Hallo,
ich habe mal eine Frage an Bänker bzw. Versicherungsexperten unter euch.
Und zwar ist es so, dass ich zwar arbeitslos gemeldet bin, aber kein Hartz IV bekomme, da mein Ehemann angeblich zuviel Einkommen hat. Nun möchte ich mich aber alleine um meine Alterssicherung kümmern und man sagte mir, wenn ich förderungsberechtigt wäre, könnte ich einen eigenen Vertrag abschliessen. In den Unterlagen steht immer nur Arbeitslose mit ALG 1 oder 2. Wie sieht es bei mir aus?
Danke für die Antwort, möglichst mit Gesetztestext
Januarbaby
Hier ist wohl die Riesterrente gemeint. Förderungswürdig bzw. zulageberechtigt ist man hier, wenn man selbst rentenversicherungspflichtig ist. Ist das nicht der Fall, dann geht das nur über einen eigenen Ehegattenvertrag, wenn der Ehemann zulageberechtigt ist und auch einen Riestervertrag hat.
Auch Arbeitslose sind zulagenberechtigt... Sprich du zahlst im Jahr mind. den Sockelbeitrag in Höhe von 60,- € und erhälst im Gegenzug dafür 158,- € Zulage für dich, sowie für jedes Kind 185,- € zusätzlich. Wenn du ein Kind hast, was 2008 geboren ist, beträgt die Zulage 300,- €.
Da ist so nicht korrekt. Anspruch auf die Zulage haben nur Arbeitslose, die auch rentenversicherungspflichtig sind. Nach § 3, 3a VI sind aber nur "Bezieher" von Alg I oder Alg II versicherungspflichtig. Da hier kein Alg bezogen wird scheidet der Anspruch als Grundlage aus. Eine andere Möglichkeit besteht, wenn man sich in der Kindererziehungszeit (3 Jahre) befindet. Dann besteht ebenfalls RV-Pflicht und ein eigener Zulageanspruch besteht.
PERFEKT WOLKO ;))
die ist doch bezieher von alg 1/2 nur ruht es wegen einkommensanrechnung. richtig so?

du bist mittelbar riesterzulagen berechtigt, wenn dein mann zulagenberechtig ist!d.h. durch sein einkommen oder freiwillig in die gesätzliche rentenversicherung einzahlt! ihr Verheiratet seit und dein mann muss einen riestervertrag haben dann ist er unmittelbar zulagenberechtig und du mittelbar! lg malli
Wird sie nicht mit den Pflichtversicherten gleichgestellt? So habe ich das jedenfalls verstanden. § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG
Vielleicht sieht es in der Praxis anders aus, aber gesetzlich ist sie zulagenberechtigt.
Nein, die Zulagenberechtigung ergibt sich aus § 79 EStG. Liegen danach nur bei einem Ehegatten die Voraussetzungen der Zulageberechtigung vor, dann ist auch der andere berechtigt. Der Unterschied liegt darin, dass bei eigener Zulageberechtigung eigene Beiträge erbracht werden müssen. Während bei der abgeleiteten eine Zulage auch bei 0 € Einzahlung gewährt wird.