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Hartz 4 (wohne alleine), Freund verdient - zusammenziehen?

gefragt von Koyasha am 07.11.2009 um 14:30 Uhr

Hallo! ich bin 23, wohne seit fast 5 jahren alleine, daher ist es mir erlaubt, alleine zu wohnen ohne zu den eltern zurueckzumuessen, da die regelung erst danach galt. Nun folgendes: Mein Freund musste wegen extremen Schimmelbefalls aus seiner Wohnung ausziehen und wir wuerden gerne eine Wohnung zusammen nehmen. Er arbeitet, verdient ca. 1,500 Euro brutto im Monat, ich mache einen Euro-Job. Es heisst, die Wohnung fuer 2 Personen darf hoechstens kalt 248.40 Euro kosten. Darf die Wohnung teurer sein, da er ja eine feste Anstellung hat? Wenn wir zusammenziehen, bekomme ich dann trotzdem noch Hartz 4 (wieviel ca?) und meine groesste Sorge, bin ich dann noch krankenversichert? Da dies ja wegfaellt ohne Hartz 4. Darf ich den Euro-Job auch weiterhin machen? Oder waere es sinnvoll, meine Wohnung trotzdem angemeldet zu lassen um Hartz 4 zu bekommen und krankenversichert zu bleiben? Ich will auch nicht, von ihm finanziert werden muessen, da er ja dann wegen mir viel weniger Geld haette.

Viele Gruesse

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Hartz 4 x 935

mamo2402
beantwortet von mamo2402 am 7. November 2009 14:31
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ihr seid dann eine Lebensgemeinschaft...... er muss mit für dich aufkommen, allerdings nicht für die Krankenversicherung,da ihr nicht verheiratet seid. Behalte deine Wohnung!

Kommentar von jumba am 7. November 2009 14:37

doch er muss auch die krankenversicherung bezahlen. sie sind eine bedarfsgemeinschaft. für die arge ist irrelevant ob verheiratet oder icht.


SickSociety
beantwortet von SickSociety am 11. November 2009 16:41
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Ja es gibt dieses "freie Jahr" ... Hab hier sogar nen Urteil liegen wo es auf 3 Jahre geht.


daliah20
beantwortet von daliah20 am 8. November 2009 13:11
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ich habe genau das gleiche problem, habe nun morgen einen termin bei meiner sachbearbeiterin und weiß noch nicht wirklic was auf mich zukommt von diesen "probejahr" habe ich nun auch schon gehört bin mir aber nicht sicher ob ich das als argumentation nutzen kann ? naja ich werde esversuchen und werde sehen bis dahin dir viel glück

Kommentar von Simple_avatar4smallKW1980 am 8. November 2009 20:49

Du brauchst nur sagen, dass ihr im ersten Jahr noch nicht füreinander einsteht. Laut § 7 Abs. 3a SGB II habt ihr das Recht, im ersten Jahr noch nicht als Bedarfsgemeinschaft behandelt zu werden. Also keine Angst, du bist doch gut vorbereitet, musst nur freundlich mit den Leuten vom Amt reden ;-) wie es in den Wald hineinschallt, so kommt es auch wieder zurück, und man erreicht meistens viel mehr

Kommentar von Simple_avatar8smallmakalima am 11. November 2009 13:08

Hallo, mich würde sehr interessieren, wie es nun bei dir gelaufen ist und ob es tatsächlich dieses Probejahr gibt. Danke.

Kommentar von Simple_avatar8smalldaliah20 am 12. Dezember 2009 10:33

ja gibt es denn ich habe unterschrieben das wir keine einstehensgemeischaft sind und er nicht für mich finanziell aufkommt


anonym
beantwortet von ivonne82 am 7. November 2009 17:51
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ihr habt sozusagen 1 jahr probezeit in der sein einkommen nicht bei dir angerechnet wird. er muss dann nur seinen teil der miete und nebenkosten tragen. nach diesem jahr werded ihr zu einer bedarfsgemeinschaft und dann wird sein einkommen (abgesehen von den freibeträgen) bei dir mit angerechnet. ob du dann noch was von der arge bekommen würdest prüfst du besser mal bei einem hartz4 rechner zb. auf sozialhilfe24.de. deine bedenken mit der krankenkasse sind berechtigt. denn wenn du kein geld mehr von der arge bekommst und keinen sozialversicherungspflichtigen job hast, biste nicht mehr versichert... viel glück!


KW1980
beantwortet von KW1980 am 7. November 2009 16:31
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Wenn ihr zusammenzieht, kannst du verlangen erst nach einem Jahr als Bedarfsgemeinschaft gerechnet zu werden. Steht im § 7 Abs. 3 bzw. 3a SGB II. Musst du mal googlen, um das zu lesen. In dem Jahr bekommst du zwar nur die Hälfte der Miete in die Berechnung hinein genommen, aber das kannst du bestimmt verkraften. Wenn das eine Jahr rum ist, und der Lohn von deinem Freund mit angerechnet wird, werdet ihr voraussichtlich trotzdem noch Alg II bekommen, womit deine Krankenversicherung weiterhin über das Amt besteht. Die Rechnung sieht folgendermaßen aus: Regelsatz du in Höhe von 323 Euro zuzüglich Regelsatz dein Freund in Höhe von 323 Euro und zuzüglich der Kosten der Unterkunft schätzungsweise 330 Euro (kenne ja eure Miete nicht). Da kommen wir auf insgesamt 976 Euro. Davon wird das Einkommen deines Freundes abgezogen. Bei einem Brutto von 1500 Euro schätze ich ein Netto von 1050 Euro, was aber durch Freibeträge laut dem SGB II auf 720,00 Euro gemindert wird. Und 976 Euro Gesamtbedarf minus 720 Euro Einkommen ergibt noch 256 Euro Alg II (falls ihr nicht noch irgendwelche anderen Einkommen habt, oder dein Freund zuviel Vermögen, was über dem Freibeträgen liegt).

Kommentar von Simple_avatar4smallKW1980 am 7. November 2009 16:34

Den Ein-Euro-Job darfst du nur weiter machen, wenn du im Alg II bleibst, was ja der Fall wäre

Kommentar von Simple_avatar4smallKW1980 am 7. November 2009 16:43

Die neue Wohnung sollte in den angemessen Kosten liegen. Wenn das nicht der Fall ist, bekommst du in die Alg II Berechnung dann trotzdem nur die Kosten hineingerechnet, die du mit deiner jetzigen Wohnung in deinem jetzigen Bescheid drin stehen hast. Außerdem musst du dir vor dem Umzug eine Zustimmung zum Umzug beim Amt einholen. Denn dem Umzug wird nur aus wichtigem Grund zugestimmt. Wenn du jetzt beispielsweise in einer 1-Raum-wohnung lebst, und der Grund für die neue Wohnung der Zusammenzug mit deinem Freund ist, dann liegt ein wichtiger Grund für den Umzug vor, nun müssen nur die Kosten für die neue wohnung noch im angemessenen Rahmen liegen. Nur wenn beide Tatbestände erfüllt sind "der wichtige Grund" und die "Angemessenheit der neuen Wohnung" erhältst du die Zustimmung. Lebst du jetzt schon in einer zwei-raum-wohnung, wirst du die Zustimmung nicht bekommen, da ihr beide in dieser Wohnung platz hättet. Zieht ihr trotzdem um, gilt wieder, du erhältst in der Berechnung die Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt, die du jetzt mit deiner jetzigen wohnung im Bescheid anerkannt bekommst


wim50
beantwortet von wim50 am 7. November 2009 14:34
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Dann seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft und die Einkünfte werden für die Bemessung des ALG zugrunde gelegt.


anonym
beantwortet von quietprof am 7. November 2009 14:32
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Wenn Ihr zusammenzieht, werdet Ihr auch zusammen veranschlagt. Fällst Du dann aus Hartz4 heraus, kannst Du natürlich kein 1 Euro Job weitermachen und weitere Leistungen existieren dann auch nicht, ausser vielleicht bei der Krankenversicherung.


BigKingXXL
beantwortet von BigKingXXL am 7. November 2009 14:32
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Kommentar von jumba am 7. November 2009 14:38

die seite funktioniert nicht. nette werbeseite!


ziuwari
beantwortet von ziuwari am 7. November 2009 14:32
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dann zieht nicht zusammen


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