Heilpraktiker ; Was genau kann der Heilpraktiker machen =
Was kann man alles bei einem Heilpraktiker machen lassen ? Kann man durch verschiedene Säfte, Tablette etc auch psychisch stärker werden im Hinblick auf Selbstbewusstsein, Lebensenergie ?!
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http://www.psiram.com/ge/index.php/Heilpraktiker
Heilpraktiker (HP) ist in Deutschland eine Bezeichnung für Personen, die auch ohne medizinische Ausbildung kranke Menschen behandeln dürfen. Zur Ausübung genügt ein Hauptschulabschluss, das Alter von 25 Jahren, ein ärztliches Attest, ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Test beim Gesundheitsamt, dessen Ziel es ist, zu prüfen, ob der angehende HP eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Dazu muss im Multiple Choice Verfahren (60 Fragen, von denen 45 richtig sein müssen) und einer mündlichen Prüfung gezeigt werden, dass man in der Lage ist, allgemeingefährdende Infektionskrankheiten und akute Krankheitszustände zu erkennen und sie umgehend an ausgebildete Ärzte weiterzuleiten.
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Was genau kann der Heilpraktiker machen
Was ein Heilpraktiker kann ist unterschiedlich aber er darf alles machen außer:
Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis.
Berufsausübung unter einer anderen Bezeichnung als dem Titel Heilpraktiker.
Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
Ausübung der Heilkunde bezüglich Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
Ausübung der Heilkunde bei gelegentlichen Vorträgen oder im Anschluss daran.
Durchführung der Leichenschau und Ausstellung von Totenscheinen.
Behandlung von ganz bestimmten Infektionskrankheiten aus dem Bundesseuchengesetz.
Arbeiten mit vermehrungsfähigen Keimen.
Durchführung von Schutzimpfungen.
Behandlung von übertragbaren Geschlechtskrankheiten.
Geburthilfe zu leisten - außer im Notfall.
Verschreibung von Arznei- und Betäubungsmitteln, deren Verschreibung alleine den Ärzten vorbehalten ist.
Die Behandlung auf Krankenschein bei gesetzlich versicherten Patienten.
Eine unzulässige und irreführende Werbung im Zusammenhang mit der Heilpraktikertätigkeit.
Die zwangsweise Einweisung in eine psychiatrische Anstalt.
Kommentar von goodangel67 16.07.2012Schöne Darstellung.
Aber diese Aussage gibt es in keinem Gesetz:
Ausübung der Heilkunde bei gelegentlichen Vorträgen oder im Anschluss daran.
Solange der HP dies in seiner Praxis oder im Rahmen einer Lehrveranstaltung durchführt, ist dagegen kein Einspruch zu erheben.
Ebensowenig, wenn er dann auch noch keine (Extra-) Gebühren für die Behandlung verlangt.
Kommentar von JohannHeJohannHe 16.07.2012Solange der HP dies in seiner Praxis oder im Rahmen einer Lehrveranstaltung durchführt, ist dagegen kein Einspruch zu erheben.
Wenn diese Lehrveranstaltung in seiner Praxis stattfindet, dann darf er selbstverständlich diesen Raum anschließend zur Ausübung der Heilkunde wiederverwenden.
Das institut-kappel.de sieht das aber anders.
Für die Ausübung der Heilkunde müssen Praxisräume vorhanden sein, die ausschliesslich für diagnostische/therapeutische Zwecke genutzt werden
http://heilpraktikerschule-heilpraktikerschulen.de/50151294bb0ff610e/index.html
Inhaltlich verantwortlich gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Claudia Kappel Volker Koch
Kommentar von goodangel67 17.07.2012Nein, nicnt nur anschließend sondern in der Lehrveranstaltung.
Auch wenn die Lehrveranstaltung in einer HP-Schule oder einem sonstigen für die Ausbildung bestimmten Raum stattfindet, ist eine gleichzeitige Heilbehandlung nicht verboten.
Das Institut Kappel ist da (wenn das Lehrtätigkeiten ausschließt) schlecht informiert. Ich denke eher, dass das Institut diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat, weil es (aus Konkurrenzgründen) nicht will, dass Vorträge irgendwo anders als in ihren Räumlichkeiten stattfindet.
Kommentar von JohannHeJohannHe 18.07.2012Das Institut Kappel ist da (wenn das Lehrtätigkeiten ausschließt) schlecht informiert. Ich denke eher, dass das Institut diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat, weil es (aus Konkurrenzgründen) nicht will, dass Vorträge irgendwo anders als in ihren Räumlichkeiten stattfindet.
Die Lehrtätigkeiten werden nach den Angaben des Institutes Kappel doch nirgends eingeschränkt.
Eingeschränkt ist nach deren Angaben nur die Ausübung der Heilkunde. Vorträge darf ein Heilpraktiker in jedem Hinterzimmer jedes Gasthofes und in jedem Bierzelt oder sonstwo veranstalten oder daran teilnehmen oder sie besuchen****.
Es ist dem Heilpraktiker nicht untersagt, in seiner Praxis auch Vorträge zu halten. Er darf auch Einweihungsfeste darin veranstalten. Er dürfte sie auch als Nachtlager für Überraschungsgäste verwenden. Nur einen einzigen Raum muss diese Praxis haben, in der der Heilpraktiker nichts anderes tut, als die Heilkunde ausüben. Was er im Wartezimmer macht, ist dem Gesetz egal, solange er es nicht gerade als Hundezwinger oder ähnliches benützt.
Falls ein Heilpraktiker vorhat, die Heilkunde auszuüben UND auch noch regelmäßig Vorträge abzuhalten, dann wird seine Praxis doch sicher mehr als nur einen Raum haben. Er ist also weder in der Ausübung der Heilkunde noch in seiner Tätigkeit als Vortragender irgendwie beeinträchtigt.
Wenn aber der Vortrag in der Gemeindehalle oder dem Pfarrsaal stattfindet, dann darf er dort anschließend oder während der Veranstaltung nicht die Heilkunde ausüben, da dieser Raum auch für vieles andere benützt wird. Er darf allerdings seine Kärtchen verteilen oder gleich einen Termin in seiner Praxis absprechen.
Das hat also absolut nichts mit Konkurrenzdenken zu tun. Es wird sich nur automatisch ergeben, dass ein Heilpraktiker, falls er ein erfolgreicher Vortragener ist, sich größere Räume für sein zahlreiches Publikum suchen muss und das könnten dann auch die Räume seiner ehemaligen Heilpraktikerschule sein.
Kommentar von goodangel67 18.07.2012Wenn aber der Vortrag in der Gemeindehalle oder dem Pfarrsaal stattfindet, dann darf er dort anschließend oder während der Veranstaltung nicht die Heilkunde ausüben, da dieser Raum auch für vieles andere benützt wird.
Das ist kein Hinderungsgrund - solange bei invasiven Verfahren die Hygiene beachtet wird. Bei nichtinvasiven Verfahren darf der Helpraktiker auch in einem beliebigen Raum die Heilkunde ausüben - wenn er dafür kein zusätzliches Geld verlangt.
Es gibt keinen Paragraphen, der Heilpraktikern verbieten würde, anlässlich einer Informationsveranstaltung Heilkunde auszuüben, sprich: Patienten zu behandeln.
Nur einen einzigen Raum muss diese Praxis haben, in der der Heilpraktiker nichts anderes tut, als die Heilkunde ausüben.
Nein. Diese Vorschrift gibt es so nicht.
Kommentar von JohannHeJohannHe 18.07.2012Wenn der Satz
Für die Ausübung der Heilkunde müssen Praxisräume vorhanden sein, die ausschliesslich für diagnostische/therapeutische Zwecke genutzt werden
aus meinem Link richtig ist, dann habe ich in allem recht.
Ist der Satz aber, wie du behauptest, falsch, dann hast du in allem recht.
Und nun möchte ich gerne wissen, warum nun irgend jemand eher einem unbekannten Accaunt namens goodangel67 Glauben schenken sollte oder doch besser einem Link, dessen verantwortliche Mitarbeiter oder Betreiber im Impressum angeführt werden ?
Kommentar von goodangel67 18.07.2012Beweise mir und den anderen User(inne)n doch einfach, dass es einen derartigen Paragraphen (Vorschrift, Ordnung, Gesetz) gibt, dann wissen wir es doch und behandeln keine Glaubensfragen.
Kommentar von JohannHeJohannHe 19.07.2012Beweise mir
Ausübung der Heilkunde im Umherziehen
§ 3 Heilpraktikergesetz untersagt die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. § 5a HPrG bedroht die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße. Verstöße gegen § 3 HPrG können jedoch auch in Verbindung mit § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wettbewerbsrechtlich abgemahnt und gerichtlich untersagt werden (s.u.). Der Begriff des Umherziehens stammt aus dem Gewerberecht. Das Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen wurde 1883 in die Gewerbeordnung eingefügt. Inhaltlich entspricht der Begriff des Umherziehens dem heute in der Gewerbeordnung verwendeten Begriff des Reisegewerbes. Aus § 55 Abs. 1 der GewO ergibt sich, daß ein Reisegewerbe betrieben wird, wenn das Gewerbe ausgeübt wird, ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben, oder wenn gewerbsmäßiges Handeln außerhalb der gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung stattfindet. Für den Heilpraktiker bedeutet dies, daß er für die Berufsausübung unbedingt über eine feste Praxisstelle verfügen muß und dort aufgrund einer Konsultation durch Patienten heilkundlich tätig wird. Hausbesuche sind dem Heilpraktiker gestattet, sofern er diese nach vorangegangener Bestellung durch einen Patienten ausführt. Anläßlich einer derartigen Bestellung ist es dem Heilpraktiker aber nicht gestattet, an anderen Personen, die ihn nicht bestellt haben, eine heilkundliche Tätigkeit auszuüben. Ein Eingreifen in Notfällen ist selbstverständlich auch ohne vorherige Bestellung nicht nur statthaft sondern auch geboten. Die Unterhaltung einer Zweigniederlassung ist zulässig, sofern diese nicht nur zum Schein errichtet wird, um das Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen zu umgehen. Es muß die Absicht vorliegen, die Zweigniederlassung regelmäßig in nicht zu großen Abständen zu benützen, wobei mehrmals im Monat als ausreichend erachtet wird, einige Male im Jahr allerdings nicht (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Mai 2002, Band II, H 54, § 3 Rdn. 1 und § 5 a Rdn. 2).
Bedeutsam für den Heilpraktiker ist das Verbot des § 3 HPrG insbesondere auch im Hinblick auf sein Verhalten bei Vorträgen, Informations- und Werbeveranstaltungen. Vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 2 HPrG, der den Inhalt des Begriffes ?Heilkunde" weit faßt, sollte der Heilpraktiker im Rahmen derartiger Veranstaltungen jede Handlung vermeiden, die den Eindruck einer heilkundlichen Tätigkeit vermittelt. § 1 Abs. 2 HPrG definiert als Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden. Die Rechtsprechung hat hierzu ausgeführt, daß Heilkunde im Sinne des HPrG stets dann vorliegt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es
im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit
für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf
wenn die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann
(s. Bachmann/Dünisch, Der Heilpraktiker, Kommentar 2.1, Rdn. 6.3).
Auf dieser Grundlage sollte der Heilpraktiker es unterlassen, im Rahmen von Veranstaltungen Beschwerden und Symptome zu bewerten, die von einzelnen Personen mitgeteilt werden. Ebenso unterlassen sollte er eine auf eine einzelne Person abgestimmte Empfehlung einer Behandlung oder eines Verfahrens oder die Berührung oder Inaugenscheinnahme einer Person, zum Zwecke der Feststellung von Symptomen oder Erkrankungen. Bereits die kurze und oberflächliche Ausführung einer derartigen Tätigkeit kann als unzulässige Ausübung der Heilkunde im Umherziehen bewertet werden. In diesem Sinne sollte der Heilpraktiker bei der öffentlichen Vorführung einer Behandlung oder eines Verfahrens zu Demonstrationszwecken mit größter Umsicht vorgehen. Zu empfehlen ist der Einsatz einer dem Heilpraktiker bekannten, beschwerdefreien Person, und es sollte zusätzlich dem Publikum mitgeteilt werden, daß die Vorführung keine Behandlung an einer erkrankten Person ist, sondern lediglich simuliert wird. Das Verbot des § 3 HPrG greift unabhängig davon ein, ob die heilkundliche Tätigkeit zu Werbezwecken ausgeübt wird oder nicht.
http://www.freieheilpraktiker.com/index.php?str_css=&CO_ID=2287&l0_ID=10...
Kommentar von goodangel67 19.07.2012Danke für den Hinweis.
Er bestätigt halt nur, was ich schon sagte: Es gibt keine Gesetze, keine Verordnungen, in denen die Behandlung von Patienten ohne Bezahlung auf Informationsverastaltungen ausdrücklich untersagt wäre.
Wichtig ist nur, dass der Heilpraktiker eigene Praxisräume hat. Dass er darin ausschließlich Heilkunde betreiben darf, steht dort nirgends. Auch dass er darüber hinaus Patienten auf deren Wunsch an einem anderen Ort behandelt, das wird von diesem Paragraphen nicht untersagt.
Alles andere ist ein Kommentar, in dem Ratschläge erteilt werden ("er sollte").
Kommentar von JohannHeJohannHe 19.07.2012Er bestätigt halt nur, was ich schon sagte:
Und du hast auch gesagt:
Solange der HP dies in seiner Praxis oder im Rahmen einer Lehrveranstaltung durchführt, ist dagegen kein Einspruch zu erheben.
Und genau das wird in meinem Hinweis nicht bestätigt. Und der Verband freier Heilpraktiker bezieht sich auf das Gesetz. Da steht nie jede einzelne Situation, die jemals irgendwo auftauchen könnte, einzeln beschrieben.
Kommentar von goodangel67 19.07.2012Danke für den freundlichen Hinweis, aber er ändert nichts an den juristischen Fakten:
- Wir Heilpraktiker brauchen zum Behandeln eine Praxis.
- Auch während einer Lehrveranstaltung innerhalb einer Praxis oder außerhalb derselben darf der Heilpraktiker Patienten auf deren Anfrage kostenlos behandeln (wenn er eine Praxis hat, sonst nicht).
- Der VFH kann sich nicht auf ein Gesetz beziehen, das es nicht gibt. Das "Verbot des Heilens im Umherziehen" besagt lediglich, dass der HP eine Praxis haben muss.
Deshalb ist gegen diese (zugegeben seltene) Praxis kein juristischer Einwand zu erheben (und moralisch erst recht nicht).
Kommentar von JohannHeJohannHe 21.07.2012auf deren Anfrage
auf deren vorherige Anfrage
und wenn du auf vorherige Anfrage einen Hausbesuch bei einem Patienten machst, dann darfst du bei diesem Besuch auch nur diesen behandeln und niemanden sonst.
Meinen zumindest die Sachverständigen des Verbandes freier Heilpraktiker.
Und ich meine noch dazu
Bei einer Veranstaltung, egal welcher Art, hat aber gewöhnlich niemand dich vorher um eine Behandlung gebeten.
Kommentar von goodangel67 23.07.2012vorherige Anfrage.
Richtig.
und wenn du auf vorherige Anfrage einen Hausbesuch bei einem Patienten machst, dann darfst du bei diesem Besuch auch nur diesen behandeln und niemanden sonst.
Richtig.
Und ich meine noch dazu
Bei einer Veranstaltung, egal welcher Art, hat aber gewöhnlich niemand dich vorher um eine Behandlung gebeten.
Mal abgesehen davon, dass ich solches sowieso nicht mache ("dich"), kann der HP z. B. 10 Minuten vor der Veranstaltung von einem Teilnehmer gebeten worden sein, ihn zu behandeln.
Und beim funktioniert das ähnlich. Zwischen den Behandlungen von Patient 1 und Patient 2 (z. B. seinem Bruder) fährt der HP weg und lässt sich über Handy anrufen.
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Im Prinzip fast alles, was dem Heilpraktiker erlaubt ist (siehe Heilpraktikergesetz http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html). Das is ziemlich viel. Der Gesetzgeber hat natürlich einige Einschränkungen verfügt (ua. keine Geburtshilfe, kein Röntgen, keine Zahnbehandlung,......etliche Infektionskrankheiten,......). Doch was übrig bleibt reicht für ein sehr umfangreiches Angebot in der Diagnositik und Therapie und übersteigt häufig die Möglichkeiten des Kassenarztes. Selbstverständlich kann das Selbstbewusstsein und die Lebensenergie auch über Säfte und Tabletten beeinflusst werden. Es gibt immer ein Zusammenspiel zwischen Verhalten, Psyche und körperlichen oder organischen Zuständen. Es ist wohl eine Frage der Effinzienz und dessen, was diese Person gerade dringlicher benötigt und annimmt (Tabletten oder Psychotherapie oder......). Häufig macht es viel Sinn, auf mehreren Ebenen gleichzeitig zu arbeiten (das klingt allerdings etwas zu oft gebraucht: Körper-Seele-Geist). Ein guter Therapeut, da gehören die Heilpraktiker dazu, wird mit seinen Patienten herausarbeiten, was wann und wie möglich ist.
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Heilpraktiker bieten je nach Ausbildung verschiedene Therapiearten an, auf jeden Fall arbeiten wir ganzheitlich, das heisst wir behandeln nicht nur z.Bsp. bei Kopfschmerzen, die Kopfschmerzen, sondern schauen nach den Ursachen wo sie herkommen könnten, behandeln den ganzen Menschen. Dazu gehört eine umfassende Anamnese, in der von Kopf bis Fuß, von innen bis aussen und auch die Emotionen, vergangene Traumen oder auch Belastungen, denn das alles spielt bei einer Erkrankung mit rein. Und erst danach wird festgelegt, welche Therapie das richtige für den Patienten ist. Säfte und Tabletten stärken eher nicht das Selbstbewußtsein, sondern viell. eine Gesprächstherapie, erstmal um heraus zu finden, warum man kein Selbstbewußtsein aufbauen konnte und was man dagegen machen kann und für ein Mehr an Lebensenergie ist Akupunktur nach TCM gut.
LG Heike (Heilpraktikerin)
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wenn ein arzt auf kassenpraxis verzichtet und zb homöopathie betreibt, dann ist der unterschied zum heilpraktiker sehr geringfügig. verschreibungspflichtige mittel stehen nur dem arzt zur verfügung - aber das sind ja gerade die, welche in der naturheilkunde lieber vermieden werden.
ausbildungswege des arztes sind ziemlich genau vorgeschrieben. heilpraktiker haben viele möglichkeiten der ausbildung. ernst zu nehmen sind eigentlich nur die heilpraktikerschulen der berufsverbände. hier ein beispiel:
http://www.ausbildung-zum-heilpraktiker.de/ausbildung/ausbildungsplan.php
Kommentar von JohannHeJohannHe 16.07.2012wenn ein arzt auf kassenpraxis verzichtet und zb homöopathie betreibt, dann ist der unterschied zum heilpraktiker sehr geringfügig.
Wenn ein Arzt auf die Kassenpraxis verzichtet, dann hat er immer noch sein weitaus größeres medizinische Fachwissen.
Kommentar von goodangel67 17.07.2012In bezug auf Naturheilkunde aber nicht unbedingt.
Kommentar von AuskunftAuskunft 17.07.2012Doch, auch in Bezug auf Naturheilkunde verfügen Ärzte über umfassendere und qualifizierte Kenntnisse.
Allerdings werden von vielen Heilpraktikern Therapieformen zur Naturheilkunde dazu gezählt, die nicht in diesen Bereich gehören, wie z.B. Bachblütentherapie oder Homöopathie.
Kommentar von JohannHeJohannHe 18.07.2012Dem habe ich nichts hinzuzufügen. Wo darf ich unterschreiben ?
Kommentar von AuskunftAuskunft 18.07.2012Immer links unter meine Kommentare ;-)
Kommentar von goodangel67 18.07.2012Doch, auch in Bezug auf Naturheilkunde verfügen Ärzte über umfassendere und qualifizierte Kenntnisse.
So pauschal ist das falsch.
Eine Heilpraktikerin mit 30jähriger Erfahrung in Phytotherapie weiß mit Sicherheit mehr darüber als ein Chirurg oder ein Anästhesist.
Kommentar von JohannHeJohannHe 18.07.2012So pauschal ist das falsch.
Das ist auch ganz pauschal richtig, denn bevor ein Chirurg ein Chirurg wird und ein Anästhesist ein Anästhesist wird, müssen beide ein abgeschlossenes Medizinstudium vorweisen können. Dann erst können sie überhaupt daran denken, sich zum Chirurgen oder Anästhesisten weiter ausbilden lassen zu dürfen.
Eine Heilpraktikerin mit 30jähriger Erfahrung in Phytotherapie
Hat diese Erfahrung nie von Fachleuten überprüfen lassen müssen. Es sagt also über ein Fachwissen absolut nichts aus, wenn man sich brüstet, man habe 30 Jahre Erfahrung in etwas. Man kann etwas auch 30 Jahre lang falsch machen. Man muss sich schon auch von unabhängigen Fachleuten überprüfen lassen.
Kommentar von goodangel67 18.07.2012Zum abgeschlossenen Medizinstudium gehört aber kein naturheilkundliches Fachwissen.
Man kann etwas auch 30 Jahre lang falsch machen.
Wenn man davon leben muss, nicht. Außerdem brüstet man sich nicht mit der Erfahrung, sondern man hat sie ganz objektiv nach 30 Jahren einfach - wie in jedem anderen Beruf auch .
Kommentar von JohannHeJohannHe 19.07.2012Zum abgeschlossenen Medizinstudium gehört aber kein naturheilkundliches Fachwissen.
Du bist vielleicht lustig. Nur weil´s nicht extra so genannt wird, lernt jeder Medizinstudent doch trotzdem vieles über die Wirkungen von Pflanzen, Heilbädern, Bewegung, Diäten etc.
Kommentar von goodangel67 19.07.2012Das habe ich auch nicht bestritten. Allerdings längst nicht so viel wie ein Heilpraktiker mit dreißig Jahren Berufserfahrung, der diese Methoden und Heilmittel tagtäglich anwendet.
Kommentar von JohannHeJohannHe 19.07.2012der diese Methoden und Heilmittel tagtäglich anwendet
Du bist immer noch lustig.
Entweder man vergleicht die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung eines Arztes und eines Heilpraktikers auf einem bestimmten Gebiet oder
man vergleicht das Wissen der beiden auf einem Gebiet, nachdem beide dreißig Jahre auf diesem Spezialgebiet gearbeitet haben.
Kommentar von goodangel67 19.07.2012Auslöser meiner Bemerkung war dieser Satz von Auskunft:
Doch, auch in Bezug auf Naturheilkunde verfügen Ärzte über umfassendere und qualifizierte Kenntnisse.
Da war noch keine Beschränkung auf Fachärzte für Naturheilverfahren.
Allein diese haben nach 30 Jahren Berufspraxis mindestens die gleichen Kenntnisse in Naturheilverfahren wie ein Heilpraktiker nach dieser Zeit.
Die gesetzliche Ausbildung beider Heilberufe kann man nicht vergleichen, da es diese für Heilpraktiker bekanntlich nicht gibt.
Ärzte aus anderen Fachgebieten wie z. B. Chirurgen oder Anästhesisten können diese Kenntnisse in Naturheilverfahren nicht besitzen - wozu sollten sie auch?
Kommentar von AuskunftAuskunft 20.07.2012Auslöser meiner Bemerkung war diese pauschale Äußerung von goodanfel67 auf die Feststellung von JohannHe:
"Wenn ein Arzt auf die Kassenpraxis verzichtet, dann hat er immer noch sein weitaus größeres medizinische Fachwissen."
In bezug auf Naturheilkunde aber nicht unbedingt.
Wer pauschale Kommentare von sich gibt, erhält ebenso pauschale Richtigstellungen zurück.
So einfach ist das.
Kommentar von goodangel67 20.07.2012Wer hat denn pauschale Kommentare von sich gegeben? Ich sehe hier keinen (außer Deinen, den Du ja selbst so bezeichnest).
Kommentar von AuskunftAuskunft 20.07.2012Wenn Du Deinen eigenen Kommentar nicht mehr identifizieren kannst, obwohl er direkt vor Deinen Augen noch einmal zitiert wird, kann ich Dir auch nicht weiter helfen.
Kommentar von goodangel67 20.07.2012Von meinem Kommentar war nicht die Rede. Du sprachst von "pauschalen Kommentaren".
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Die Frage sollte besser heissen: Was genau darf der Heilpraktiker n i c h t machen, denn alles, was er sich zutraut und auch verantworten kann..., darf er machen, außer Krankschreibungen ausstellen und verschreibungspflichtige Medikament verordnen oder abgeben. Eine gute Ausbildung wird ihn schon vor Fehlentscheidungen warnen und sein Selbstvertrauen und Verantwortung gegenüber den Patienten schulen. Er sollte seine Aufgabe vornehmlich dran sehen, dass es den Patienten besser geht, und alles tun was sein "Repertoire" hergibt. Dazu zählen natürlich auch Gespräche und Massagen. Alles was die Gesundheit des Patienten fördern kann.
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Ich hab eher gehört, dass Heilpraktiker Art Massagen machen oder ähnliche Handgriffe. Das andere kann auch stimmen, aber ich hab davon nichts direkt gehört.
Kommentar von Ninchen432Ninchen432 15.07.2012Achso ok, ich kenne mich da auch nicht so gut aus. deshalb frage ich auch :)
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Vorsicht! Hinter dieser Adresse steckt EsoWatch!
Nein. So pauschal ist das falsch. Es gibt eine ganze Reihe akuter Krankheitszustände, die ein Heilpraktiker auch behandeln darf und kann.
Außerdem wird in der "Mündlichen" noch ein breiteres Spektrum erfragt, z. B. Gesetze und praktische Dinge wie das Legen einer Infusion oder die diversen Injektionen.
im Prinzip richtig - es entsteht aber der Eindruck, die HP-Prüfung wäre jetzt ganz leicht. Tatsächlich heißt aber "keine Gefährdung für die öffentliche Gesundheit darzustellen", dass man alle anzeige- und meldepflichtigen Krankheiten erkennen muss, Notfälle beherrschen können muss, differentialdiagnostisch erkennen muss, um welche Krankheit es sich handelt und wie diese einzuschätzen ist. Bei Heilpraktikerprüfungen vor dem Gesundheitsamt fallen durchschnittlich 95% der Bewerber durch. Es ist also nicht so leicht, wie man glauben könnte.
Ich kann mir gut vorstellen, dass 95% der Hauptschüler da durchfallen. Vor allem, weil die "Ausbildung" sie nicht vernünftig darauf vorbereitet.
Es gibt erschreckend viele ahnungslose Menschen, die glauben, sie könnten mal eben Heilpraktiker werden, weil sie im Penny an der Kasse keine Lust mehr haben. Diejenigen, die diese Prüfung irgendwie knapp bestehen sind dann ganz knapp keine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit.
Das geht an der Aussage von Roferum vorbei. Es werden nämlich bekanntlich nicht nur Hauptschulabsolventen geprüft.
Und lass bitte die diskriminierenden Anführungszeichen weg. Das ist eine Methode der Zeitung mit den vier Buchstaben - und damit nicht gerade die Klientel, die Du offensichtlich bevorzugst.
WELT? Ich lese leider nur die WELT oder die Süddeutsche Zeitung. Dort nutzt man selten Anführungszeichen. Welche Zeitungen liest du so?
Ich möchte hier betonen, dass es eben keine vernünftige Ausbildung gibt. Es gibt nur Lehrgänge. Die sind nicht einheitlich. Ihre Qualität ist stark schwankend. Und ganz offensichtlich genügt sie nicht um mehr als 5% der Teilnehmer des Lehrganges auf die Prüfung vorzubereiten.
Mich interessiert auch nicht, ob jemand anderes die gleichen Stilmittel nutzt wie ich. Das kann ich niemandem verbieten.
Die WELT gehört bekanntlich zum Springer-Imperium. Und auch sie hat immer wieder diskriminierende Anführungszeichen gesetzt, als es noch zwei deutsche Staaten gab. (z. B. "DDR").
Daher lese ich diese Zeitung (wie alle anderen aus diesem Imperium) nicht mehr.
Ich bevorzuge die FR oder die FAZ.
Ich finde, dass die Anführungszeichen in beiden Fällen durchaus berechtigt sind.
Das habe ich mir gedacht.