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Handwerkerrechnung, Mieter oder Vermieter, wer muss zahlen ?

gefragt von Helli01Helli01 am 19.06.2009 um 20:54 Uhr

also, es geht um folgenden sachverhalt, morgens hatten wir keinen strom und beim einschalten der sicherung, flog sie immer wieder raus. daraufhin haben wir dem Hausmeister bescheid gesagt, welcher keine ahnung hatte und dem vermieter bescheid gesagt hat. der vermieter hat daraufhin eine elektrikerfirma beauftragt, die anlage zu überprüfen. als der elektriker vor ort war, funktionierte die anlage wieder einwandfrei (wie das nunmal so ist lol) und stellte fest, dass es EVENTUELL durch feuchtigkeit an einer steckdose in der nähe des wasserkochers gelegen haben KÖNNTE. nun schickte mir der vermieter eine kopie der rechnung des handwerkers und dem vermerk ich müsste den rechnungsbetrag erstatten, da ich den fehler verursacht habe.

ich habe den handwerker nicht bestelllt und ich bezweifle das der fehler bei mir lag!!!

muss ich die rechnung bezahlen oder soll ich mich weigern ??????


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tabeah
beantwortet von tabeah am 19. Juni 2009 21:07
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Mängel in der Mietwohnung oder am Haus, die der Mieter angezeigt hat, muss der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen lassen. Als Faustregel gilt: Je schwerer der Mangel oder je leichter die Fehlerbehebung, desto kürzer ist die Frist. Weigert sich der Vermieter, den Mangel zu beheben oder rührt er sich überhaupt nicht, kann der Mieter auf Mängelbeseitigung klagen.

In Notfällen, wenn zum Beispiel im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muss sofort gehandelt werden. Das "übliche Verfahren" der Mängelanzeige würde dann viel zu lange dauern. Ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder der Hausverwaltung reicht dann aus. Sind Vermieter oder Verwalter in Notfällen nicht zu erreichen, kann der Mieter die Reparatur sofort selber in Auftrag geben. Der Vermieter muss alle Kosten ersetzen. Aber nur die notwendigen Kosten. Kann zum Beispiel der undichte Heizkörper repariert werden, darf der Mieter nicht den Austausch des Heizkörpers veranlassen.

Auch per Mietvertrag kann die Pflicht des Vermieters, Reparaturen durchzuführen und zu bezahlen, nicht ins Gegenteil verkehrt werden. Eine Ausnahme gibt es allenfalls für so genannte Kleinreparaturen. Der Bundesgerichtshof hat zwischen 1989 und 1992 in drei Grundsatzentscheidungen zu diesem Thema abschließend Stellung genommen: Der Mieter muss nur zahlen, wenn der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel enthält. Wirksam ist die Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt ist (150 Mark) und eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres (300 Mark bzw. 8 Prozent der Jahresmiete) und nur Reparaturen an Gegenständen erfasst werden, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Außerdem darf der Mieter nur zur Bezahlung der Kleinreparatur per Mietvertrag verpflichtet werden - nicht zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker. Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht all diese Voraussetzungen, ist sie unwirksam. Dann muss der Vermieter auch für kleinere Reparaturen bezahlen.

Kommentar von 1221027c711343f9f81a626ec933f268smallheimwerker am 21. Juni 2009 20:34

Das ist zwar schön gegoogelt, geht aber an der Frage vorbei. Der Mangel wurde bereits behoben. MfG


anonym
beantwortet von meetaling am 19. Juni 2009 20:55
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in der regel der vermieter..


anonym
beantwortet von firepower am 19. Juni 2009 20:56
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Weigern, er muss Dir erstmal beweisen, dass Du den Fehler wirklich begangen hast. Bzw. das Dein Verhalten ursächlich war.


anonym
beantwortet von coroner am 19. Juni 2009 20:57
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würd ich nicht zahlen. ist doch nur ne unbelegte vermutung


heimwerker
beantwortet von heimwerker am 21. Juni 2009 20:31
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Bezahlen muss erst einmal der Vermieter. Und richtig, der Handwerker hat lediglich etwas vermutet. Es sollte schwer zu beweisen sein, woran es nun gelegen hat. Schreiben Sie Ihrem Vermieter, dass es nur eine Vermutung war und dass Sie nicht bereit sind die Rechnung zu bezahlen, wenn der Sachverhalt nicht eindeutig geklärt ist. MfG


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