Haus Überschreiben in dem noch Mieter wohnen

5 Antworten

Wenn eine Immobilie überschrieben und / oder verkauft wird, hat dies zunächst einmal keinerlei Auswirkungen auf das Mietverhältnis. Jeder neue Eigentümer ist genauso an den bereits bestehenden Mietvertrag gebunden wie auch der alte Eigentümer.

Haus an Sohn überschreiben und dann verkaufen geht. Hat aber auf den Mietvertrag keinerlei Auswirkung. Dieser muß muß von dem jeweiligen Eigentümer unverändert übernommen werden.

Mietern kündigen wegen Eigentümerwechsel geht nicht.

Weder fristgerecht noch fristlos.

Kündigungsfrist für den Vermieter ab 5 Jahre Wohndauer des Mieters 6 Monate.

Bedarf es auch bei einer Kündigung (mit der 6 Monatiger Kündigungsfrist) einen besonderen Kündigunsgrund?

Oder ist bei einer (ordentlichen)-Kündigung auch ein besonderer Kündigungsgrund von nöten?

@markus2299

Vermieter dürfen ausschließlich aus wichtigem/schwerwiegendem Grund kündigen.

BGB § 573 Abs. 3

Eigentümerwechsel ist kein zulässiger Kündigungsgrund bzw. wäre eine solche Kündigung unwirksam.

Die Kündigungsfristen für den Vermieter richten sich nach der Wohndauer des Vermieters und haben nichts mit dem Kündigungsgrund zu tun.

Natürlich kann das Haus überschrieben = verschenkt werden

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Wenn das Haus überschrieben wird und die Mieter noch da sind, ist dann durch den neuen Hausbesitzer eine fristlose Kündigung möglich? Oder welche Kündigungsfristen gelten?

Nein ... das ist kein Kündigungsgrund - kauf bricht nicht Miete - Schenkung auch nicht

Der Sohn kann das Haus mit Mietern weiterverkaufen .. selbst drin wohnen möchte er ja scheinbar nicht - also scheidet Eigenbedarf auch aus ...

Wenn er das Haus nur weiterverkaufen will, ist das kein Grund, ein Mietverhältnis zu beenden- in dem Fall bliebe ihm nur, das Haus MIT den Mietern weiterzuverkaufen. 

Aber auch Eigenbedarf wäre nicht so einfach: der Sohn müsste nachweisen, dass der Platzbedarf angemessen ist (er kann z.B. nicht als Alleinstehender eine Familie aus einer 150m²-Wohnung werfen, weil er selbst dort wohnen will), und die Mieter können den Auszug sehr weit hinauszögern, wenn sie einfach keine passende Wohnung finden...

Der neue Hauseigentümer könnte somit auch keine Fristgerechte Kündigung (6 Monate) einreichen?

@markus2299

Doch, aber nur aus wichtigem Grund.

Der alleinstehende Sohn darf sehr wohl auf Eigenbedarf kündigen und die ihm gehörenden 150 m² für sich allein beanspruchen. Immerhin wäre das Haus sein Eigentum. Warum soll er an fremde Vermieter Miete zahlen, wenn er selbst sein eigenes Haus bewohnen könnte.

Schließlich hat er immer noch die Möglichkeit, nach seinem Einzug einen Teil unter zu vermieten oder den Zustand "alleinstehend" zu beenden.

Natürlich würde ich in dieser Situation Gründe schaffen, die den umfänglichen Raumbedarf auch nachvollziehbar machen. Man kann z. B. für wenig Geld eine Firma anmelden, die es erlaubt, ein Gewerbe auch von zu Hause aus zu betreiben. Z. B. einen Internethandel.

Verkauf bricht nicht Miete. Also für die Mieter ändert sich erst mal gar nichts.