Ich habe mein Handy beim Pferd verladen verbogen, zahlt die Haftpflicht vom Pferdebesitzer den Schaden?

8 Antworten

Da es sich hierbei um eine Gefälligkeitshandlung handelt und diese in der Tierhalterhaftpflichtversicherung üblicherweise ausgeschlossen ist sind deine Chancen eher schlecht. Der Versuch ist es zwar alle Mal wert aber ich kann mir sehr schwer vorstellen das du hier in irgend einer Art und Form einer Erstattung erhältst.

Gefälligkeitsschaden bedeutet, dass jemand, der einem anderen einen
Gefallen tut, nicht dafür belangt werden kann, wenn er während der
Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden verursacht.

D.h. wenn Schokomenty das Handy der Eigentümerin beim Helfen geschrottet hätte, dann würde die private Haftpflicht von Schokomenty nicht zahlen.

Das hat mit diesem Fall NULL zu tun.

Ja, das ist ein Fall für die Tierhalterhaftpflicht.

Hier hat sich eine Tiergefahr verwirklicht. Schäden daraus hat der Tierhalter zu ersetzen. Sofern eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht, kann diese den Schaden regulieren.

>Ich habe das Pony auf den Hänger gebracht und habe versucht, es zu beruhigen und festzuhalten

wenn man vorn beim Pferd steht, wie kann man dann rückwärts eingeklemmt werden?

Gefälligkeit, ob da eine Haftpflicht der Besitzerin zahlt? glaube kaum

In dem man mit dem Gesicht zum Pferd steht.

Gefälligkeitsschaden bedeutet, dass jemand, der einem anderen einen Gefallen tut, nicht dafür belangt werden kann, wenn er während der Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden verursacht.

Das hat mit diesem Fall NULL zu tun.

Hier hat das Pferd einen Schaden angerichtet - für den muß der Halter aufkommen.

Die gemachten Angaben sprechen gegen eine Regulierung.

Sorry, das wird nichts .... 

Welche Angaben sprechen denn dagegen?

Ich sehe hier ausschließlich Angaben, die dafür sprechen.

@Menuett

Eigenschaden

@MoechteAWissen

Wenn das Tier einer Bekannten das eigene Handy zerstört, wie kommst Du dann auf einen Eigenschaden.

Wenn es ihr eigenes Pony gewesen wäre, dann wäre es ein Eigenschaden.

@Menuett

Eine Reitbeteiligung reicht aus um den Eigenschaden zu
begründen. (liegt eine vor ???)

Zugegeben, bisher sind sämtliche Antworten  zweifelhaft anzusehen (incl. meiner eigenen).

Um diese Frage endgültig beantworten zu können, sind weitere
Fragen notwendig.

Solange wir die fehlenden Info´s nicht bekommen, bleibt die „ richtige Antwort „ offen.

Wir wissen noch nicht einmal, ob wir uns auf den 823er ober
833er beziehen müssen.