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Hausfriedensbruch vs. Einbruch

gefragt von BaianaBaiana am 03.04.2008 um 0:24 Uhr

Und nochmal einen wunderbaren Guten Abend zusammen!

Ein Abend mit Freunden führt zu 2 realen Fragen, hier kommt die zweite (weiterhin beständig in der Ich-Form, auch wenn mich beides nicht betrifft):

Während ich im längeren Urlaub bin hat mein Vermieter sich Zugang zu meiner Wohnung verschafft - er hat mein Wohnungsschloss aufgebrochen, der Türrahmen mit der Türfalle ist fort.

Es fehlt ein Blumentopf mit einer geliebten Pflanze, er hat ein zersprungenes Glas aufgefegt und die Scherben entfernt.

Es gab keinen Grund, dass er sich Zutritt zu der Wohnung verschaffen musste, kein Wasser- oder Gasschaden oder sonstiges.

Hausfriedensbruch, Einbruch oder beides?


Reply


Kai aus  Berlin
beantwortet von Kai aus Berlin am 3. April 2008 01:48
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Es handelt sich um Einbruch, genauer gesagt um Einbruchdiebstahl. Hier greift § 243 des StGB "Besonders schwerer Fall des Diebstahls". Ein Einbruch ist ja im Prinzip immer auch ein Hausfriedensbruch, da es sich um ein vorsätzliches Eindringen gegen den Willen des Hausrechtsinhabers handelt. Hier ist auf jeden Fall einen Anzeige bei der Polizei angesagt.

Kommentar von 1e984dbe12c8a779526c498701b8bc73smallKnowledge am 3. April 2008 07:55

Gute Antwort, Kai...DH!

Kommentar von D7b4e78b0406fcf2527c4379d6965c8fsmallboriswulff am 3. April 2008 08:32

Auch ein DH! von mir.


Wolfgang Joost
beantwortet von Wolfgang Joost am 3. April 2008 00:25
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Ich würde bei der Polizei Anzeige erstatten gegen Unbekannt.

Kommentar von Rorie am 3. April 2008 00:28

Da hat der Mann recht! Das ist die einzig richtige Maßnahme!!!

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 3. April 2008 00:35

Obwohl nur eine Topfpflanze geklaut wurde (und ein paar Scherben)?

Ist es auch Einbruch, wenn die Tür eingetreten wurde, die Falle entfernt wurde, aber ansonsten (eigentlich) kein weiterer Schaden entstanden ist?

Dass es der Vermieter war ist zu 98% sicher - möchte auf diesen Punkt nicht weiter erklärend eingehen.

Kommentar von Ce19e92307de71c4c2e502d8d8b16da3smallWolfgang Joost am 3. April 2008 00:41

Streichel den Täter noch über den Kopf!

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 3. April 2008 00:41

''Ein reiner Tatbestand „Einbruch“ kommt jedoch im deutschen Rechtsraum nicht vor.''

http://de.wikipedia.org/wiki/Einbruch

Kommentar von Ce19e92307de71c4c2e502d8d8b16da3smallWolfgang Joost am 3. April 2008 00:47

Na gut dann Einbruch mit Sachbeschädigung und Diebstahl der Blume.

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 3. April 2008 00:51

Nein, sie will niemandem dafür über den Kopf streicheln, hat nur Bedenken, dass die Polizei ihr lachend die Ausgangstür zeigt, weil es so unerheblich ist.

Ich habe ihr ähnlich geantwortet - bin mir aber selbst auch unsicher, weil ich damit echt keine Erfahrungen hab und mich im dt. Rechtssystem mal so gar nicht auskenne.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 3. April 2008 01:02

Und nochmal: Einbruch gibts als Straftatbestand nicht.

Diebstahl wärs nur, wenn der Vermieter sich die Blume aneignen wollte. Aber vielleicht wollte er sie ja auch nur gießen und wieder zurückgeben? Wissen wirs?


Xy ‹^^› ///(•¿•)\\\ ‹^^›
beantwortet von Xy ‹^^› ///(•¿•)\\\ ‹^^› am 3. April 2008 00:32
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wenn ihr sicher seid, dass es der vermieter ohne grund war, ist es hausfriedensbruch.

seid ihr nicht sicher, handelt es sich um einen einbruch.

beides sollte zur anzeige gebracht werden.


kraudischen
beantwortet von kraudischen am 3. April 2008 00:27
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Das darf ein Vermieter nicht. Ist ganz klar ein Einbruch. L.G.


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 3. April 2008 06:42
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Hausfriedensbruch (§123 StGB) liegt vor, wenn ein Unberechtigter gegen den (mutmaßlichen) Willen des Berechtigten in ein umfriedetes Besitztum eindringt. Hier gegeben, aber Antragsdelikt.

"Einbruch" ist kein Terminus des Rechts.

Sofern er sich den Blumentopf zugeeignet hat, was Tatfrage ist, liegt darüberhinaus grundsätzlich ein "Besonders schwerer Fall des Diebstahls" (§ 243 Abs 1 Nr 1) vor. Da es sich bei dem Blumentopf jedoch um eine geringwertige Sache handelt, ist dieser nach Abs 2 ausgeschlossen. Es bleibt der Grundtatbestand des Diebstahls nach § 242; gemäß § 248a wird dieser jedoch nur auf Antrag (drei Monate Frist) verfolgt.

Weiterhin Sachbeschädigung; Antragsdelikt. (§ 303)




Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 3. April 2008 10:01

Danke schön!

Von einem Juristen klingt die Antwort irgendwie belastbarer...

Kommentar von 0be3f38dc2e1d93bdb932d581b9a02easmallXy ‹^^› ///(•¿•)\\\ ‹^^› am 3. April 2008 11:23

DH an wolf.


bitmap
beantwortet von bitmap am 3. April 2008 00:35
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Hausfriedensbruch + Sachbeschädigung würd ich mal vermuten. http://tinyurl.com/2yzr8v


MarcSu
beantwortet von MarcSu am 3. April 2008 00:36
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Ich würde es als Einbruch bei der Polizei melden und dabei unterschwellig durchblicken lassen, daß evtl. der Vermieter beteiligt sein könnte.


anonym
beantwortet von brajo am 3. April 2008 01:43
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Wenn die Tür aufgebrochen wurde ist es Einbruch. Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand sich trotz ausgesprochenem Verbot, in der Wohnung aufhält und nicht geht.
Ein Fall für die Polizei. Wenn du den Vermieter nicht gleich verklagen willst, kannst du auch einen Schiedsmann damit beauftragen. Adressen gibt´s bei der Gemeinde / Stadt.

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 3. April 2008 01:48

Was würde der Schiedsmann machen? Einen Vergleich anstreben oder wie das heißt? Oder würde der einfach als "Zwischenspeicher" zwischen den sich mittlerweile nicht mehr ohne Zeugen unterhaltenden Parteien fungieren?

Nochmal: Entschuldigt die für euch vielleicht blöden Fragen - ich bin in solchen Dingen einfach komplett hilflos! Danke aber für eure Hilfestellungen - wo lernt man sowas bloß!

Kommentar von brajo am 7. April 2008 01:53

Der Schiedsmann ist eine außergerichtliche Instanz, die versucht, den Sachverhalt zu klären und klar zu stellen, was Recht ist. Sie legt wohl auch Geldbußen auf. Der Gang zur Polizei und zum Gericht sind damit wohl nicht verbaut. Gib doch mal "Schiedsmann" bei google ein.


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 3. April 2008 02:32
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Wenn du ( oder wer auch immer ) sich nicht ganz sicher ist, einfach an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden, mit der Bitte "um rechtliche Würdigung".

Die Staatsanwaltschaft prüft den Fall, entscheidet dann ob öffentliches Interesse besteht ( je nach Schwere der Straftat) und erhebt ggf. Anklage

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 3. April 2008 02:35

Oh weh - das ist bestimmt eine total hilfreiche Antwort, aber ich verstehe sie nicht. Was heißt "rechtliche Würdigung" und "öffentliches Interesse" in diesem Fall?

Was bringt es, sich an die zust. Staatsanwaltschaft zu wenden, statt eine Anzeige zu erstatten?

Und damit würde sie doch einen (kostenpflichtigen) Anwalt einschalten, oder?

Sie scheint immer noch zu hoffen, dass die das Vermieterproblem mit eben diesem gütlich regeln kann.


thehop
beantwortet von thehop am 3. April 2008 03:32
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Würde zur Polizei gehen und dort fragen - eventuell auch den Verdacht ansprechen. Sachbeschädigung ist es ja auf jeden Fall. Zudem müsste auch der Mieterverband (o.ä) zumindest Tipps geben können.
Vor allem sollte man die Sache dann wirklich angehen, und nicht lange "herumtheoretisieren".

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 3. April 2008 10:02

Habe nochmal mit ihr gesprochen, die Sache wird noch diese Woche angegangen. Irgendwann muss mal Schluss sein.

Kommentar von 3892e38139e6cb907a6ea47b98029556smallthehop am 3. April 2008 17:41

Alles Gute! :)


anonym
beantwortet von tigeroli am 3. April 2008 07:49
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Geht doch mal anders an das Problem heran. Wie wäre es mit Mietminderung? Zunächst würde ich die Sache bei der Polizei anzeigen und den Verdacht nennen.

Dann würde ich die Miete mindern. Begründung: keiner fühlt sich wohl in einer Wohnung, von der man nicht weiß, ob sich Fremde darin aufgehalten haben und regelmäßig aufhalten, was sie gesehen oder berührt haben - oder was gar noch fehlt, ohne dass man es bisher gemerkt hat!

Der Vermieter darf das Mietobjekt nur mit Zustimmung des Mieters betreten. Dagegen hat er massiv verstoßen. Der Mieter muss sich dagegen wehren. Mietminderung ist ein Mittel, das der Mieter hat und in diesem Fall würde jedes Gericht der Welt mitgehen.

Ein Anwalt oder der Mieterschutzbund könnten Zahlen nennen; wie hoch die Mietminderung sein und wie lang sie anhalten könnte.


(nach-) Denker
beantwortet von (nach-) Denker am 3. April 2008 00:28
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Woher weißt Du / weiß derjenige, dass der Vermieter die Tür aufgebrochen hat?

Kommentar von Simple_avatar7small(nach-) Denker am 3. April 2008 00:32

Woher weißt Du / weiß derjenige, dass der Vermieter die Tür aufgebrochen hat?

Ich würde das getrost als Einbruch deklarieren und entsprechend anzeigen.

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 3. April 2008 00:34

Ist das der Unterschied? Wenn ich weiß, wer es war, dann ist es Hausfriedensbruch, wenn unbekannt, dann Einbruch?

--- sollte beides mal googeln, sorry.

Kommentar von Rorie am 3. April 2008 00:44

Was willst du denn eigentlich erreichen?

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 3. April 2008 00:53

Der Vermieter versucht mit allen Mitteln (außer mit Kündigung) sie aus dem Haus zu bekommen, weil dieser jenes sanieren will. Viele Mieter haben sich auch schon rausekeln lassen, sie gehört zu den letzten standhaften, mag aber ihre Wohnung nicht aufgeben.

Ich selbst möchte nix, als in Frieden leben, und frage nur nach Rat für das Problem der Freundin.

Tut mir leid, Rorie, wenn das irgendwie pampig oder so rübergekommen ist - ich hab einfach keinen Plan davon und wir hatten eine heiße Diskussion, ob jetzt mal endlich Schluß ist mit dem Vermieter-Gemobbe (wie ich es nennen würde).

Aber schön, dass Du nachfragst!

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 3. April 2008 00:59

Das reicht allemal für eine Anzeige bei der Polizei. Und keine Angst. Deine Freundin muss als Laie nur beschreiben, was geschehen ist. Die braucht die zugehörigen Fachbegriffe nicht zu wissen. Also ist es wurscht, welcher Straftatbestand hier richtig ist. Und wie schon erwähnt - den Straftatbestand ''Einbruch'' gibts im Starfgesetzbuch nicht.


anonym
beantwortet von Rorie am 3. April 2008 00:47
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Nochmal! Was möchtest du eigentlich erreichen? Was macht es für dich für einen Unterschied ob das eine oder das andere? Wenn du eh`nix dagegen unternehmen möchtest. Also worauf möchtest du hinaus???

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 3. April 2008 00:55

Auch hier nochmal: Tut mir leid, wenn für Dich die Frage irgendwie blöd rüberkam (den Eindruck hab ich gerade), so war das nicht gemeint.

Ich habe wenig Ahnung von den einzelnen Delikten und den Unterschieden, auch Wiki hat mich nicht aufklären können und wir hatten eine heiße Diskussion.

Es geht nicht drum, dass ich nix unternehmen möchte, sondern darum, ob sie überhaupt was dagegen unternehmen kann.

Danke trotzdem, dass Du nochmal nachfragst!

Kommentar von Rorie am 3. April 2008 01:00

Natürlich kannst du! Dieses Recht hast du in jedem Fall. Denn solange kein Notfall (den es zu Beweisen gilt) stattgefunden hat, darf niemand in deine Whg eindringen und erst recht nicht auf diese Weise.Selbst der Eigentümer ist verpflichtet dich VORHER!!! zu informieren, wenn er in die Whg will!!! Das ist Fakt!!!

Kommentar von 612958d8034ce735d7e9678ecfc2c33esmallBaiana am 3. April 2008 01:49

Klingt alles nach Anzeige und Anwalt!

Danke euch!


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