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Hartz IV ud Aufwandsentschädigung,bzw ehrenamtliche Tätigkeit...

gefragt von CarlaEspinoza am 02.11.2009 um 21:48 Uhr

Meine Frage:Ich spiele in meiner Freizeit Theater.Die Saison geht von Mai bis August.Im Mai,Juni,Juli habe ich 20,- erhalten,im August 180,- Ich habe vom Arbeitsamt einen Kurs besucht wo man mir sagte daß ich pro Monat eine Aufwandsentschädigung von 175,- PLUS die anrechnungsfreien 100,- haben darf.Die "Aufwandsentschädigung" ist deckend für Spritkosten,Zeitaufwand etc...Meine Leistungsabteilung von der Arge schrieb mir nun daß mir die 180;- mit 107,- im ersten Monat abgezogen werden,TROTZ daß ich Widerspruch eingelegt hab. Weil es "angeblich" Zusatzeinkommen war.Darf sie das?Ich möchte nun wiederum Widerspruch einlegen.Wie kann ich das formulieren?Weiß jemand einen dementsprechenden Paragraphen?

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Arge x 1.102 Hartz IV x 763 Nebeneinkommen x 82

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anonym
beantwortet von naitsirk am 2. November 2009 21:50
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Dazu brauchst du keinen Paragraphen. Einfach Widerspruch einlegen mit der Begründung


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anonym
beantwortet von naitsirk am 2. November 2009 21:50
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Dazu brauchst du keinen Paragraphen. Einfach Widerspruch einlegen mit der Begründung

Kommentar von CarlaEspinoza am 3. November 2009 09:45

Habe eine Paragraphen gefunden. Einkommensteuergesetz Punkt 26, Paragr.3 Ich dachte nicht daß die in der Arge so doof sind aber da sitzen welche drin die vorher bei real,- und bei der Telekom gearbeitet haben.Die eine kenne ich sogar aus einer Drogerie.Ich fühl mich schon ein wenig vergackeiert da ich dauernd nur Ärger mit denen habe aufgrund Dinge in denen sie sich einfach nicht auskennen und immer wegen "Kleinbeträgen" klagen macht ja auch keiner.Aber ich werd mir das jetz nicht länger gefallen lassen.


KW1980
beantwortet von KW1980 am 3. November 2009 10:42
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Anrechnungsfrei beim Arbeitslosengeld II sind nur Aufwandentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes und Aufwandsentschädigungen im Rahmen sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten (z.B. freiwillige Feuerwehr). Kannst du unter folgendem Link nachlesen, das sind die rechtlichen Bestimmungen zum § 11 SGB II Einkommensanrechnung: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentli... Das Einkommenssteuergesetz spielt hier keine Rolle, wichtig ist zur Berechnung von Arbeitslosengeld II ist, was im SGB II steht. Wenn du bei dem Link oben im Suchfeld Aufwandsentschädigung eingibt, und ein paar mal enterst, zeigt es dir alle Aufwandsentschädigungen die anrechnungsfrei sind. Es könnte also sein, dass deine Theateraufwandsentschädigung anrechnungsfrei ist, weil sie unter die Rubrik sonstige Aufwandentschädigung fällt, aber nur wenn es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Was steht denn in deinem Vertrag, das ist ausschlaggebend.


anonym
beantwortet von Sally2809 am 2. November 2009 21:49
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Gegen einen abgelehnten Widerspruch kannst Du nur klagen, aber nicht noch mal Widerspruch einlegen. Die Arge rechnet es als Einkommen an, da es um Freizeitgestaltung ging. Du hast keine Fahrtkosten zu einem Job gehabt. Da kannst Du nichts machen.

Kommentar von CarlaEspinoza am 3. November 2009 09:41

Es steht aber auf der Ablehnung daß ich gegen diesen Widerspruch binnen eines Monats Widerspruch einlegen kann. Aber natürlich habe ich "Fahrtkosten zu einem Job" gehabt wenn die Arge es als "Einkommen" anrechnet dann ist das ja ein Job.


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