Frage von lela025 26.01.2011

habt ihr plan davon

  • Hilfreichste Antwort von Larah10 26.01.2011
    3 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    "Nur", weil man mit jemandem zusammenwohnt, bildet man als unverheiratetes Paar noch lange keine Bedarfsgemeinschaft. Dafür müssten noch andere Voraussetzungen vorliegen , z.B. ein gemeinsames Kind, vor allem aber gemeinsames Wirtschaften und finanzielles Einstehen für die Bedarfe des Anderen. Wenn der Mann sie und die Kinder nicht finanziell unterstützt, wenn sie getrennte Kasse machen, getrennte Konten haben und nicht über Einkommen und Vermögen des Anderen verfügen können, sind sie keine Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie eine Wohnung, Tisch und Bett teilen. In dem Fall hat der Freund mit ihrem ALG2-Bedarf und -bezug nichts zu tun und muss auch sein Einkommen nicht darlegen.

    In dem Fall bliebe die Mutter mit ihrem Kind eine 2-Personen- Bedarfsgemeinschaft und hat entsprechend Anspruch auf ihre ALG2- Leistungen und auf die angemessenen Unterkunftskosten für 2 Personen. Ob sie und Kind dabei eine eigene Wohnung bewohnen oder mit jemandem zusammenwohnen, der nicht zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist uninteressant... ausschlaggebend ist nur, dass für sie die Pflicht zur Mietzahlung besteht (sinnvollerweise durch einen Mietvertrag festgehalten), dass die Miete tatsächlich gezahlt wird (was man durch entsprechende Quittungen nachweisen kann) und dass ihre Miete im örtlich angemessenen Rahmen liegt, den die ARGE für 2 Personen vorgibt.

    Falls die beiden wirtschaftlich nicht füreinander einstehen und sorgen, gäbe es für die Nachbarin und ihn überhaupt keinen Grund, "falsche" Angaben zu machen - oder sich Sorgen zu machen, dass sie und das Kind keine Leistungen mehr bekämen . Selbst im Falle einer gemeinsamen Wohnung müsste er, wenn keine Einstehensbedarfsgemeinschaft vorliegt, nur seine anteiligen Unterkunftskosten selber übernehmen (1/3), und Mutter und Kind müssten ihren Anteil (2/3) übernehmen bzw. bekäme ihn ggf. von der ARGE. Das hat mit der "emotionalen" / räumlichen Paar- Beziehung überhaupt nichts zu tun - die geht letztlich keinen etwas an. Nur das Wirtschaftliche ist (ALG2-) relevant.

    Sollten die beiden allerdings gemeinsam wirtschaften (sprich er unterstützt sie und/ oder das Kind finanziell, was ihre Bedarfe angeht), wäre das für ihren ALG2- Bezug leistungsrelevant und müsste entsprechend angegeben werden.

    "soviele fragen und keine antworten aber die neugierde lässt keine ruhe." Ja... das kann anscheinend mitunter ein Problem sein, wenn man in seinem eigenen Leben nicht richtig ausgelastet ist oder sich langweilt und sich dann an langen Diskussionsabenden mit Angelegenheiten der Nachbarn beschäftigt, die einen gar nichts angehen und die man auch kaum richtig einschätzen und beurteilen kann, sofern man sich nicht in den Bankkonten und mit dem Wirtschaftsverhalten der Beiden bis ins Detail auskennt. Vielleicht mal ein schönes Brett- oder Kartenspiel als Alternative für den Abend mit der Mama ? Denn dass Eure eigentliche Sorge bzw. "Neugierde" (Neu-Gier-..) nicht der Frage gilt, ob deine Mama wegen irgend etwas belangt wird , das wisst Ihr schon selber, nicht wahr. So ehrlich sollte man zu sich selbst schon sein.

  • Antwort von casilein 26.01.2011
    3 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Deine Mama muss nix sagen, sie muss ja auch gar nichts wissen. Und erst recht ist sie nicht verpflichtet, die Nachbarn anzuschwärzen und kann deshalb auch nicht bestraft werden, wenn sie es nicht tut. Die Leute vom Bedarfsfeststellungsdienst dürfen sie auch gar nicht fragen - wie sollen sie denn die Frage begründen, ohne zu offenbaren, dass die Nachbarin Alg2 bezieht?

    Falls sie dennoch ankommen, wären folgende Rückfragen sinnvoll:

    Wer sind Sie eigentlich und von welcher Institution kommen Sie? (Namen aufschreiben)

    Dürfen Sie mich das überhaupt fragen?

    Muss ich antworten? (Falls ja: Bitte geben Sie mir das schriftlich, mit Rechtsfolgenbelehrung.)

    Ach, die Nachbarin bezieht Alg2? Wusste ich ja noch gar nicht, dürfen Sie mir das überhaupt mitteilen? Wem erzählen Sie den noch davon?

    Wer ist Ihr Vorgesetzter? Ich würde mich gerne mal erkundigen, ob das alles korrekt so ist, kommt mir so seltsam vor...

    Spätestens jetzt verabschieden sich die Leute und gehen ihrer Wege. Man könnte sie auch noch fotografieren...

  • Antwort von VirtualSelf 26.01.2011
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Das Amt darf Hausbesuche machen; die Nachbarn dürfen in sehr engen Grenzen des § 67a Abs. 2 S. 2 SGB X befragt werden; Durchsuchen oder Einsehen von Schränken ist tabu; Befragung von Miderjährigen ist grundsätzlich tabu; Zutritt zur Wohnung muss nicht gestattet werden.
    http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/leitfadenaussendienstpdf1.pdf
    Wenn man als Leistungsbezieher seine Rechte kennt und konsequent verteidigt, ist der Außendienst eine relativ zahnlose Angelegenheit ^^

  • Antwort von Thunder1262 26.01.2011

    Das Amt darf so einiges um Sozialbetrüger zu überführen. Sie befragen auch teilweise Nachbarn. Wenn die ins Haus gehen und sie hat kein eigenes Zimmer, Wäsche liegt mit dem des Mannes in einem Schrank, sie Kocht und Putz für ihn usw., ist es eine Bedarfsgemeinschaft und sie haben ein Eheähnliches Verhältnis, welches nicht Hartz IV bekommen dürfte. Dann bekommt sie eine Strafe, muß Geld zurück zahlen. Deiner Mutter passiert nicht.

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