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Hallo, ich habe mal eine Frage an Bänker bzw. Versicherungsexperten unter euch. Un zwar ist es so,

gefragt von Januarbaby2001 am 30.06.2009 um 10:40 Uhr

Hallo,

ich habe mal eine Frage an Bänker bzw. Versicherungsexperten unter euch.

Und zwar ist es so, dass ich zwar arbeitslos gemeldet bin, aber kein Hartz IV bekomme, da mein Ehemann angeblich zuviel Einkommen hat. Nun möchte ich mich aber alleine um meine Alterssicherung kümmern und man sagte mir, wenn ich förderungsberechtigt wäre, könnte ich einen eigenen Vertrag abschliessen. In den Unterlagen steht immer nur Arbeitslose mit ALG 1 oder 2. Wie sieht es bei mir aus?

Danke für die Antwort, möglichst mit Gesetztestext

Januarbaby


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anonym
beantwortet von Wolko am 30. Juni 2009 11:51
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Hier ist wohl die Riesterrente gemeint. Förderungswürdig bzw. zulageberechtigt ist man hier, wenn man selbst rentenversicherungspflichtig ist. Ist das nicht der Fall, dann geht das nur über einen eigenen Ehegattenvertrag, wenn der Ehemann zulageberechtigt ist und auch einen Riestervertrag hat.

Kommentar von Simple_avatar2smallAnjosh am 30. Juni 2009 17:00

Wird sie nicht mit den Pflichtversicherten gleichgestellt? So habe ich das jedenfalls verstanden. § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG

Vielleicht sieht es in der Praxis anders aus, aber gesetzlich ist sie zulagenberechtigt.

Kommentar von Wolko am 30. Juni 2009 17:42

Nein, die Zulagenberechtigung ergibt sich aus § 79 EStG. Liegen danach nur bei einem Ehegatten die Voraussetzungen der Zulageberechtigung vor, dann ist auch der andere berechtigt. Der Unterschied liegt darin, dass bei eigener Zulageberechtigung eigene Beiträge erbracht werden müssen. Während bei der abgeleiteten eine Zulage auch bei 0 € Einzahlung gewährt wird.


anonym
beantwortet von Skelboxx am 30. Juni 2009 17:12
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Auch Arbeitslose sind zulagenberechtigt... Sprich du zahlst im Jahr mind. den Sockelbeitrag in Höhe von 60,- € und erhälst im Gegenzug dafür 158,- € Zulage für dich, sowie für jedes Kind 185,- € zusätzlich. Wenn du ein Kind hast, was 2008 geboren ist, beträgt die Zulage 300,- €.

Kommentar von Wolko am 30. Juni 2009 17:51

Da ist so nicht korrekt. Anspruch auf die Zulage haben nur Arbeitslose, die auch rentenversicherungspflichtig sind. Nach § 3, 3a VI sind aber nur "Bezieher" von Alg I oder Alg II versicherungspflichtig. Da hier kein Alg bezogen wird scheidet der Anspruch als Grundlage aus. Eine andere Möglichkeit besteht, wenn man sich in der Kindererziehungszeit (3 Jahre) befindet. Dann besteht ebenfalls RV-Pflicht und ein eigener Zulageanspruch besteht.

Kommentar von Simple_avatar6smallPlayaNr1 am 2. Juli 2009 14:02

PERFEKT WOLKO ;))

Kommentar von thomaszg2872 am 1. August 2009 14:09

die ist doch bezieher von alg 1/2 nur ruht es wegen einkommensanrechnung. richtig so?


malli
beantwortet von malli am 2. Juli 2009 18:13
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du bist mittelbar riesterzulagen berechtigt, wenn dein mann zulagenberechtig ist!d.h. durch sein einkommen oder freiwillig in die gesätzliche rentenversicherung einzahlt! ihr Verheiratet seit und dein mann muss einen riestervertrag haben dann ist er unmittelbar zulagenberechtig und du mittelbar! lg malli


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