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Heizkostenabrechnung jährlich?

gefragt von Fisherman am 14.10.2008 um 19:52 Uhr

Hallo! Ist ein Vermieter verpflichtet, eine Heizkostenabrechnung jährlich durchzuführen, oder kann er ein paar Jahre zusammenkommen lassen und dann abrechnen? Danke und Grüße. Fisherman.

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andreas48
beantwortet von andreas48 am 14. Oktober 2008 19:54
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wenn er Geld haben möchte, dann sollte er diese jährlich machen...sonst verfallen seine Ansprüche

Kommentar von Simple_avatar6smallkaischrodt am 17. Oktober 2008 08:26

Nicht sollte, er MUSS eine jährliche Abrechnung erstellen!!


anonym
beantwortet von babylino am 14. Oktober 2008 20:13
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Er MUSS jährlich abrechnen. Wenn er ein paar Jahre zusammne fassen möchte, hat er kein Anspruch mehr auf eine Nachzahlung die daraus entstehen könnte. Du aber hast den Anspruch auf ein evtl. entstandenes Guthaben. In jedem Fall muss er dir jedes Jahr einzeln die Kosten, deine Vorauszahlungen und das Guthaben/die Nachzahlung nachweisen. Viel Glück.


anonym
beantwortet von Obelhicks am 14. Oktober 2008 22:17
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für einen normalen vermieter bedeutet die abrechnung geld zu bekommen. vielleicht zahlst du zu hohe abschlagszahlungen?

du kannst die abrechnungen einfordern, der vermieter jedoch nur noch geld aus der letzten abrechnungsperiode fordern.. eigendlich eine komfortable situation für dich.

gerichtsurteile gehen dahin daß geleistete vorauszahlungen zurückgefordert werden können, wenn nicht abgerechnet wird. geh doch mal zum örtlichen mieterverein und lass dich beraten, es geht vielleicht um viel geld. und der mitgliedsbeitrag ist zu verkraften.


Malkia
beantwortet von Malkia am 14. Oktober 2008 21:30
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Der Vermieter muss die Heizkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorlegen. Nach dem Gesetz handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Das bedeutet: Erstellt der Vermieter die Abrechnung nicht rechtzeitig, kann er keine Nachforderungen mehr stellen.


ichwuesstegern
beantwortet von ichwuesstegern am 14. Oktober 2008 19:55
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Nein, die Heizkostenabrechnung muss einmal jährlich erfolgen. Nach dem Ablesen hat der Vermieter 12 Monate Zeit für die Abrechnung. "Verpennt" er diesen Termin, verfällt sein Anspruch auf evtl. Nachzahlungen.

Kommentar von 80cfd8fe29e38b8f9441001867ad5841smallWenne am 14. Oktober 2008 20:00

Und was ist mit einem eventuellen Guthaben? Das hat er ja dann gewissermaßen als zinsloses Darlehen!

Kommentar von 26e0d2a4151b983cf78d1aa38bbefa30smallichwuesstegern am 14. Oktober 2008 20:23

Das evtl. Guthaben muss unverzüglich erstattet werden.


Tabaluga1961
beantwortet von Tabaluga1961 am 25. November 2008 13:41
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das gesagte trifft natürlich auch für die übrigen Nebenkosten, oft auch als kalte Nebenkosten, zu.


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