Frage von rotesfugseug 19.03.2011

HARTZ IV und NEBENVERDIENST, darf die ARGE bzw. der Sachbearbeiter mir einen Nebenjob verbieten?

  • Antwort von casilein 20.03.2011
    3 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Natürlich kann er etwas dagegen haben - das interessiert nur nicht. Er wird aber natürlich weiterhin erwarten, dass Du Dich um einen Vollzeitjob bemühst (sofern der gesundheitlich möglich ist). Selbst wenn er Dich in eine Maßnahme stecken will, muss er Dich für die Zeit des Jobs davon befreien.

    Die Versicherungsfrage stellst Du besser der Krankenkasse. Da Du Dich trotz Job nicht selbst unterhalten kannst, vermute ich weiterhin die Familienversicherung. Ansonsten zahlt das Jobcenter, sofern Du nicht mit dem Job und ggf. weiterem Einkommen aus dem Bezug fällst.

    Den Nebenverdienst solltest Du dem Amt nachweislich schriftlich mitteilen. Dabei solltest Du das zu erwartende Gehalt und den Auszahlungszeitpunkt explizit mitteilen und die tatsächliche Zahlung regelmäßig mit Kontoauszug bzw. Quittung und Lohnabrechung nachweisen. Ein persönlicher Termin ist dafür überflüssig.

  • Antwort von DerHans 20.03.2011
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Eine 15 Stundenstelle ist versicherungspflichtig. Wenn dab ei nicht ausreichend verdient wird, kann eben weiter aufstockend Grundsicherung gezahlt werden.

  • Antwort von Delta120 19.03.2011
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Gegen einen Nebenverdienst kann Dein Sachbearbeiter eigentlich kaum was haben, es sei denn er hält den Job z. B. für zu gefährlich (Krankheit). Melden musst Du den Job ja ebenso, da ja heute alles im Datenabgleich ist. Also gleich beim Arbeitsamt anrufen, Termin machen  

    und die Sache mit Sachbearbeiter bereden.

  • Antwort von Claud18 24.03.2011

    Da Vermittlungsgutscheine ausdrücklich für einen sozialversicherungspflichtigen Job ausgegeben werden, gilt auch deiner weiter. Notfalls musst du den Minijob eben aufgeben, wenn du eine sozialversicherungspflichtige Arbeit findest.

  • Antwort von derdorfbengel 20.03.2011

    Im Gegenteil: für die Ablehnung von Verdienstmöglichkeiten kannst Du nach § 31 i.V. m. §2 SGBII sogar sanktioniert werden.

    Es wird Dir sicher kein JC Arbeit "verbieten".

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