Hat wirklich jeder und zu jeder Zeit einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger ?
hier mein google-Ergebnis für Dich: (http://www.spormann.de/beiordnung.htm)
Voraussetzungen der Beiordnung als Pflichtverteidiger
Das Gesetz nennt in § 140 der Strafprozessordnung (StPO) die Fälle, in denen eine sogenannte "notwendige Verteidigung" gegeben ist. Dies sind zugleich die Fälle, in denen der Angeklagte einen sog. Pflchtverteidiger zur Seite gestellt bekommt, falls er sich nicht selbst einen Rechtsanwalt als sogenannten Wahlverteidiger gesucht hat oder einen Strafverteidiger nicht bezahlen kann.
Wobei es bei der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht auf Bedürftigkeit des Beschuldigten ankommt.
Es sind vielmehr Fälle, in denen ein Angeklagter sich seit mindestens drei Monaten in Haft befindet , in denen die Anklage nicht zum Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht), sondern zum Landgericht (große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer oder Schwurgericht) erhoben worden ist, und Fälle, bei denen dem Angeklagten nicht nur ein Vergehen (z.B. Diebstahl), sondern ein Verbrechen (z.B. Raub) zur Last gelegt wird. Derartige in der StPO geregelte Fälle sind eindeutig; entweder hat ein Angeklagter Anspruch auf die Beiordnung eines von der Staatskasse bezahlten Verteidigers als Pflichtverteidiger oder eben nicht.
...geht noch weiter, googlest du besser selber mal...