Funki1969 am 29.09.2009 um 7:40 Uhr
…wenn er mit seiner Frau nicht verheiratet war, aber beide 22 Jahre zusammenlebten?
Aus der Beziehung ist ein – mittlerweile erwachsenes – Kind hervorgegangen. Die Frau verstarb kürzlich. Bei allen Ämtern wurden Mann und Frau als „Ehepaar“ geführt, obwohl nicht eine Zusammenschreibung erfolgte. Aufgrund der Novellierung des Rentenrechts sowie des neu gestalteten Lebenspartnerschaftsgesetzes stellt sich nunmehr die o. g. Frage. Leider kenne ich mich nicht so mit diesen Gesetzeslagen aus und bitte hier mal um Hinweise, Tipps und Ratschläge (gerne auch Links) der Fachmänner/-frauen.
Vielen Dank vorab für eure ernstgemeinten Antworten.
Eure Funki1969
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Stirbt einer der Partner, hat der Verbliebene keinerlei Anspruch auf Witwenrente, wie das Bundessozialgericht bereits vor einigen Jahren entschieden hat (BSG, NJW 1995, 3270).Denn wenn ein Partner stirbt, hat der andere keinerlei Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten, falls der staatliche Trauschein fehlt: Keine Witwenrente also, keine Witwerrente oder auch keine Erziehungsrente. Die Rentenversicherung stellt eindeutig klar: Bei Eheschließungen nach deutschem Recht sind weiterhin ausschließlich die beim Standesamt geschlossenen Ehen wirksam.

nein natürlich nicht. Das ist ja der Sinn einer gesetzlich geregelten Ehe.
Nö hat er nicht! Dafür ist ja der Hafen der Ehe da. Da ist man finanziell abgesichert auch nach dem Tod des Ehepartners.

Hi @funky, ich kann dir da leider auch nicht weiterhelfen, würde mich jedoch ans Telefon schwingen und ein Amt nach dem anderen abklappern und mich informieren! LG
Funki1969 am 29. September 2009 08:07 Danke Solaris, wird derjenige dann auch tun, aber man möchte ja nicht ganz uninformiert in eine solche Beratung gehen...

Bei gleichgeschlechtlichen (eingetragenen) Partner ist es jetzt möglich. In diesem Fall sieht es anders aus. Unverheiratete haben keinen Anspruch. Infos hier: http://www.sozialticker.com/die-eheaehnlichen-gemeinschaft
Das Lebenspartnerschaftsgesetz bezieht sich auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften, die wie eine Ehe beim Standesamt geschlossen werden.
Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat nur, wer zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig mit dem Verstorbenen verheiratet bzw "verpartnert" war.
Vielen Dank auch für das Aktenzeichen!