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Hallo,kennt sich einer mit Mietwohnrecht im Todesfall aus?

gefragt von entchen26 am 25.01.2009 um 11:08 Uhr

Guten Morgen, und zwar gibt es vollgendes Problem meine Mama ist im Oktober letzten Jahres gestorben zu dieser Zeit lebte mein Bruder noch mit in der Wohnung nu ist der Vermieter der Meinung das mein Bruder die Miete weiter bezahlen soll

wir haben das Mietverhältnis per sofort gekündigt da mein bruder sich die Wohnung hätte garnicht leisten können die wohnung ist von uns geräumt worden die schlüssel wie am telefon vereinbart in den briefkasten des hausmeisters geworfen worden nu verlangt der Vermieter eine kündigung(haben wir gemacht) die Miete der letzten Drei Monate und die schlüssel

das ist doch alles nicht ok oder?'


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andreas48
beantwortet von andreas48 am 25. Januar 2009 11:10
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es gibt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten..alles andere wären individuelle Absprachen gewesen und da es diese scheinbar nicht gab..ist der Vermieter im Recht..

Kommentar von 4a0b6fce0b5399457527c0a723764dd7smallschnubbel am 25. Januar 2009 11:11

Bist du sicher? Ich überlege auch gerade. Wenn der Mietvertrag über die Mutter lief, hätte doch der Bruder nichts damit zu tun gehabt, oder?

Kommentar von entchen26 am 25. Januar 2009 11:12

mein bruder war unter 18 und er steht nicht mit im Mietvertrag

Kommentar von F4a3034a2625b30d6857a5e93c1c8892smallandreas48 am 25. Januar 2009 11:13

aber ein Todesfall ersetzt keine wirksame Kündigung..da gab es vor kurzen wieder so ein grundsatzurteil..d.h. die Erben hätren die wohnung fristgemäß kündigen müssen oder halt mit dem Vermieter zur sofort Absprache übergehen sollen

Kommentar von B10143acf2f84179e56f8734aeb570efsmallWilliWinzig am 25. Januar 2009 11:17

Die Wohnung wurde doch aber gekündigt....

Kommentar von B10143acf2f84179e56f8734aeb570efsmallWilliWinzig am 25. Januar 2009 11:13

Die Wohnung wurde gekündigt.....also hat der Vermieter keine Ansprüche mehr

Kommentar von 3d1a41702279cd721af011ea26a05511smalllinguini am 25. Januar 2009 11:17

die wohnung wurde fristgerecht gekündigt, also mit 3 monatiger kündigungsfrist.

ich verstehe die frage so, dass der vermieter für diese 3 monate sein geld will.

Kommentar von B10143acf2f84179e56f8734aeb570efsmallWilliWinzig am 25. Januar 2009 11:21

natürlich muß während der Kündigungsfrist die Miete noch weitergezahlt werden


Kristall08
beantwortet von Kristall08 am 25. Januar 2009 11:11
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Stand Deine Mutter alleine im Mietvertrag? Denn normalerweise kenne ich das so, dass der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters sofort erlischt. Die Erben haben aber die Möglichkeit, in den Vertrag einzusteigen, WENN sie es denn wollen.

Wenn Dein Bruder mit drin stand oder es eine andere Absprache gab, sieht die Sache natürlich anders aus.

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 25. Januar 2009 11:12

die Erben können nicht automatisch den Mietvertrag übernehmen. Das ist nur bei extra im Mietvertrag so vorgesehenen Verträgen der Fall

Kommentar von B10143acf2f84179e56f8734aeb570efsmallWilliWinzig am 25. Januar 2009 11:15

wenn der Sohn in der Wohnung wohnte, kann er, wenn er will, den Mietvertrag übernehmen. Da aber die Wohnung, hoffentlich ordnungsgemäß, gekündigt wurde, hat der Vermieter keine Ansprüche mehr

Kommentar von Saarland60 am 25. Januar 2009 11:19

Der Sohn tritt in dem Fall automatisch in den Mietvertrag ein, sofern er alt genug ist, um geschäftsfähig zu sein.

Kommentar von B10143acf2f84179e56f8734aeb570efsmallWilliWinzig am 25. Januar 2009 11:22

hab nichts anderes geschrieben

Kommentar von Saarland60 am 25. Januar 2009 11:30

Er "kann" den Mietvertrag nicht übernehmen, sondern er muss ihn übernehmen. Selbst wenn er den Vertrag sofort kündigt, ist er für die restliche Zeit der Kündigungsfrist zwangsläufig Vertragspartner.

Kommentar von Saarland60 am 25. Januar 2009 11:19

Der Sohn tritt in dem Fall automatisch in den Mietvertrag ein, sofern er alt genug ist, um geschäftsfähig zu sein.

Kommentar von Saarland60 am 25. Januar 2009 11:20

Der Mietvertrag erlischt nach deutschem Recht nicht mit dem Tod des Mieters.

Kommentar von Eb2703b37bc8708abed13e9a84599ec7smallKristall08 am 25. Januar 2009 11:52

Und hier Aussage eines Rechtsanwaltes dazu:

Tod des Mieters Der Tod eines Mieters beendet nicht automatisch den Mietvertrag. Der Gesetzgeber ging aus diversen Gründen davon aus, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses Vorrang vor einer Beendigung desselben haben sollte.

Gleichzeitig sah der Gesetzgeber, daß eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Umständen eine unzumutbare Härte für die Hinterbliebenen oder den Vermieter darstellen kann. Daher räumt das Gesetz Erben und Familienangehörigen das Recht ein, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, bzw. in den Mietvertrag einzutreten http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/tod-des-mieters.html


anonym
beantwortet von Saarland60 am 25. Januar 2009 11:17
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Stirbt der Mieter, so treten Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder sonstige Angehörige, die mit dem Mieter in der Wohnung lebten, in das Mietverhältnis ein (§ 563 BGB). Der in den Mietvertrag Eintretende haftet neben dem Erben für Schulden des verstorbenen Mieters. Der Vermieter kann also den Eintretenden in Anspruch nehmen. Dieser kann dann aber unter Umständen vom Erben die Erstattung verlangen.

Der oder die Eintretenden können das Mietverhältnis ohne Weiteres durch Kündigung innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters beenden. Das Mietverhältnis endet dann nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Wenn der Vermieter hier aber mit einer sofortigen Beendigung des Mietvertrages einverstanden war, kann von einem Aufhebungsvertrag ausgegangen werden. Die Frage ist: Könnt ihr das im Fall der Fäll beweisen? Habt ihr das schriftlich? Irgend welche Vertragsangelegenheiten nur telefonisch zu regeln, ist nicht besonders hilfreich. Wenn später einer quer schiesst, hat man immer das Problem, Vereinbarungen auch beweisen zu müssen, was im Regelfall nicht möglich ist.


Polytelis
beantwortet von Polytelis am 25. Januar 2009 11:10
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Rechtsanwalt nehmen!


Fenchurch
beantwortet von Fenchurch am 25. Januar 2009 11:10
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Stand nur die Mutter im Mietvertrag?

Kommentar von B10143acf2f84179e56f8734aeb570efsmallWilliWinzig am 25. Januar 2009 11:11

wer im Vertrag stand ist unerheblich

Kommentar von 7e9466ad4b2775ee9b886b1bc4743e17smallFenchurch am 25. Januar 2009 11:12

Verstehe ich nicht. Erbt man denn auch Verträge?

Kommentar von B10143acf2f84179e56f8734aeb570efsmallWilliWinzig am 25. Januar 2009 11:16

Der Mietvertrag endet nicht automatisch bei Tod der Mutter, sondern muß von den Erben gekündigt werden

Kommentar von entchen26 am 25. Januar 2009 11:12

ja nur mama


WilliWinzig
beantwortet von WilliWinzig am 25. Januar 2009 11:10
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Wenn ihr gekündigt habt, kann der vermieter euch nichts wollen


Mismid
beantwortet von Mismid am 25. Januar 2009 11:11
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eine Wohnungsübergabe hättet ihr schon machen müssen! Den Schlüssel wirft man nicht einfach in den Briefkasten des Hausmeisters

Kommentar von Eb2703b37bc8708abed13e9a84599ec7smallKristall08 am 25. Januar 2009 11:13

Wenn das aber mit dem Vermieter so vereinbart wurde?


Johannak
beantwortet von Johannak am 25. Januar 2009 11:15
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leider gilt auch im Falle des TODES 3 Monate Küdigungsfrist - ist zwar besch.... doch leider seid Ihr daran gebunden. Die einzige Chance ist- wenn der Vermieter damit einverstanden ist.

Versuche im Gespräch das mit Ihm abzuklären ( falls möglich ) evtl. hat er Verständnis (?)


marieclaires
beantwortet von marieclaires am 25. Januar 2009 11:45
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es gibt ausserordentliches kündigungsrecht bei todesfällen...lasst euch keinen bären aufbinden! http://www.hlh-biopharma.de/inhalte/de/lactobact.php?sprache=en


stefvol
beantwortet von stefvol am 25. Januar 2009 12:07
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schön und gut - aber der Bruder hat doch die Wohnung ´sicher noch eine zeitlang genutzt? Es gilt eine Kündigungsfrist


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