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Hausverkauf. Wer kennt sich aus?

gefragt von KatzentatzeKatzentatze am 06.08.2007 um 16:55 Uhr

Folg. Situation: Ein 80jähriger hat ein Haus, dass er vermietet hat. Er hat es schon vor über 20 Jahren an seine Söhne überschrieben. Wenn er stirbt, erben sie das Haus. Nun möchte der Mieter das Haus gerne kaufen. An wen muß er sich wenden? Wer darf ihm das Haus verkaufen.


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waterlilies
beantwortet von waterlilies am 6. August 2007 19:19
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Wenn er seinem Sohn das Haus überschrieben hat, dann ist dieser Eigentümer. Der alte Herr könnte sich jedoch die "Nutzungsrechte" einen sogen. Nießbrauch dinglich gesichert haben. Das würde erklären, warum er Vermieter ist. In diesem Fall geht ein Verkauf nicht ohne seine Mitwirkung.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 6. August 2007 19:53

Danke. Der Mieter versucht erst mal rauszufinden, wer im Grundbuch steht.


smile
beantwortet von smile am 6. August 2007 17:09
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Hat der 80-jährige das Haus nun an seine Söhne überschrieben (wenn ein notariell beurkundeter Vertrag geschlossen wurde - bei einem Vertrag ohne Gegenleistung spricht man nämlich manchmal von "überschreiben") oder hat er ein Testament gemacht? Im ersten Fall sind die Söhne Eigentümer (wenn es einen beim Grundbuchamt vollzogenen Vertrag gibt), dann wären diese berechtigt, das Grundstück (ein Haus ist meist Bestandteil eines Grundstückes, es sei denn, es hat ein eigenes Grundbuch)zu verkaufen. Hat er aber nur ein Testament gemacht, ist es ja noch nicht wirksam, da er noch lebt. Dann wäre er noch Eigentümer. Mit dem, was einem zu Lebzeiten gehört, kann man tun und lassen, was man will. Er könnte das Grundstück also auch verkaufen, selbst, wenn er ein Testament gemacht hat. Wenn man nicht weiß, wer Eigentümer ist, kann man bei manchen Grundbuchämtern (die befinden sich auch dem Amtsgericht)einen Brief an den Eigentümer zustellen lassen (Auskunft und die Möglichkeit zur Einsichtnahme beim Grundbuchamt bekommt man nur, wenn man ein berechtigtes Interesse hat - ich weiß nicht, ob man ein Kaufinteresse dazu zählt). Grundsätzlich ist nur der Eigentümer oder ein von diesem notariell dazu Bevollmächtigter berechtigt, das Haus oder Grundstück zu verkaufen.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 6. August 2007 17:13

Danke. Da muss sich dann der Mieter erkundigen, wer da nun im Grundbuch steht. Sag es ihm so.

Kommentar von B0b558cfb4c037c650ca31f3617b4413smalljbinfo am 6. August 2007 17:22

Dem möchte ich mich so anschließen. Wer z.B. im Mietvertrag als Vermieter steht ist nicht relevant, denn der geht automatisch auf einen Käufer über und muss nicht geändert werden.


kiramarie
beantwortet von kiramarie am 6. August 2007 20:57
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Wenn der alte Mann trotz Überschreibung auf die Söhne noch ein sogenanntes Niesbrauchrecht hat, kann das Haus auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht verkauft werden, sondern erst nach seinem Tod. Danach handelt es sich dann ja um eine Erbengemeinschaft u. da müssen dann alle einem Verkauf zustimmen. So war es jedenfalls bei meiner Oma. Mein Opa hatte in der 30er Jahren ein derartiges Testament gemacht.Nach seinem Tod 1945 erbten nicht meine Oma, sondern die beiden gemeins.Kinder. Die konnten wegen des Niesbrauchrechts das meine Oma bis an ihr Lebensende hatte, nicht verkaufen.

Kommentar von 3ddaeb82fbba964fb3461d4e4f1342ebsmallsmile am 7. August 2007 12:31

Wenn an dem Grundstück ein Nießbrauchsrecht besteht, kann das Grundstück verkauft werden, wenn der Nießbrauchsberechtigte damit einverstanden wäre und es löschen lässt. Das ist zwar selten, aber manche Leute haben nichts dagegen, ihre Besitzverhältnisse noch zu Lebzeiten zu regeln, z. B. auch, wenn sie mehrere Häuser haben etc.


anonym
beantwortet von rama25 am 7. August 2007 02:30
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Im Vorfeld muß erst noch geklärt werden, ob er nur das Haus oder Haus mit Grundstück überschrieben hat. Hat sich Opi lebenslanges Nutzungsrecht? Am besten einen Notar fragen, der kennt sich damit aus. Ist nämlich etwas verzwickt mit Schenkung, Überschreibung, Erbe....


andreas48
beantwortet von andreas48 am 6. August 2007 17:00
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Verkaufen kann nur der Eigentümer und da er noch lebt, ist das Testament ja noch nicht in Kraft.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 6. August 2007 17:02

Danke. Werds mal so weitergeben.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 6. August 2007 17:01
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Er kann sich an jeden der Hauseigentümer wenden. Normalerweise haben alle Erben gleiche Rechte und Pflichten. Man kann sich jedocherst erkundingen, wer alles das Haus besutzt (Gemeinde/Katasteramt) und alle anschreiben. Ansonsten stehen sicherlich irgendwelche Kontaktdaten auf dem Mietvertrag.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 6. August 2007 17:05

Danke. Das Haus gehört soweit ich weiß noch dem alten Mann (Er steht zumindest im Mietvertrag). Ich weiß nur nicht, wie das mit dem Überschreiben an die Söhne ist, ob er es dann auch noch verkaufen darf, oder ob dass nur die Söhne können. Außer dem einen Mieter ist niemand anderes im Haus. Vermieter und Söhne wohnen woanders.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 6. August 2007 17:16

Verkaufen darf immer nur der Besitzer. Schenkungen und Testamente kann man beliebig ändern. Man wendet sich an den Vermieter und alles andere ist nicht Ihr Problem!


Indy72
beantwortet von Indy72 am 6. August 2007 17:01
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Er kann sich an jeden der Hauseigentümer wenden. Normalerweise haben alle Erben gleiche Rechte und Pflichten. Man kann sich jedocherst erkundingen, wer alles das Haus besutzt (Gemeinde/Katasteramt) und alle anschreiben. Ansonsten stehen sicherlich irgendwelche Kontaktdaten auf dem Mietvertrag.


thebrain
beantwortet von thebrain am 6. August 2007 17:05
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das ist ganz einfach. das haus gehört zum grund und der grund gehört demjenigen, der im grundbuch eingetragen ist. hat der alte mann seinen söhnen das haus zu lebzeiten überschrieben, also geschenkt, stehen diese als auch neue eigentümer drin. hat der mann seinen söhnen das haus testamentarisch vererbt und verkauft es vor seinem ableben an dich, ist das testament hinfällig, da die erfüllung tatsächlich unmöglich geworden ist. das ist als wenn jemand ein auto oder eine vase vererbt hat, welche es inzwischen nicht mehr gibt.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 6. August 2007 17:07

Danke. gebs so weiter, dass man sich nach dem Grundbucheintrag erkundigen soll.

Kommentar von 3ddaeb82fbba964fb3461d4e4f1342ebsmallsmile am 7. August 2007 12:36

Wenn im Testament aber nur aufgeführt ist, wer erbt und keine einzelnen zu vererbenden Sachen drin stehen, ist das Testament nicht gleich hinfällig. Wenn das Haus erwähnt ist und nicht mehr da ist, ist eben dieser Punkt hinfällig. Aber wenn nichts konkretes im Testament steht, nur der oder die Erben, dann ist es egal, was "am Ende" noch da ist. Vererbt wird dann alles, was noch da ist - auch Schulden.


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 24. November 2007 09:01
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Ein Testament regelt das Recht nach dem Ableben des Erblassers !

Verkaufen kann nur wer zum Zeitpunkt der Veräußerung der Eigentümer ist, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist ! Eddy21


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