Können Verbraucher, die nach vertragsgemäßer Auflösung ihres Mobilfunkvertrages eine Deaktivierungsgebühr an den Anbieter bezahlen mussten, diese zurückfordern?

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (= BGH) vom 25.04.2002 Az.: III ZR 199/01 dürfen Mobilfunkfirmen keine „Deaktivierungsgebühr“ bei der Auflösung eines Mobilfunkvertrages verlangen. In dem Prozess hatte der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen gegen die Fa. T geklagt. Diese verlangte von ihren Kunden für die „Stilllegung“ des Mobilfunkanschlusses eine „Deaktivierungsgebühr“ von 33,93 DM bzw. 17, 35 Euro. Deaktivierungsgebühren sind unzulässig, da die Auflösung von Verträgen im heutigen Wirtschaftsleben „absolut normal“ ist. Die anfallenden Verwaltungskosten dürfen deshalb nicht auf den Kunden übertragen werden.
Hier der Link: http://www.ra-kotz.de/deaktivierungsgebuehr1.htm