elysa2 am 01.12.2008 um 9:15 Uhr
nochmal das leidige Thema- ein Haus soll gekauft werden - Grundschuldeinträge um die 30 T€ sonstige Schulden der Eigentümer um 50 T€ , gekauft wird es damit die Eigentümer (alte sehr kranke Leute) bis zu ihrem Lebensende da wohnen bleiben können ohne das sie ihr Heim durch eine Zwangsversteigerung verlieren - es sind 4 Kinder da- außer dem Sohn tut keiner was , kümmert sich keiner -- aber sie wollen ja auf alle Fälle ihren enormen wie sie denke erbteil-- wenn der Sohn das haus jetzt kauft , die Schulden tilgt und das Haus wert steigert indem er anfängt das marode Stück zu renovieren und in 2 Jahren versterben die alten Leute , was können dann die 3 Geschwister fordern ? wird der Wert zum Zeitpunkt des Kaufes gewertet oder der dann gesteigerte Wert oder hat der Sohn seinen Frieden und muss gar nichts her geben
Wenn der Sohn das Haus kauft, hat das doch mit dem Erben gar nichts mehr zu tun. Dann wird ein Geschäft abgewickelt. Fertig. Kritisch könnte es höchenstens werden, wenn der Kaufpreis unter Wert ist. Davor kann man sich schützen, indem man (z.B. von der Bank) ein Wertgutachten erstellen läßt.
Was die Eltern dann mit dem Kaufpreis machen (nachdem die Kredite abgelöst sind), ist dann die nächste Frage. Wenn sie den Kaufpreis selber verbraten - ist es weg und niemand erbt was. Wenn sie jedoch dem Sohn davon wieder einen Teil schenken, dann geht dieses Geld zum Teil (zeitanteilig) in die Erbmasse ein, wenn bis zum Tod der Eltern noch keine zehn Jahre vergangen sind.
Auf jeden Fall sollte der Sohn gut dokumentieren, welche Wertverbesserungen er am Haus unternimmt, damit es später nicht noch Streitereien über das Wertgutachten zum Zeitpunkt des Hauskaufs geben kann.

Ein Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt des/r anstehenden Verkaufes/Übertragung erstellen lassen. Der Sohn muß das Haus nicht käuflich erwerben. Er kann es sich zu dem Wert, den der Sachverständige festgestellt hat von den Eltern steuerfrei (innerhalb der Freigrenze) als direkter Abkömmling übertragen lassen. Die Geschwister, sofern die späteren Erblasser nichts anderes verfügen, werden dann im Rahmen des vom Sachverständigen festgesstellten Wertes Ansprüche an den Erwerber stellen können, wenn die Übertragenden innerhalb von 10 jahren seit der Übertragung versterben. Übernommene Altschulden sind anrechenbar. Investitionen, die Nachweislich durch den neuen Eigentümer nach der Übernahme erfolgt sind, bleiben dessen Investition. Die Eltern können über ein persönlich bedingtes Wohnrecht abgesichert werden.
elysa2 am 1. Dezember 2008 09:29 danke
Guppy194 am 1. Dezember 2008 09:43 das iswt richtig, ich bin aber davon ausgegangen, dass der Sohn das Haus erwirbt um mit dem Erlös die Schulden der Eltern zu bezahlen; wenn der Sohn das Haus im Wege der Schenkung übernimmt, dann muss er sich den Wert innerhalb der nächsten 10 Jahre im Falle des Eintrittes des Erbfalles natürlich anrechnen lassen; bei der Übertragung im Wege der Schenkung könnte den Gläubigern ein Anfechtungsrecht des Kaufvertrages zustehen; daher bin ich davon ausgegangen, dass auch tatsächlich Geld fließt.
also ich würde mir eher einen rat beim anwalt einholen da es ja um die schulden wie auch erbrecht geht und dabei gehen bestimmte personen ja über ... sorry

wenn der Sohn das Haus seinen Eltern abkauft, dann erbringt er eine Gegenleistung die in das Vermögen der Eltern einfließt; Ansprüche gegenüber dem Sohn bestehen seitens der anderen Gechwister nicht; anrechnen müsste er sich höchstens etwas lassen, wenn ihm das Haus geschenkt wird; aber so ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen den Eltern als Verkäufer und dem Sohn als Käufer zustandegekommen; die anderen Geschwister haben damit absolut nichts mehr zu tun; soweit von dem Verkaufserlös beim Versterben der Eltern etwas vorhanden ist, hat auch der Sohn der gekauft hat, daran seinen Erbteilsanspruch;
elysa2 am 1. Dezember 2008 09:30 danke

wenn ich mich recht erinnere geht es immer um den zeitwert einer immobilie..
elysa2 am 1. Dezember 2008 09:19 also kauf zeitwert jetzt und dann erbteil zeitwert dann -- das würde ja heißen finger weg glaub ich
akademikus am 1. Dezember 2008 09:21 nicht ganz, erstmal schließe ich mich chmoti88 an, dann sollte schnellstmöglich ein konsolidierungsplan her! sucht euch nen fachmann!
Guppy194 am 1. Dezember 2008 09:32 wenn du Deinen Eltern das Haus abkaufst, dann gehört das Haus Dir und Deine Geschwister haben überhaupt keine Ansprüche an Dich; der Verkaufspreis fließt an die Eltern; was die damit machen ist rein ihre Sache; es hat ja keine Vermögensverschiebung zu Deinen Gunsten stattgefunden, da Du ja den Wert des Hauses bezahlst.
akademikus am 1. Dezember 2008 09:41 das ist richtig...

Der Sohn, der das Haus erwirbt, sollte die Erben vorzeitig auf die Immobilie auszahlen. Das heisst, zu dem derzeitigen Wert. Alles, natuerlich, ueber den Notar laufen lassen. Der Notar weiss genau, was er zu beachten hat, damit im Anschluss keine Forderungen mehr gestellt werden koennen. Ein Wohnrecht auf Lebzeiten nur den Aelteren anerkennen. Vorsicht, unbedingt auf die Klausel pochen.
elysa2 am 1. Dezember 2008 09:25 na vor dem hauskauf ist kein erbe da nur schulden dieser alte kasten sollte schon 2 x zwangsversteigert werden--fruchtlos letztes gebot waren 30 T€ -das ist es ja er nimmt jetzt einen kredit auf damit er für seine eltern den alterssitz erhalten kann- wohnt mit drin den einer muß auch für sie sorgen und fängt auch noch an das haus in dieser zeit aufzupäppeln , dann ist alles erledigt die eltern sterben und geschwister stehen da wollen die hand aufhalten , da skann doch nicht sein soll er denn dann noch einen kredit aufnehmen müssen um deren gier zu befriedigen -
Guppy194 am 1. Dezember 2008 09:29 bitte beachten: der Sohn hat die Immobilie ordnungsgemäß erworben; der Kaufpreis fließt an die Eltern; es handelt sich ja nicht um eine Schenkung; was die Eltern mit dem Verkaufserlös machen ist ihre Sache; wenn sie damit Schulden tilgen ist es ok; wenn noch was übriog bleibt nach Schuldentilgung fällt es später in die Erbmasse und jedes Kind, auch der Hauskäufer, hat daran seinen Erbanteil; was anderes wäre es natürlich, wenn die Eltern sagen würden: wir verkaufen dir das Haus und du zahlst Deine Geschwister aus; dann bekommen die Geschwister das Geld und nicht die Eltern; aber soweit er von den Eltern kauft gehört ihm das Haus und die anderen Geschwister haben keine Ansprüche gegen ihn.
Wenn der Sohn das Haus kauft, braucht er doch keine Erben vorzeitig auszuzahlen. Die Eltern bekommen den Kaufpreis.
Lediglich bei einer Schenkung haben die anderen Geschwister u.U. einen Anspruch.
Nellina am 1. Dezember 2008 09:40 Wenn der Sohn das Haus rechtsmaessig erworben hat, gibt es tatsaechlich keine Erben.
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danke an alle , hat mir sehr geholfen ;) eine schöne woche und das erste fensterchen nicht vergessen <lach<

Wert des Hauses ermitteln lassen, Gutachten . Vom Wert 10-12 Jahresmieten abziehen das wäre der Kaufpreis ! Miete ,kalt/ warm. Damit hätten die Miterben nur Anspruch auf den Betrag der übrig bleibt, und der Käufer würde noch zum Miterben !
zustimm