gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ


Handwerkerrechnung, obwohl ich weder Auftraggeber, noch Leistungsempfänger bin. Muß ich zahlen?

gefragt von chelseagirl am 20.02.2009 um 12:51 Uhr

Ein Bekannter hat in seinem Laden im Sommer 2006 einen Spiegel reparieren lassen (ich habe ihn NICHT zerbrochen) und dem Schreiner einfach gesagt, er solle die Rechnung an mich stellen. Ich war also weder Auftraggeber, noch Leistungsempfänger. Ich habe die Rechnung ignoriert und auch die zwei Mahnungen, welche noch kamen. Klar, das war von mir nicht klug, habe sie aber dennoch ignoriert. Nun kam der Mahnbescheid. Muss ich zahlen? Wie soll ich mich verhalten?


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

finanzen (23058)
rechnung (1007)
rechnungswesen (172)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


pcfuzzi
beantwortet von pcfuzzi am 20. Februar 2009 12:57
4x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Lege Widerspruch ein und erkläre in einem Anschreiben zu deinem Widerspruch, dass du weder Auftraggeber, noch Nutzniesser der berechneten Leistung bist und auch nicht weißt, warum du diese rechnung bekommen hast.

Bei einem Gerichtsverfahren kannst du dann darstellen, dass du keinen Auftrag erteilt hast und der Handwerker muß das Gegenteil beweisen. Kann er das nicht, ist er der dumme. Auf keinen Fall zahlen, da du dazu nicht verpflichtet bist. Aber in jedem Fall unbedingt sofort schriftlich Widerspruch einlegen.

Kommentar von migrowe am 20. Februar 2009 13:07

Wer viel schreibt wird angreifbar! Widerspruch - fertig...


Trilobit
beantwortet von Trilobit am 20. Februar 2009 12:52
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Auf dem Bescheid steht drauf, was du tun musst, um zu verhindern dass ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel gegen dich ergeht.

Wichtig ist, dass du flott handelst, denn nach (AFAIR) 14 Tagen bist du automatisch verpflichtet zu zahlen, selbst wenn die Forderung vorher unbegründet war.


Kittymogul
beantwortet von Kittymogul am 20. Februar 2009 12:53
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Gegen den Mahnbescheid kannst du in Widerspruch gehen, mache es auf jeden Fall und ziehe Rechtsbeistand hinzu.

Kommentar von migrowe am 20. Februar 2009 13:02

was soll sie denn mit einem Rechtsbeistand?! Kosten produzieren, die sie selber tragen muss??

Kommentar von 1eaf878f0963b023df5a2448b481e042smallKittymogul am 20. Februar 2009 13:20

Damit sie das nicht bezahlen muss. Wenn es so ist wie sie sagt und es vor Gericht kommt muss sie keine Kosten bezahlen. Denn sie gewinnt. Wenn die Sache nicht vor Gericht geht dann brauch sie keinen, oder soll sie sich selbst vertreten?

Kommentar von migrowe am 20. Februar 2009 13:27

Logo soll sie sich selber vertreten. Fakt ist doch, dass sie keinen Auftrag erteilt hat...


anonym
beantwortet von vlavielle am 25. Februar 2009 10:34
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

lege Widerspruch ein, und verlange die Vorlage des Auftrages. Es war nicht sehr klug von dir hier nicht zu reagieren, der Handwerker kann ja nicht wissen, dass Dein Bekannter so etwas macht. In Zukunft einfach die Rechnung zu Deiner Entlastung zurücksenden, und dazu schreiben ich habe Sie weder beauftragt, noch ist einer meiner Spiegel zu Bruch gegangen, wenden Sie sich bitte an den Auftraggeber. LG


GFliebtDich
beantwortet von GFliebtDich am 20. Februar 2009 12:57
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Das hast Du gut getan nicht zu reagieren. Es sieht ganz schlecht aus für den Typen. Es riecht

nach Betrug. Wo gibt es sowas. Der Schreiner muss sich immer an den Auftraggeber wenden.

Da kann er dich selbst vor Gericht ziehen wollen. Er ist der Verlierer.

Reagier nicht. Nur auf Gerichtliche Briefe musst Du antworten und Einspruch einlegen.

Aber der Schreiner ist der Dumme. Er muss das Geld Vom Bekannten fordern. Er wird damit nirgens durchkommen.

Bekommst du Post vom Gericht, dann frage das Gericht, wer den Auftrag erteilt hat und alles platzt sich auf in nichts!!

Kommentar von 1c591d82d8347a171ef1c69a36c44376smallgargamel111 am 23. Februar 2009 09:27

Erzähl nicht so einen Mist!!! Sie muss sofort reagieren und, wie oben richtig steht, Widerspruch einlegen. Sonst wird der Mahnbescheid rechtskräftig, egal ob er berechtigt ist oder nicht. Ebenso Blödsinn ist die Aussage, dass der Schreiner sich an den Auftraggeber wenden muss. Man kann vieles vereinbaren in Verträgen. Und wenn sie schon weiß, dass der Bekannte das angeleiert hat mit der Rechnung, dann sollte sie das dem Schreiber mitteilen. Woher soll der das wissen? Sie ist in jedem Fall zu einer Schadensminimierung verpflichtet.


anonym
beantwortet von migrowe am 20. Februar 2009 13:05
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Einfach fristgerecht Widerspruch einlegen und die Sache ist für dich erledigt. Die Gegenseite kann ja gar keine Klageschrift an das Gericht schicken: Wer klagt, muss beweisen!

Kommentar von 1c591d82d8347a171ef1c69a36c44376smallgargamel111 am 23. Februar 2009 09:28

Als Beweis würde hier ausreichen, dass der Auftraggeber gesagt hat, die Rechnung soll an xy. Wie das dann vor Gericht ausgeht ist eine andere Sache. Klar, da verliert der Schreiner (wahrscheinlich). Aber klagen kann er natürlich. Und wird er auch, wenn er nicht vorher noch einmal beim Auftraggeber nachfragt, was das sollte mit der Rechnungsadresse.


Frage beantworten

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

    Zahlen auf Rechnung = Nachnamezahlung?

    Für bezahlte Dienstleistung keine Rechnung bekommen, was nun?

    Rechnung schreiben aus Deutschland nach Österreich



Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.