Hat ein Lehrer "Schweigepficht" bei Missbrauch?
Hallo, ich habe mir schon die anderen Fragen durchgelesen, aber keine passende Antwort gefunden.
Eine volljährige Schülerin geht zu ihrem Klassenlehrer (kein Vertrauenslehrer) und erzählt diesem von privaten Problemen. Die Probleme sind jahrelanger Missbrauch durch einen Bekannten, der zu dem Zeitpunkt auch noch weitergeht. Muss der Lehrer dies der Polizei melden oder darf bzw. viel wichtiger muss er es für sich behalten, wenn die Schülerin ihn darum bittet?
Danke für eure Antworten :)
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sinnvoll wäre es zu melden. da sie ihn gebeten hat, ist es nur eine chrakter frage des lehrers. er ist lehrer also ein beamter und kein arzt, anwalt oder notar der sich an schweigepflicht zu halten hat.
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Antwort von EdForce616 31.12.20121 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
Denke er ist in dem Moment verpflichtet die Geschichte der Polizei bzw dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.
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er muss es für sich behalten.
Kommentar von KittyCat2909KittyCat2909 31.12.2012das muss er nicht.
Ob er es sollte bzw auf andere Art dem Schüler helfen sollte ist eine andere Sache- aber er ist sicher nicht zur Schweigepflicht verpflichtet wie zb bei Ärzten.
Übrigens würde ich auch sowas zur Anzeige bringen wenn sowas wie angegeben fortlaufend ist, um alleine den Betreffenden zu schützen- bzw weitere Übergriffe zu unterbinden.
Ein Leher hat in erster Linie auch eine Art Fürsorgepflicht, wenn es um Gewalt oä geht
Kommentar von LeonardNeunLeonardNeun 31.12.2012Spoonlion hat recht. Den Lehrer trifft als Amtsträger eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
Kommentar von KittyCat2909KittyCat2909 31.12.2012falsch!
Kommentar von LeonardNeunLeonardNeun 31.12.2012Nö, richtig. Bei wem hast Du Strafrecht gehört?
Kommentar von Kico2 06.01.2013die schüler sind schutzbefohlene, d. h. er muss alles in seiner macht stehende tun, um für die gesundheit seiner schutzbefohlenen zu sorgen, wo hast du ednn starfrecht gelernt???
Kommentar von KittyCat2909KittyCat2909 18.01.2013ganz genau so ist das! :)
anscheinend geben hier manche ein angebliches "Wissen" von sich- ohne wirklich über die Gesetzeslage Wissen zu haben wie @LeonardNeun
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Antwort von Kico2 06.01.2013
da er in erster linie dafür verantortlich ist, das seinen SCHUTZBEFOHLENEN gut geht, ist er verpflichtet solche vorfälle zu melden. schweigepflicht hat da nur der arzt!!!
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Antwort von fremdegezeiten 31.12.2012
sogut wie jeder lerher wird das melden. weil es ihm um das wohl des mädchens geht :) aber manche sagen auch nix :D
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Er muss es der Polizei aus rechtlichen gründen melden
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mmh er macht sich damit nicht strafbar aber. Aber wenn es diejenige Person nicht will ist es zwar schlimm für die Person aber er darf es!
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Er hat keine juristisch verbindliche Schweigepflicht
Kommentar von LeonardNeunLeonardNeun 31.12.2012Doch, gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Kommentar von KittyCat2909KittyCat2909 31.12.2012dann hättest du daraus erkennenkönnen, dass ein Leher nicht unter dieses Muster fällt
Kommentar von LeonardNeunLeonardNeun 31.12.2012Aus welchem Grund soll ein Lehrer kein Amtsträger sein?
Kommentar von KittyCat2909KittyCat2909 31.12.2012ein Leher hat auch eine OFFENBASRUNGSPFLICHT!!!!!!
bei der oben genannte44n Frage feht es nicht um eine Vermisste Semmel oder anderes- sondern um einen aktuellen fortlaufenden Tatbestand schwerer Körperlicher Gewalt- sowas hat ein Leher nunmal zu melden. bzw fällt eine evt "Schweigepflicht" ausser Kraft und Verpflichtet zur Offenbarung -> Meldung dieser Angelegenheit.
Kommentar von LeonardNeunLeonardNeun 31.12.2012Falsch und nochmals falsch. Du kannst ja nicht einmal benennen, aus welcher Norm sich das ergeben soll.
Kommentar von KittyCat2909KittyCat2909 18.01.2013lieber @ LeonardNeun wie schon wer anders mehr als treffend geschrieben hat liegst du vollkommen falsch mit deinen Aussagen.
Nein, eine Verpflichtung zur Anzeige existiert nur für zukünftig konkret geplante Straftaten von erheblichem Gewicht.
Zitiere:
"Die Probleme sind jahrelanger Missbrauch durch einen Bekannten, der zu dem Zeitpunkt auch noch weitergeht."
Sexueller Mißbrauch fällt aber nicht unter die Katalogtaten des § 138 StGB, daher keine Anzeigepflicht.
es wäre dringenst zu empfehlen zwischen Schweige- und Offenbarungspflicht zu unterscheiden!!!!!!
diese gilt nämlich auch für Lehrer (Beamte)
ebenfalls haben auch Leher eine Veratnwrtung wie jeder Mensch eines europäischen Landes- ist diesem eine Straftat bekannt- die noch dazu aktuell weiterhin ausgeführt wird bzw werden soll wäre eher die Frage ob er sich mit einer Geheimisverwahrung nicht eher strafbar machen würde.
Nochmals für Dich: Der Lehrer, der ein ihm anvertrautes Geheimnis einer Schülerin unbefugt offenbart, setzt sich disziplinarischen Maßnahmen seines Dienstherrn und Strafverfolgung nach § 203 StGB aus. Mit der gesetzlichen Schweigepflicht kann eine Offenbarungspflicht kollidieren, aber nur dann, wenn überragende Rechtsgüter akut bedroht sind. Hierfür bietet der von der Fragestellerin geschilderte Sachverhalt nicht genügend Hinweise, schon gar nicht für eine Anzeigepflicht nach § 138 StGB.
Der Rat, den Du hier gibst, führt den Lehrer in eine gefährliche Situation und hilft der Schülerin nicht. Dein moralisches Empfinden kann ich nachvollziehen, die Rechtslage gibst Du aber nicht wieder.
und erneut an dich- du liegst vollkommen falsch! Erkunde dich beser mal bei einem Anwalt was für Pflichten Lehrer habenbevor du Fehlinformationen abgibst.