietsache immer in vertragsgemäßen Zustand zu sein hat. Womit die Temperatur einen gewissen Wert nicht unterschreiten darf.


anonym
beantwortet von DrSeltsam am 8. Mai 2008 09:11
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Zunächst sind die Vereinbarungen im Mietvertrag maßgeblich, sofern zu einzelnen Klauseln nicht bereits allgemeinverbindliche Unwirksamkeit festgestellt wurde.

Die von dir angesprochene Heizperiode entspricht einer Entscheidung des LG Düsseldorf aus 1955 - und wird seither als Mindestzeitraum angesehen.

Die Heizung wieder anstellen muss der Vermieter, wenn die Raumtemperaturen bei geschlossenen Fenstern und Türen bei ca. 17°C bleiben und keine witterungsbedingte Erwärmung in Sicht ist.

Dem Mieter wird auferlegt, in den sog. Übergangszeiten, bei Temperaturen zwischen 17 und 20°C mit eigenen Heizquellen zuzuheizen, jedoch nicht dauerhaft.

Insgesamt birgt diese Thema erhebliches Streitpotenzial zwischen uneinsichtigen Vermietern und den Mietern.

Grundsätzlich könnte man den Vermieter als Mietergemeinschaft auffordern, eine zeitlich längere Heizperiode einzuführen.

Das ist wirtschaftlich für den Vermieter unschädlich, weil er nur die Heizleistung zur Verfügung stellt, zahlen muss das alles der Mieter bzw. die Mieter.

Infolgedessen bekommt "ein wärmebedürftiger Mieter" vielfach keine geschlossene Mietergemeinschaft zusammen.





Bandido
beantwortet von Bandido am 8. Mai 2008 09:02
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Du wirst doch von den Usern hier keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz verlangen, oder?

Sprich mit dem Vermieter, erkläre die Situation und für Rechtsfragen konsultiere einen Fachanwalt oder den Mieterschutzbund.

Kommentar von Simple_avatar6smallIndy72 am 8. Mai 2008 09:27

Bilst du katholischer als der Papst?

Kommentar von 8bc23f2f3a13591ba82bd0f1dd900664smallBandido am 8. Mai 2008 09:54

Selten blöde Gegenfrage.


Gaby H.
beantwortet von Gaby H. am 8. Mai 2008 09:03
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So weit ich weiss, wenn an 3 aufeinanderfolgeden Tagen die Temperatur nachts unter 16 Grad ist, muss geheizt werden. Informiere Dich am besten mal beim Mieterverein.


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