Meine Oma ist am Wochenende bei Glatteis gestürzt und hat sich den Oberschenkelhals gebrochen. Die Stelle auf dem Gehweg war nicht gestreut. Hat sie jetzt Anspruch auf Schmerzensgeld? Und wenn ja, in welcher Höhe?
der hausbesitzer ist verpflichtet zu streuen, hat er das unterlassen und oma will schmerzensgeld, kann sie das nur in einer zivilklage erreichen.
die höhe kann keiner sagen, das würde dann bei gericht entschieden, was so ein oberschenkelhals von oma wert ist. :o))
am besten geht zu einem anwalt.

Wenn es z.B. in Berlin war, wohl nein. Es gab genug Eiswarnungen - generell muss auch ein Hausbesitzer nicht alle 5 Minuten streuen. Die Chancen was "rauszuholen" sind eher schlecht.
wie schon gesagt wurde: Es kommt darauf an, WANN es passiert ist, WO es passiert ist, WIE es passiert ist. z.b: ich weiß, das alte Leutchen manchmal unvernünftig sind und nicht den gestreuten Weg nehmen, sondern daneben laufen, weils vermeintlich kürzer ist. Man ist aber nicht verpflichtet, Flächendeckend zu streuen).
Das kann man unmöglich so pauschal beantworten.
Und wenn dann alles passt - dann muss man es noch beweisen können.

als erstes müßte festgestellt werden wer verantwortlich für den Bürgersteig bzw. das Streuen gewesen ist und dann kann man überlegen ob dieser zur Haftung herangezogen werden kann.Sollte es sich hierbei um eine Stadtverwaltung handeln dann vergiß es......

Frühaufsteher aufgepasst - wer morgens bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und Niederschlag aus dem Haus geht, sollte sich behutsam fortbewegen. Die allgemeine Streupflicht garantiert nämlich weder eisfreie Gehwege noch Schmerzensgeld und Schadenersatz bei folgenschweren Stürzen. Das geht aus zwei Urteilen des Oberlandesgerichtes Celle und des Landgerichtes Bonn hervor.Das objektiv zumutbare Maß der Streupflicht sei auf die Zeit zwischen 7 bis 8 Uhr morgens und 20 Uhr begrenzt, so das Gericht. Zwar herrsche an zentralen Bushaltestellen mit hohem Fußgängerverkehr eine gesteigerte Sicherungspflicht. Doch sei die Haltestelle in diesem Fall nur gering verkehrswichtig gewesen. Grundsätzlich, so die Richter, bedeute die Streupflicht auch nicht, dass Wege bei eintretender Glätte derart bestreut werden müssten, dass ein Ausrutschen zu 100 % ausgeschlossen sei. Ähnlich sahen es die Richter am OLG Celle (Urt. v. 27.2.2004 – 9 U 220/03) in einem Fall, in dem ein Mann aus Niedersachsen morgens um 8 Uhr gestürzt war. Der Mann rutschte trotz vorsichtiger Gangart bei Minustemperaturen und Sprühregen auf dem spiegelglatten Gehweg vor einem Privatgrundstück aus. Dabei erlitt er einen Oberschenkelhalsbruch, der ihn infolge der langen Krankschreibung den Job kostete.
Später forderte das Unfallopfer vom Grundstückseigentümer wegen Missachtung der Verkehrssicherungspflicht seinen gesamten Schaden ersetzt. Der Eigentümer wies den Vorwurf zurück, denn er habe um 6 Uhr früh mit einer Mischung aus Koch- und Streusalz gestreut. Da der anhaltende Regen sofort neues Eis auf dem gefrorenen Boden gebildet habe, sei wiederholtes Streuen zwecklos gewesen.
Auch die Richter am OLG Celle hielten in einer derartig extremen Situation weitere Streuversuche für aussichtslos und wiesen die Klage ab. Die Pflicht zum Streuen entfalle, so das Gericht, wenn dadurch die Rutschgefahr nur unwesentlich oder ganz vorübergehend eingedämmt werden könne. Auch müsse der Streupflichtige nicht alternativ auf Sägespäne ausweichen, wenn Niederschläge sofort für eine neue Eisschicht sorgten. Schon gar nicht müsse er mit einem Schild vor Glatteis warnen, wenn die witterungsbedingte Gefahr für jeden offensichtlich sei, ergänzten die Richter.
http://www.anwalt-suchservice.de/presse/pressearchiv/pressearchiv2004/archiv2004...
Kommt drauf an wo (vor dem Haus oder auf der Straße) wer also zahlen muß und auch wann (Uhrzeit). Nicht immer bekommt man Schmerzensgeld - wie ein Richter mal sagte; jeder muß auch aufpassen und das passende Schuhwerk tragen. Viel Glück

das muss zivilrechtlich eingeklagt werden und dazu gibt es bestimmte richtlinien, die von Fall zu Fall unterschiedlich sind

na ja...kommt drauf an wer fürs streuen zuständig war...privatgelände...die uhrzeit...kannst höchsten mal einen anwalt fragen...

Die wichtigste Frage ist die, mit welchem Schuhwerk war Sie bekleidet ?
Sie hat der Witterung entsprechendes Schuhwerk zu tragen, und darüber hinaus erhöhte Vorsicht walten zu lassen ! War ein Eisschicht mit Schnee bedeckt und somit nicht zu erkennen, wäre das einen Versuch wert !
Einklagen kann man alles, aber auch ich halte die Chance auf einen Gewinn vor Gericht für so niedrig, dass nachher mit Pech noch die Gerichtskosten auf einen zukommen. Es ist zwar schade, aber nicht jeder Unfall, der einem passiert, kann anderen in die Schuhe geschoben werden :-)
kommt drauf an, was für Schuhe sie anhatte und wie sie gelaufen ist. Bei Eis muß man ntürlich geeignetes Schuhwerk tragen und keine glatten Sohlen haben. Außerdem muß man sich in der der Gehweise den Bedingungen anpassen. Tritt Nachts das Eis auf, ist es auch niemand zu zumuten zu streuen.