Hausfriedensbruch Strafe, mit was muss ich rechnen?

7 Antworten

Nach § 123 StGB ist als Strafrahmen für Hausfriedensbruch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen. Der Fall desschweren Hausfriedensbruchs ist in § 124 StGB geregelt. Danach kann der schwere Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Gem. § 123 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wobei der Absatz 2 besagt, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Wenn die Geschädigten dich nicht anzeigen, sollte eigentlich gar nichts passieren.

http://dejure.org/gesetze/StGB/123.html

Hausfriedensbruch ist lauf StGB ein Antragsdelikt. Solange dich die Familie nicht anzeigt, sollte dir nichts passieren.

Wenn doch: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr! Und für dich sieht es eher nicht so gut aus...

Gegen dich spricht, dass es nicht irgendwelche Räume waren, sondern eine Privatwohnung und damit der höchstpersönliche Lebensbereich einer Familie. Außerdem die Vorstrafen.

Schuldmildernd kann sich auswirken, dass du betrunken warst.  

§ 123
Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

vorab: ich hab nie jura studiert, hatte nur wirtschaft und recht in der Schule deshalb kann ich dir keine besonders gute Prognose geben.

Ich denke aber das es sich strafmildernd auswirkt das du betrunken warst und zudem keine andere Möglichkeit hattest aus deiner Situation zu entkommen. 

Naja aber durch die Vorstrafen kann es sein das du da dann doch nicht einfach so rauskommst..

vllt ein paar sozialstunden oder evtl sogar ein zwei monate Bewährung?  würde ich mal schätzen...

§ 123
Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.