Baiana am 03.04.2008 um 0:24 Uhr
Und nochmal einen wunderbaren Guten Abend zusammen!
Ein Abend mit Freunden führt zu 2 realen Fragen, hier kommt die zweite (weiterhin beständig in der Ich-Form, auch wenn mich beides nicht betrifft):
Während ich im längeren Urlaub bin hat mein Vermieter sich Zugang zu meiner Wohnung verschafft - er hat mein Wohnungsschloss aufgebrochen, der Türrahmen mit der Türfalle ist fort.
Es fehlt ein Blumentopf mit einer geliebten Pflanze, er hat ein zersprungenes Glas aufgefegt und die Scherben entfernt.
Es gab keinen Grund, dass er sich Zutritt zu der Wohnung verschaffen musste, kein Wasser- oder Gasschaden oder sonstiges.
Hausfriedensbruch, Einbruch oder beides?

Es handelt sich um Einbruch, genauer gesagt um Einbruchdiebstahl. Hier greift § 243 des StGB "Besonders schwerer Fall des Diebstahls". Ein Einbruch ist ja im Prinzip immer auch ein Hausfriedensbruch, da es sich um ein vorsätzliches Eindringen gegen den Willen des Hausrechtsinhabers handelt. Hier ist auf jeden Fall einen Anzeige bei der Polizei angesagt.

Ich würde bei der Polizei Anzeige erstatten gegen Unbekannt.
Da hat der Mann recht! Das ist die einzig richtige Maßnahme!!!
Baiana am 3. April 2008 00:35 Obwohl nur eine Topfpflanze geklaut wurde (und ein paar Scherben)?
Ist es auch Einbruch, wenn die Tür eingetreten wurde, die Falle entfernt wurde, aber ansonsten (eigentlich) kein weiterer Schaden entstanden ist?
Dass es der Vermieter war ist zu 98% sicher - möchte auf diesen Punkt nicht weiter erklärend eingehen.
Wolfgang Joost am 3. April 2008 00:41 Streichel den Täter noch über den Kopf!
bitmap am 3. April 2008 00:41 ''Ein reiner Tatbestand „Einbruch“ kommt jedoch im deutschen Rechtsraum nicht vor.''
Wolfgang Joost am 3. April 2008 00:47 Na gut dann Einbruch mit Sachbeschädigung und Diebstahl der Blume.
Baiana am 3. April 2008 00:51 Nein, sie will niemandem dafür über den Kopf streicheln, hat nur Bedenken, dass die Polizei ihr lachend die Ausgangstür zeigt, weil es so unerheblich ist.
Ich habe ihr ähnlich geantwortet - bin mir aber selbst auch unsicher, weil ich damit echt keine Erfahrungen hab und mich im dt. Rechtssystem mal so gar nicht auskenne.
bitmap am 3. April 2008 01:02 Und nochmal: Einbruch gibts als Straftatbestand nicht.
Diebstahl wärs nur, wenn der Vermieter sich die Blume aneignen wollte. Aber vielleicht wollte er sie ja auch nur gießen und wieder zurückgeben? Wissen wirs?

wenn ihr sicher seid, dass es der vermieter ohne grund war, ist es hausfriedensbruch.
seid ihr nicht sicher, handelt es sich um einen einbruch.
beides sollte zur anzeige gebracht werden.
Das darf ein Vermieter nicht. Ist ganz klar ein Einbruch. L.G.

Hausfriedensbruch (§123 StGB) liegt vor, wenn ein Unberechtigter gegen den (mutmaßlichen) Willen des Berechtigten in ein umfriedetes Besitztum eindringt. Hier gegeben, aber Antragsdelikt.
"Einbruch" ist kein Terminus des Rechts.
Sofern er sich den Blumentopf zugeeignet hat, was Tatfrage ist, liegt darüberhinaus grundsätzlich ein "Besonders schwerer Fall des Diebstahls" (§ 243 Abs 1 Nr 1) vor. Da es sich bei dem Blumentopf jedoch um eine geringwertige Sache handelt, ist dieser nach Abs 2 ausgeschlossen. Es bleibt der Grundtatbestand des Diebstahls nach § 242; gemäß § 248a wird dieser jedoch nur auf Antrag (drei Monate Frist) verfolgt.
Weiterhin Sachbeschädigung; Antragsdelikt. (§ 303)
Baiana am 3. April 2008 10:01 Danke schön!
Von einem Juristen klingt die Antwort irgendwie belastbarer...
Xy ‹^^› ///(•¿•)\\\ ‹^^› am 3. April 2008 11:23 DH an wolf.

Hausfriedensbruch + Sachbeschädigung würd ich mal vermuten. http://tinyurl.com/2yzr8v

Ich würde es als Einbruch bei der Polizei melden und dabei unterschwellig durchblicken lassen, daß evtl. der Vermieter beteiligt sein könnte.
Wenn die Tür aufgebrochen wurde ist es Einbruch. Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand sich trotz ausgesprochenem Verbot, in der Wohnung aufhält und nicht geht.
Ein Fall für die Polizei. Wenn du den Vermieter nicht gleich verklagen willst, kannst du auch einen Schiedsmann damit beauftragen. Adressen gibt´s bei der Gemeinde / Stadt.
Baiana am 3. April 2008 01:48 Was würde der Schiedsmann machen? Einen Vergleich anstreben oder wie das heißt? Oder würde der einfach als "Zwischenspeicher" zwischen den sich mittlerweile nicht mehr ohne Zeugen unterhaltenden Parteien fungieren?
Nochmal: Entschuldigt die für euch vielleicht blöden Fragen - ich bin in solchen Dingen einfach komplett hilflos! Danke aber für eure Hilfestellungen - wo lernt man sowas bloß!
Der Schiedsmann ist eine außergerichtliche Instanz, die versucht, den Sachverhalt zu klären und klar zu stellen, was Recht ist. Sie legt wohl auch Geldbußen auf. Der Gang zur Polizei und zum Gericht sind damit wohl nicht verbaut. Gib doch mal "Schiedsmann" bei google ein.

Wenn du ( oder wer auch immer ) sich nicht ganz sicher ist, einfach an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden, mit der Bitte "um rechtliche Würdigung".
Die Staatsanwaltschaft prüft den Fall, entscheidet dann ob öffentliches Interesse besteht ( je nach Schwere der Straftat) und erhebt ggf. Anklage
Baiana am 3. April 2008 02:35 Oh weh - das ist bestimmt eine total hilfreiche Antwort, aber ich verstehe sie nicht. Was heißt "rechtliche Würdigung" und "öffentliches Interesse" in diesem Fall?
Was bringt es, sich an die zust. Staatsanwaltschaft zu wenden, statt eine Anzeige zu erstatten?
Und damit würde sie doch einen (kostenpflichtigen) Anwalt einschalten, oder?
Sie scheint immer noch zu hoffen, dass die das Vermieterproblem mit eben diesem gütlich regeln kann.

Würde zur Polizei gehen und dort fragen - eventuell auch den Verdacht ansprechen. Sachbeschädigung ist es ja auf jeden Fall.
Zudem müsste auch der Mieterverband (o.ä) zumindest Tipps geben können.
Vor allem sollte man die Sache dann wirklich angehen, und nicht lange "herumtheoretisieren".
Geht doch mal anders an das Problem heran. Wie wäre es mit Mietminderung? Zunächst würde ich die Sache bei der Polizei anzeigen und den Verdacht nennen.
Dann würde ich die Miete mindern. Begründung: keiner fühlt sich wohl in einer Wohnung, von der man nicht weiß, ob sich Fremde darin aufgehalten haben und regelmäßig aufhalten, was sie gesehen oder berührt haben - oder was gar noch fehlt, ohne dass man es bisher gemerkt hat!
Der Vermieter darf das Mietobjekt nur mit Zustimmung des Mieters betreten. Dagegen hat er massiv verstoßen. Der Mieter muss sich dagegen wehren. Mietminderung ist ein Mittel, das der Mieter hat und in diesem Fall würde jedes Gericht der Welt mitgehen.
Ein Anwalt oder der Mieterschutzbund könnten Zahlen nennen; wie hoch die Mietminderung sein und wie lang sie anhalten könnte.
Woher weißt Du / weiß derjenige, dass der Vermieter die Tür aufgebrochen hat?
Woher weißt Du / weiß derjenige, dass der Vermieter die Tür aufgebrochen hat?
Ich würde das getrost als Einbruch deklarieren und entsprechend anzeigen.
Baiana am 3. April 2008 00:34 Ist das der Unterschied? Wenn ich weiß, wer es war, dann ist es Hausfriedensbruch, wenn unbekannt, dann Einbruch?
--- sollte beides mal googeln, sorry.
Was willst du denn eigentlich erreichen?
Baiana am 3. April 2008 00:53 Der Vermieter versucht mit allen Mitteln (außer mit Kündigung) sie aus dem Haus zu bekommen, weil dieser jenes sanieren will. Viele Mieter haben sich auch schon rausekeln lassen, sie gehört zu den letzten standhaften, mag aber ihre Wohnung nicht aufgeben.
Ich selbst möchte nix, als in Frieden leben, und frage nur nach Rat für das Problem der Freundin.
Tut mir leid, Rorie, wenn das irgendwie pampig oder so rübergekommen ist - ich hab einfach keinen Plan davon und wir hatten eine heiße Diskussion, ob jetzt mal endlich Schluß ist mit dem Vermieter-Gemobbe (wie ich es nennen würde).
Aber schön, dass Du nachfragst!
bitmap am 3. April 2008 00:59 Das reicht allemal für eine Anzeige bei der Polizei. Und keine Angst. Deine Freundin muss als Laie nur beschreiben, was geschehen ist. Die braucht die zugehörigen Fachbegriffe nicht zu wissen. Also ist es wurscht, welcher Straftatbestand hier richtig ist. Und wie schon erwähnt - den Straftatbestand ''Einbruch'' gibts im Starfgesetzbuch nicht.
Nochmal! Was möchtest du eigentlich erreichen? Was macht es für dich für einen Unterschied ob das eine oder das andere? Wenn du eh`nix dagegen unternehmen möchtest. Also worauf möchtest du hinaus???
Baiana am 3. April 2008 00:55 Auch hier nochmal: Tut mir leid, wenn für Dich die Frage irgendwie blöd rüberkam (den Eindruck hab ich gerade), so war das nicht gemeint.
Ich habe wenig Ahnung von den einzelnen Delikten und den Unterschieden, auch Wiki hat mich nicht aufklären können und wir hatten eine heiße Diskussion.
Es geht nicht drum, dass ich nix unternehmen möchte, sondern darum, ob sie überhaupt was dagegen unternehmen kann.
Danke trotzdem, dass Du nochmal nachfragst!
Natürlich kannst du! Dieses Recht hast du in jedem Fall. Denn solange kein Notfall (den es zu Beweisen gilt) stattgefunden hat, darf niemand in deine Whg eindringen und erst recht nicht auf diese Weise.Selbst der Eigentümer ist verpflichtet dich VORHER!!! zu informieren, wenn er in die Whg will!!! Das ist Fakt!!!
Baiana am 3. April 2008 01:49 Klingt alles nach Anzeige und Anwalt!
Danke euch!
Gute Antwort, Kai...DH!
Auch ein DH! von mir.