Ich habe mein Handy beim Pferd verladen verbogen, zahlt die Haftpflicht vom Pferdebesitzer den Schaden?
Hallo! Ich habe am Sonntag jemandem geholfen, ein renitentes Pony zu verladen. Ich habe das Pony auf den Hänger gebracht und habe versucht, es zu beruhigen und festzuhalten. Dummerweise hat das Pony einen Satz rückwärts gemacht und mich gegen die vorderen Stangen des Hängers gezogen.
Blöderweise hatte ich mein Handy (Samsung Galaxy A5) in der Jackentasche, das dann natürlich zwischen mir und der vorderen Hängerstange eingeklemmt war. Ich habe gleich kontrolliert, ob das Display noch heile ist (ist es). Nur ist mir schon Sonntag aufgefallen, das sich die Abbildung auf dem Display manchmal komisch aussieht (gewölbt), war aber nicht darauf gekommen, näher nachzuschauen (hatte noch viel zu tun)...heute hab ich dann festgestellt, das das ganze Handy verbogen ist....was mich jetzt doch ziemlich traurig macht, hab das Handy gerade erst neu bekommen (Anfang Dezember 2015)....
Besteht wohl eine Chance, das die Tierhalterhaftpflicht der Ponybesitzerin den Schaden bezahlt? Oder die Reparatur?
Danke schon mal!
8 Antworten
Da es sich hierbei um eine Gefälligkeitshandlung handelt und diese in der Tierhalterhaftpflichtversicherung üblicherweise ausgeschlossen ist sind deine Chancen eher schlecht. Der Versuch ist es zwar alle Mal wert aber ich kann mir sehr schwer vorstellen das du hier in irgend einer Art und Form einer Erstattung erhältst.
Gefälligkeitsschaden bedeutet, dass jemand, der einem anderen einen
Gefallen tut, nicht dafür belangt werden kann, wenn er während der
Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden verursacht.
D.h. wenn Schokomenty das Handy der Eigentümerin beim Helfen geschrottet hätte, dann würde die private Haftpflicht von Schokomenty nicht zahlen.
Das hat mit diesem Fall NULL zu tun.
Ja, das ist ein Fall für die Tierhalterhaftpflicht.
Hier hat sich eine Tiergefahr verwirklicht. Schäden daraus hat der Tierhalter zu ersetzen. Sofern eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht, kann diese den Schaden regulieren.
>Ich habe das Pony auf den Hänger gebracht und habe versucht, es zu beruhigen und festzuhalten
wenn man vorn beim Pferd steht, wie kann man dann rückwärts eingeklemmt werden?
Gefälligkeit, ob da eine Haftpflicht der Besitzerin zahlt? glaube kaum
In dem man mit dem Gesicht zum Pferd steht.
Gefälligkeitsschaden bedeutet, dass jemand, der einem anderen einen Gefallen tut, nicht dafür belangt werden kann, wenn er während der Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden verursacht.
Das hat mit diesem Fall NULL zu tun.
Hier hat das Pferd einen Schaden angerichtet - für den muß der Halter aufkommen.
Die gemachten Angaben sprechen gegen eine Regulierung.
Sorry, das wird nichts ....
Eigenschaden
Wenn das Tier einer Bekannten das eigene Handy zerstört, wie kommst Du dann auf einen Eigenschaden.
Wenn es ihr eigenes Pony gewesen wäre, dann wäre es ein Eigenschaden.
Eine Reitbeteiligung reicht aus um den Eigenschaden zu
begründen. (liegt eine vor ???)
Zugegeben, bisher sind sämtliche Antworten zweifelhaft anzusehen (incl. meiner eigenen).
Um diese Frage endgültig beantworten zu können, sind weitere
Fragen notwendig.
Solange wir die fehlenden Info´s nicht bekommen, bleibt die „ richtige Antwort „ offen.
Wir wissen noch nicht einmal, ob wir uns auf den 823er ober
833er beziehen müssen.
Welche Angaben sprechen denn dagegen?
Ich sehe hier ausschließlich Angaben, die dafür sprechen.