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Haftpflichtversicherungen! Wie meldet man einen Schaden richtig ?

gefragt von dani1982b am 31.10.2009 um 10:47 Uhr

Hallo zusammen!

Folgender Fall :

ich am Donnerstag diese Woche bei einer Bekannten geholfen, Möbel in keller tragen. Sie hat eine uraltge Wohnungstüre (kein standard maß) und das hängt ein dunkelblauer vorhang. ich sah nicht, dass darunter eine Glasscheibe ist, stoße mit der Ecke des Schränkchens mitten rein :( klirr-kaputt. Wie meldet man das meiner Privaten Haftpflicht?

muss ich ZUERST einen Kostenvoranschlag einholen? es geht lediglich um den "Glasersatz" :/ was kostet sowas ?

danke- dani


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anonym
beantwortet von Shakotai am 31. Oktober 2009 11:06
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Auf KEINEN FALL der Empfehlung von Saarland60 folgen. Damit begeben sie sich mindestens in den Verdacht des Versicherungsbetruges. Die Schilderung (Erfüllungsgehilfe) ist jedoch richtig. Wenn Sie jemandem helfen und dabei geht etwas kaputt, dann ist es ähnlich als wenn ihnen am Arbeitsplatz etwas kaputt geht. Den Schaden trägt der Auftraggeber. Rechtlich sind sie für diesen Schaden nicht haftbar zu machen!

Allerdings gibt es noch eine Möglichkeit. Prüfen sie in Ihrer Haftpflichtversicherung ob auch sogenannte Gefälligkeitsschäden mitversichert sind. In diesem Falle die Hotline der Versicherung anrufen und zur Schadenaufnahme durchstellen lassen, sofern die Hotline es nicht selber aufnimmt. Bereithalten sollten sie Namen und Adresse des Geschädigten, Schadentag und Zeitpunkt und eine Schilderung des Geschehnisses, welches zum Schaden führte. Einen Kostenvoranschlag wird die Versicherung bei dieser Grössenordnung sicher nicht fordern.

Und, helfen dürfen sie auch weiterhin. Allerdings sollte sich der 'Auftraggeber' in diesem bewusst machen, dass er den Vorteil durch ihre kostenlose (oder auch bezahlte) Arbeit hat und somit auch das Risiko zu tragen hat. Wäre ja noch schöner, wenn ich noch Geld mit zur Arbeit bringen müsste...

Kommentar von enrico1979 am 1. November 2009 09:28

Genau richtige Antwort! Wenn Du einen guten Versicherer ausgesucht hast, sind Gefälligkeitsschäden mitversichert und Du darfst auch weiterhin anderen Leuten helfen, ohne bei solchen Sachen auf dem Schaden sitzen zu bleiben. So oder so würde ich den Schaden melden, es ist nie ausgeschlossen, dass die Versicherung zahlt. ;)

Generell noch wichtig: warte nicht zu lang! In der Regel sind Sie verpflichtet, den Schaden innerhalb von 48 Stunden zumindest telefonisch zu melden. Kaum ein Versicherer wird ungemütlich, wenn Sie es nicht tun, es hängt eben immer vom Sachbearbeiter ab.

Sind keine Gefälligkeitsschäden mitversichert, einfach schaun, ob Du nicht den Versicherer wechselst. Bei den meisten Vergleichsrechnern kann man auch im Internet ankreutzen, worauf man Wert legt.

LG

Kommentar von Simple_avatar5smalloptimist am 1. November 2009 10:43

Den Internetversicherer, der auch Gefälligkeitshandlungen abdeckt, möchte ich kennen lernen.

Kommentar von sakbm am 1. November 2009 12:53

Ja ja, so ist das halt mit den billigen Internetversicherungen.

Werbillig kauft, kauft zweimal.....

Kommentar von sakbm am 1. November 2009 12:55

Ja ich sehe das wie Shakotai,

das ist sogar Aufforderung zum Versicherungsbetrug und würde den Staatsanwalt sicher interessieren!!


anonym
beantwortet von tucan am 31. Oktober 2009 10:49
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Ich kenne das so, dass der Schaden der Versicherung oder dem Vertreter, wenn man mit dem Kontakt hat, gemeldet wird und die nehmen eine Schadensmeldung auf. Anschließend wird entweder reguliert oder nicht.

Kommentar von dani1982b am 31. Oktober 2009 10:51

hmm ich hab die versicherung im intern et abgeschlossen und daher keinen "vertreter" o.ä...

aber muss ich zuerst einen kostenvoranschlag einholen? - ich denke,der schaden bleibt UNTER 250 ,- €

Kommentar von tucan am 31. Oktober 2009 10:57

Normalerweise nicht. Du bekommst einen Bogen zum Ausfüllen und gibst an was der Schaden ca. kostet. Die Versicherung setzt sich dann mit dem Geschädigten in Verbindung. So war es jedenfalls früher gewesen. Keine Ahnung ob sich dahingegend was geändert hat.

Kommentar von dani1982b am 31. Oktober 2009 11:07

wieso mit der/dem geschädigten? achso, also würde die versicherung dann z.b. die Rechnung, die der/die geschädigte bezahlt hat per vorkasse, übernehmen?=

Kommentar von tucan am 31. Oktober 2009 11:12

Per Vorkasse auf keinen Fall, wenn dann nur auf Rechnung.

Kommentar von Simple_avatar6smallReinhards am 1. November 2009 09:43

Herzlichen Glückwunsch!!! Da kannst du dich ja dann vor einen Spiegel stellen und dich "fachlich" beraten lassen.


anonym
beantwortet von Saarland60 am 31. Oktober 2009 10:50
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Du darfst auf keinen Fall erwähnen, dass Du geholfen hast. Denn dann bist Du Erfüllungsgehilfe nach BGB und Dein Auftraggeber - also Deine Bekannte - muss den Schaden selbst tragen.

Ein Kostenvoranschlag in dieser Preiskategorie ist überflüssig. Frag einfach bei einem Glaser nach, was eine Scheibe dieser Größe kostet, und melde Deiner Versicherung die entsprechende Summe. Meiner Schätzung nach - und aus eigener Erfahrung - liegt ein Glaseinsatz für eine Wohnungstür bei ca. 70 Eur, abhängig natürlich vom Maß.

Kommentar von dani1982b am 31. Oktober 2009 10:55

:( darf ich also niemandem mehr helfen tragen, wenn ich haftpflichtversichert bin??

Kommentar von Saarland60 am 31. Oktober 2009 10:56

Doch, darfst Du. Du darfst nur keinen Schaden verursachen, den Du anschließend über Deine Haftpflichtversicherung regulieren willst. :-)

Kommentar von dani1982b am 31. Oktober 2009 11:06

ok. also wwas wäre eine bessere formulierung, ohne dass ich mich der Todesstrafe aussetze?

(ich stolperte mit einem Schrank auf der Brust durch die Glastür hindurch)?? (unglaubwürdig!)


Reinhards
beantwortet von Reinhards am 1. November 2009 09:36
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Wenn ein Schaden verursacht wurde ist zunächst einmal die Haftung nach dem Gesetz zu klären. Danach erst die Frage ob die Schadenursache zu einer evtl. bestehenden Versicherung passt. Wenn keine Haftung nach dem Gesetz besteht, haftet man halt mal nicht. Es handelt sich hier um einen Gefälligkeitsschaden. Dieser ist im Übrigens bei einigen guten Anbietern versichert. Wer sich beim Abschluss von Verträgen bei einem Versicherungsmakler gleich gut beraten lässt, hat hier keine Probleme. Alle andern werden mit Sicherheit den falschen Versicherer oder Tarif finden und anschließend versuchen andere für Ihre Unwissenheit verantwortlich zu machen.

Es ist schon erstaunlich wie viele Leute mit völliger Unkenntnis hier "wertvolle" Tipps abliefern. Die einzigen richtigen Antworten stammen von Shakotai und enrico1979.

Die restlichen Tippgeber halten vermutlich Betrug für die einzige korrekte Form im Umgang mit Versicherungen.


abzockeranwalt
beantwortet von abzockeranwalt am 1. November 2009 07:20
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die versicherung kontaktieren und den schaden schildern. in der regel schicken diese einen schadenbogen(formular) zum ausfüllen und danach wieder zurück senden. sobald die versicherung den sachverhalt überprüft haben, wird entschieden ob sie zahlen oder auch nicht.


anonym
beantwortet von gausimausi am 2. November 2009 09:46
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Hallo, als erstes musst Du einmal prüfen, ob in Deiner Versicherung auch Gefälligkeitshandlungen versichert sind! Denn meines erachtens geht es hier um einen Gafälligkeitsschaden, der nicht immer versichert ist. Wenn dieser mitversichert ist, kannst Du den Schaden genau so melden, wie er passiert ist! Gruß GausiMausi


anonym
beantwortet von Moritz2222 am 3. November 2009 12:40
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EINEN SCHADEN MELDET MAN RICHTIG; SO WIE ER PASSIERT IST; ALLES ANDERE IST BERUG !!! SOLLTEN IN DEINER VERSICHERUNG GEFÄLLIGKEITSSCHÄDEN MIT VERSICHERT SEIN; WIRD DIR DEINE VERSICHERUNG DAS MITTEILEN UND DEN SCHADEN ÜBERNEHMEN. IM ANDEREN FALL WIRD SIE DIR; WENN SIE CLEVER IST DEN EINSCHLUSS DIESER OPTION NACHTRÄGLICH ANBIETEN:

VIEL GLÜCK MORITZ2222


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