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Hat man ein Recht darauf den Mietvertrag eines verstorbenen Elternteils fortzuführen?

gefragt von meisterlampe1 am 12.08.2008 um 12:04 Uhr

Eine Freundin lebte mit ihrer Mutter in deren Wohnung bis sie vor kurzem unerwartet verstarb. Jetzt will der Vermieter, dass meine Freundin auszieht. Aber hat sie nicht ein Recht darauf, den Mietvertrag der Mutter fortzuführen?


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Resistance
beantwortet von Resistance am 12. August 2008 12:06
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Die Tochter hat das Recht, in den Mietvertrag einzutreten.


geige
beantwortet von geige am 12. August 2008 12:25
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§ 564 BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung.

[1] Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.

[2] In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind


Blumenschnitt
beantwortet von Blumenschnitt am 12. August 2008 12:05
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vertragspartner war die mutter - die tochter hat keine rechte an einer weiterführung

Kommentar von Simple_avatar3smallResistance am 12. August 2008 12:12

das ist falsch


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 12. August 2008 12:10
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wenn sie lange zeit mit der mutter in dieser wohnung gelebt hat, hat sie das recht als vorrangiger mieter berücksichtigt zu werden.

sie soll sich an den mieterbund oder ähnliche organisation wenden.

Kommentar von ErnstD am 12. August 2008 12:31

Das braucht sie nicht. Wenn Sie Erbe ist, muß sie den Mietvertrag sogar kündigen, sonst läuft der weiter. Wenn der vermieter will, daß sie auszieht muß er seinerseits kündigen. Allerdings gelten dann andere (längere) Kündigungsfristen.

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 12. August 2008 12:44

na, noch besser, so kann es ja keine probleme geben die wohnung zu behalten.


kunstix
beantwortet von kunstix am 12. August 2008 12:10
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Um ganz sicher zu gehen, würde ich kurz einen Fachanwalt anrufen. Es gibt dafür eine Hotline: http://www.deutsche-anwaltshotline.de/info/mietrecht/mietrecht.php





anjanni
beantwortet von anjanni am 12. August 2008 12:13
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Natürlich darf die Tochter den Mietvertrag fortsetzen. Der gilt sogar einfach weiter.

Umgekehrt würde ein Schuh draus: die Erben müßten den Mietvertrag fristgerecht kündigen, wenn sie die Wohnung an den Vermieter zurückgeben wollen.


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 12. August 2008 16:26
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Mit dem Ableben sind alle Verträge erloschen !




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