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Hatte letztes Jahr Ausgaben für Handwerker und Putzhilfe. Was kann ich steuerlich geltend machen?

gefragt von FrauAnna am 05.02.2007 um 20:49 Uhr

Ich bin Rentnerin und habe sonst kleine Mieteinnahmen. Besten Dank vorab!

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Finanzen x 23.751 Steuern x 2.943 Handwerker x 424 Putzhilfe x 15

marxx
beantwortet von marxx am 5. Februar 2007 21:16
11x
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Wer Steuern bezahlt, kann auch Werbungskosten absetzen: mehr hier: http://www.financialarts.com/Dateien/Haushaltsnahe_Dienstleistungen.pdf


radihalle
beantwortet von radihalle am 6. Februar 2007 13:18
1x
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Die Mieteinnahmen werden ja mit Anlage "V" angegeben. Natürlich kann man auch dort die Kosten geltend machen.



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So rechnen Sie mit dem Fiskus ab
Wer sich jetzt an seine Steuererklärung für das Jahr 2006 macht, muss sich auf einige Überraschungen gefasst machen. Eine davon ist offensichtlich: Es gibt völlig neue Formulare, die übersichtlicher und weniger trist wirken als die alten. Der Fortschritt hat aber auch eine Kehrseite: Die direkte Übernahme von Angaben aus den alten Formularen ist nicht immer möglich.

HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN

Haben Sie eine Firma bei sich zu Hause mit Dienstleistungen wie Putzen, Gartenarbeit, der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen beauftragt, können Sie die Arbeitskosten absetzen. Das Finanzamt übernimmt 20 Prozent der Personalkosten von maximal 3000 Euro, die Steuerschuld könnte also um 600 Euro sinken. Die Kosten müssen durch Rechnungen und Überweisungsbelege nachgewiesen werden, Barzahlungen akzeptieren die Beamten nicht. Achten Sie darauf, dass Materialkosten extra ausgewiesen sind oder verlangen Sie getrennte Rechnungen für Material- und Personalkosten. Ab sofort werden auch Speditionskosten eines Privatumzugs in diesem Rahmen erstattet, und das unter Umständen sogar rückwirkend bis 2003.


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Keine Steuerbegünstigung
Seit 2003 wird gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen eine Steuerermäßigung von höchstens 600 Euro gewährt.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass unter haushaltsnahen Dienstleistungen nur hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen sind. Nach diesem Urteil sind handwerkliche Tätigkeiten nicht steuerbegünstigt.




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