Hallo, Meine name ist sarah ich bin 18 jahre alt und meine Eltern sind geschieden. Ich gehe noch zur schule. Ich wohne bei meiner mutter. Mein vater zahlt jeden monat unterhalt für mich. Jetzt meinte er aber das er anspruch auf die hälfte meines kindergelds hat, und zieht jetzt 75 € jeden monat ab vom unterhalt. Hat er anspruch?
Freue mich auf antworten
ja, dein vater hat recht.
Wer zur Zahlung von Unterhalt für eines oder mehrere Kinder verpflichtet ist, kann die Hälfte des (dem anderen Elternteil ausbezahlten) Kindergeldes von dem zu zahlenden Kindesunterhalt abziehen, soweit er nicht noch selbst Kindergeldempfänger ist.
Dies ergibt sich aus der Anlage zur Düsseldorfer Tabelle.

Das darf er nicht. Das Kindergeld ist für dich da, nicht für deine Eltern. Auch wenn er für dich Unterhalt zahlt, hat er keinen Anspruch aufs Kindergeld. Das ist nun meine Meinung.
jacobi06 am 29. Februar 2008 15:09 Hier wird nicht nach einer Meinung gefragt sonder hier werden Fakten gebraucht!!! Und er darf!!!!
§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
....
Nein hat er nciht. Unterhalt bekommt immer die Partei mit dem Kind. Natürlich kann man es privat etwas anders regeln, wenn du zum Beispiel öfters mal bei deinem VVater bist oder so. Anspruch besteht jedoch nicht, solange du nicht dort wohnst. Es heisst ja Kindergeld, weil damit die Verpflegung des jeweiligen Kindes gewährleistet werden soll. Nicht die Verpflegung der Erzeuger.
PS: Dein Name ist nicht wichtig für die Klärung der Frage * grins *
Wenn sich die Eltern getrennt haben oder geschieden sind, steht das Kindergeld demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinem Haushalt betreut.
Der andere Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, darf allerdings einen Teil des Kindesgeldes auf seine Unterhaltszahlung anrechnen. Die Höhe, wie viel angerechnet werden darf, hängt davon ab, wie viel Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird.

Der zu zahlende Unterhalt deines Vaters wurde doch festegesetzt oder bzw. hat dein Vater bestimmt einen Titel bekommen (frag mal deine Mama) Bei der Festsetzung wurde das Kindergeld bereits angerechnet. Also darf er nicht einfach das hälftige Kindergeld abziehen...
fabienne1997 am 29. Februar 2008 15:39 hierzu müsste man aber wissen ob das hälftige KiGe. schon abgezogen wurde bei der Festsetzung des zu zahlenden Unterhalts. Sprich: Vater verdient bis 1500,- muss demnach € 408,00 (düsseldorfer Tabelle: http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php ) bezahlen, davon werden € 77,00 abgezogen, bleiben € 331,00. Das muss er bezahlen und darf davon nicht selbstständig hälftges Kindergeld abziehen. Wenn er natürlich eine priv. Abmachung hat und auch priv.und bar bezahlt darf er sich natürlich das hälftige Kindergeld abziehen und einbehalten... War das jetzt verständlicher?!
Hallo, das Kind ist über 18 Jahre. Da gelten andere Regelungen.
Beachte auch das BGH-Urteil v. 26.10.2005
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php
Und bitte lesen!
Mein Beitrag willst du nicht wahrhaben?

Anspruch auf Kindergeld hat m.E. nur der Elternteil, bei dem das Kind auch wohnt, außer, da hätte sich gravierend was verändert?!
butz1510 am 29. Februar 2008 14:35 "Das Gesetz sieht vor, dass das Kindergeld nur an einen der möglichen Berechtigten auszuzahlen ist. Grundsätzlich ist es nach dem so genannten Obhutsprinzip an denjenigen zu zahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Gehört ein Kind getrennt lebender Eltern sowohl zum Haushalt des Vaters als auch zum Haushalt der Mutter, erhält der Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, den die Eltern als Berechtigten zum Empfang der Leistung bestimmt haben. Eine vor der Trennung der Eltern getroffene Bestimmung der Berechtigten bleibt solange wirksam, bis sie von einem Elternteil widerrufen wird.
Der Ehegatte, der nach der Trennung kein Kindergeld erhält, es aber bekommen will, kann bei der Familienkasse seine Zustimmung widerrufen. Können sich die Ehegatten nicht über die künftige Kindergeldauszahlung einigen, kann zur Klärung ein Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt werden. Das Gericht bestimmt dann den künftigen Kindergeldempfänger. Erfolgt die Betreuung überwiegend durch ein Elternteil, steht diesem grundsätzlich das Kindergeld zu (BFH-Urteil vom 23.3.2005, Az. III R 91/03)." http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=21762
jacobi06 am 29. Februar 2008 14:38 die Frage ist hier, ob der Vater sich den Anteil des Kindergeldes abziehen darf, nicht wer es aufs Konto bezahlt bekommt (Mutter oder Vater)
reveal8 am 29. Februar 2008 15:04 wenn er es nicht bekommt darf er es sich wohl auch nicht abziehen!!! sonst würde die hälfte gleich auf sein konto wandern!! schwachsinn
jacobi06 am 29. Februar 2008 15:14 § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld , sieht das aber anders!
Also siehst Du unsere Gesetze als SCHWACHSINN oder wie ist das zu verstehen!?
-etwas vorsichtiger mit der Wortwahl @reveal8
MAcht keinen Sinn, solange das Kind zum Beispiel keinen Aufentahlt beim Vater hat. Denn sonst würde es ja nciht Kindergeld heissen. Warum sollte die Familiekasse 150€ Kindergeld auszahlen, wenn nur die Hälfte dem Effektiven Zweck des Unterhaltes des bzw. der Kinder zukommt und die andere Hälfte der Vater für die neue 24Mbit Internet-Leitung nutzt.
lies doch nach im gesetz, steht auch so bei wiki unter kindergeld.
so ist es nunmal. hat ja auch jeder einen halben freibetrag.
http://kuerzer.de/3w6DoWyO3
Wieso nur die Hälfte? Ich würde mir das ganze Kindergeld anrechnen lassen, natürlich wenn das Kind über 18 ist!
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/kindergeldanrechnung.php
Bist du immer noch für die Anrechnung Hälfte Kindergeld?
@marxx:
jetzt hab ich es.. :o))
weil das kindergeld an den volljährigen auszuzahlen ist und somit bei ihm neben bafög o.ä. als einkommen zählt...
XII ZR 34/03 Verkündet am: 26. Oktober 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
BGB §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3; EStG § 74 Abs. 1 Satz 3
a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.
b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.
c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Dann ist das jetzt auch geklärt :-)
zumindest uns beiden ist es klar :o))
kommt mir auch so vor....