Eifelmensch am 04.01.2009 um 18:28 Uhr
Hallo zusammen! Wir möchten uns ein Gartentrampolin zulegen. Die Frage ist nun: Wer haftet bei Unfällen anderer auf unserem Trampolin wenn wir abwesend sind. Unser Grundstück ist nicht umzäunt, also eigentlich frei zugänglich. Reicht ein Hinweisschilt "Benutzung auf eigene Gefahr" am Trampolin aus, hat es überhaupt eine rechtliche Bedeutung, wenn ja ist es unbedingt erforderlich. Danke schon mal im vorraus!

etwas Grundsätzliches hierzu
jeder der eine Gefahrenquelle schafft, ist dafür verantwortlich, dass eine mögliche Gefahr abgewendet wird; dies trifft al´so bereits dann zu, wenn man ein Grundstück hat und anderen gestattet, dieses zu betreten;
dies ist die Verkehrssicherungspflicht; also hat der Fragesteller dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen; d.H. ansonsten entstehen Schadensersatzpflichten nach §§ff 823 BGB

Wenn ein Kleinkind sich auf dem Grundstück verläuft , sich verletzt bist du in der Haftung ! Das gilt insbesondere für Außenbäder die sind dahin gehend abzusichern das ein Betreten nicht so ohne weiteres möglich ist ! Klettert jemand über einen Zaun ist er selbstverständlich in der Haftung ! Kenne einen Fall da ist eine Kuh in einen Pool gefallen ! Der Eigentümer des Pools wollte seine Kosten ersetzt haben, das Ende vom Lied, der Bauer bekam seine Kuh bezahlt ! Hier fehlte allerdings die Grundstückseinfriedung ,das Tier konnte ungehindert auf das Grundstück gelangen !

Zauberwort: Haftpflichtversicherung!
Eifelmensch am 4. Januar 2009 19:05 Grundsätzlich hat die ja nichts mit der Haftung zu tun, sondern deckt nur entstandene Schäden. Meine Frage zielt auf eine eventuell erhöhte Verantwortlichkeit ab!

Ich denke auch DU. Wenn im Gartenteich ein Kind ertrinkt wird man ja auch haftbar gemacht
Und wenn das Kind über einen Zaun steigt?
plupp am 4. Januar 2009 18:36 Wie gesagt, Ich denke! :-) Es könnte ja mal ein Ball über deinen Zaum fliegen und das Kind klettert hinterher!?
Und soll als Grundstücksbesitzer dafür geradestehen, wenn dem Kind was passiert?
plupp am 4. Januar 2009 18:41 Ich bin mir nicht sicher, habe das aber schon so gehört
Privatgrundstück, nicht betreten! was hat jemand auf deinem grundstück zu suchen und überhaupt auf deinem trampolin!
Eifelmensch am 5. Januar 2009 11:45 Ist schon klar. Aber reicht ein solches Schild aus? Kennt eventuell jemand ein Urteil?

wenn jemand unrechtmäßig auf einer Grundstück kommt und sich dort verletzt ist das seine Sache.. das Schild ist genau so nutzlos, wie die Brustwarzen beim Mann
mecanoqueen am 4. Januar 2009 18:36 Na nutzlos würde ich die Brustwarzen nun nicht sooo ganz bezeichnen ;)
Ansonsten DH
andreas48 am 4. Januar 2009 18:40 ;.)) aber nur eben nicht soooooooooooooo
Ein "Bitte das Grundstück nicht betreten" Schild aufhängen. Wenn ein Haus mit Grundstück nicht umzäunt ist, heißt es noch lange nicht, dass jedermann durch trampeln darf. Somit sind dann auch die Menschen, die unbefugt das Grundstück betreten selbst verantwortlich und müssen eine eigene Versicherung haben.
und elter haften für ihre kinder. gibt soo schilder da is ne ganze liste drauf
mecanoqueen am 4. Januar 2009 18:35 Dieser Satz ist nur leider rechtlich gesehen völlig haltlos.
Das Grundsätzliche geht hier aber leider an der Sache vorbei! Dadurch das man ein Trampolin in den Garten stellt, hat man ja keine Gefahr geschaffen. Das Trampolin an sich ist ja ungefährlich. Anders natürlich bei einem Teich oder Schwimmbecken, diese sind ja schon allein wegen ihres Vorhandenseins gefährlich. Anders bei einem Trampolin, dieses wird ja erst durch fremdes aktives Zutun zu einer potentiellen Gefahr. Ich vergleiche das mal mit einem Apfelbaum. Da muss ja auch erst einer hochklettern damit die Gefahr entsteht. Die §§ 823 ff BGB regeln ja die Verantwortlichkeit. Ein eventueller Schadenersatzanspruch entsteht jedoch erst durch eine unerlaubte Handlung. Die Frage wäre demnach: Ist das Aufstellen eines Trampolins eine unerlaubte Handlung?