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Hat das Kassenpersonal im Supermarkt ein Recht auf Taschenkontrollen?

gefragt von vincent am 01.06.2007 um 9:03 Uhr

Ich las neulich im Supermarkt. Sehr geehrte Kunden, wir bitten Sie Ihre Taschen, an der Information abzugeben. Andernfalls weisen wir darauf hin, dass wir an der Kasse Taschenkontrollen durchführen müssen.


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gri1su
beantwortet von gri1su am 1. Juni 2007 09:10
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Nein, dazu sind sie keinesfalls berechtigt. Auch die Hinweise ändern nichts daran. Taschenkontrollen dürfen nur von der Polizei durchgeführt werden. Ich weigere mich grundsätzlich bei Aufforderungen durch das Personal.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 1. Juni 2007 14:10

klar kann man sich weigern... der Ladenbesitzer kann sich aber auch weigern dich jemals wieder in seinen Laden zu lassen.

Kommentar von 091c3a8979eeff2ed5b6f04e3ccc4e26smallHeeeschen am 1. Juni 2007 15:39

Da bräuchte er mir den Zutritt nicht zu verweigern - ich käme von allein nicht wieder. Bei berechtigtem Verdacht, weil z. b. der Detektiv meint, er hätte mich beim Einstecken von etwas beobachtet, wäre ich gern zum Taschenvorzeigen bereit. Aber Generalverdacht? Wo sind wir denn - der Laden hätte mich zum letzten Mal gesehen.

Kommentar von Fd580abb770a26f70fd9a966622313a6smallgri1su am 1. Juni 2007 15:56

Ist doch einfach: Für jeden Ladendieb wird doch eine Gebühr erhoben. Ich mach das genau so (weise vorher unter Zeugen darauf hin). Bei unbegründetem Verdacht eine Gebühr an mich. Aber Hallo - das wirkt!!!!

Kommentar von 470ad11dd16fe8f86dc8138decccb0c5smallturbojoergi am 1. Juni 2007 20:31

@gri1su.Ist Dir das wirklich schon öfter passiert? Mir noch nie. Da warte ich schon lange drauf. Dann knallt es aber...( Verbal natürlich).

Kommentar von Fd580abb770a26f70fd9a966622313a6smallgri1su am 9. Juni 2007 19:01

bisher dreimal. Aber immer hatte ich andere Metallgegenstände im Einkaufsbeutel, die die Anlage ausgelöst haben. Aber meine "Gebühr" habe ich bekommen......

Kommentar von 17ccc9bca5c83a48ef547dfc390d5e12smallMoggelle am 28. Dezember 2008 11:17

Es gibt einfach Gruppen von Personen, die eben ständig verdächtigt und kontrolliert werden.

Muss wohl am Äußeren der Person liegen.

Mir ist sowas noch nie passiert!


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Katzentatze
beantwortet von Katzentatze am 1. Juni 2007 09:06
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Das dürfen sie grundsätzlich nicht. Das Recht hat ausschließlich die Polizei.


elkera
beantwortet von elkera am 1. Juni 2007 09:22
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Dazu gibt es ein Urteil des BGH, das es nicht zulässig ist. Az. VIII ZR 106/93 vom 3.11.93. Wer mehr wissen möchte, hier der Link dazu:

http://www.jura.uni-duesseldorf.de/lehre/isle/sr/urteile/124%5F39.htm


POEPPI2007
beantwortet von POEPPI2007 am 1. Juni 2007 09:22
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Das Kassenpersonal im Supermarkt hat kein Recht die Taschen zu kontrollieren aber sie haben das Recht jemanden bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Denn nur die Polizei darf die Taschen kontrollieren.

Kommentar von wiele am 1. Juni 2007 11:34

Das mit dem Festhalten ist doch Freiheitsberaubung?
Was ist denn, wenn ich wichtige Termine habe. Nur weil die einen (ggf ungerechtfertigt) festhalten, verpasst man den Zug oder den Flieger...
Ich glaube nicht, dass die einen festhalten dürfen! Gibt's dafür Belege?
Gruß wiele

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 1. Juni 2007 14:09

selbstverständlich darf "jeder" (ein Ladendetektiv hat z.B nicht mehr oder weniger Rechte als jede andere Person, Polizei ausgenommen) eine andere Person festhalten wenn er eine bemerkt hat wie jemand anderes ein Straftat begangen hat. Allerdings natürlich nicht ohne Grund.


demosthenes
beantwortet von demosthenes am 1. Juni 2007 17:33
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Wenn es dort die Möglichkeit gibt, die Taschen zu deponieren, an der Information oder in Schliessfächern, dann kannst Du die Kontrolle doch problemlos vermeiden.

Wenn Du auch das ablehnst, dann solltest Du vielleicht besser in einem anderen Geschäft einkaufen.


anonym
beantwortet von Lillibelle am 1. Juni 2007 09:52
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Nein, haben sie nicht.


Mismid
beantwortet von Mismid am 1. Juni 2007 10:02
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nein haben sie nicht. Allerdings können sie den Zutritt mit Taschen einschränken, wenn sie Schließfächer oder Abgabeeinrichtungen vorhalten.

Kommentar von E13351831a85b89ecf151faf443695fesmallRolfHoegemann am 1. Juni 2007 19:57

Sie dürfen Dir auch nicht den Zutritt verweigern, wenn Du eine Tasche dabeihast...

Kommentar von Simple_avatar6smallkomaberl18m am 2. Juni 2007 16:51

@ Rolf u. Högemann: Doch, denn Hausrecht haben Sie. Überzogen gesagt können Sie einen "Türsteher" aufstellen, der Gesichtskontrolle macht... Ist natürlich pure Theorie.


stefvol
beantwortet von stefvol am 1. Juni 2007 13:50
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Es gibt im Supermarkt duchaus die Möglichkeit für Taschenkontrollen - und sei es durch die Polizei oder den Hausdedektiv. Deshalb weisen auch fast alle Märkte schon mit Schildern auf dem Parkplatz darauf hin, dass die Taschen nicht mit in den Markt hineingenommen werden dürfen. Ich finde das fair, denn ich hab nicht die geringste Lsut, die ständigen Klauereien durch überhöhte Preise zu finanzieren. Oft such ich mir das Geraffel inzwischen übers Internet und lass es mir schöööön bequem kostenfrei ins Haus schleppen :-) Das spart ne Menge Zeit und ist oft billiger - Sprit spart man auch und so macher Zweitwagen wird dadurch überflüssig.

Kommentar von Simple_avatar6smallkomaberl18m am 2. Juni 2007 16:52

Das ist eine richtig gute Einstellung!


anonym
beantwortet von Albin am 16. Oktober 2007 00:22
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Der Detektiv hat jedoch nicht das Recht, eine Taschenkontrolle duchzuführen. Der detektiv hat nur das jeder manns recht Gruß Albin


SandraKahl
beantwortet von SandraKahl am 26. Januar 2009 19:33
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bei verdacht auf diebstahl kann die marktleitung nach dem bezahlen dies schon tun bin mitarbeiter in supermarkt

Kommentar von 9f3bff39683fecf2226e0037e748f8b5smallHaRoLu am 9. Juni 2009 12:09

Sorry, aber das stimmt SO nicht!

Taschenkontrollen muss ich nur durch die Polizei bzw. Organe der Staatsanwaltschaft dulden. Alle anderen Personen (Marktleiter, Ladendetektive etc.) dürfen sie nur DANN durchführen, wenn ich dem zustimme. Das nennt man "freiwilligen Unterwerfungsakt". Diese Zustimmung kann ich auch jeden Augenblick widerrufen. Sollte jemand versuchen, eine solche Kontrolle gegen meinen Willen durchzuführen, dann darf ich mich dem durch Notwehr widersetzen. Solche Rechtsgrundlagen sind seriösen Ladendetektiven auch bekannt; sie müssen nach §34a GewO diese Kenntnisse in einer Prüfung - meist bei einer IHK - nachweisen.


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