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Habe ich noch Anspruch auf meine Forderung?

gefragt von thorx22 am 12.09.2008 um 15:58 Uhr

Hallo zusammen, habe als selbständiger bei einem bauunternehmer als subunternehmer leistungen erbracht und im april 2006 dafür eine rechnung gestellt, die allerdings nie beglichen wurde. die damalige firma des bauunternehmers gibt es nun zwischenzeitlich nicht mehr, allerdings ein nachfolge- bauunternehmen an gleicher adresse. habe ich noch anspruch auf meine forderung von damals, verjährt ist die rechnung ja noch nicht? Danke im Voraus! thorx22


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WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 12. September 2008 16:04
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Verjährt ist die Forderung nicht. Fraglich ist der Forderungsgegner.

Die Frage ist, ob die Firma mit der gleichen Adresse auch der Rechtsnachfolger ist. Das ist nicht selbstverständlich.

Eine weitere Frage ist auch, welche Rechtsform die untergegangene Firma hatte. Möglicherweise gibt es jemanden, der persönlich haftet.

Es wäre also noch einiges abzuklären.

Kommentar von thorx22 am 15. September 2008 14:02

"die untergegangene" firma war eine GmbH.


Berry68
beantwortet von Berry68 am 12. September 2008 16:02
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Das ist ja der beliebte Trick, in Insolvenz gehen und die Firma überschreiben. An den Nachfolger wird man wohl keine Forderung stellen können.

Kommentar von thorx22 am 15. September 2008 14:05

meines wissens wurde keine insolvenz angemeldet. die firma (GmbH) wurde gechlossen und zeitgleich eine neue firma (GbR) gegründet.

Kommentar von Simple_avatar10smallBerry68 am 15. September 2008 15:14

Das ist ja das Schlimme. Eine GmbH haftet ja nur mit einer relativ geringen Einlage die vermutlich mit der Löschung weg ist. Ich glaube nicht das gerade die neu gegründete GbR angreifbar ist. (gleicher Besitzer?)


Playoff
beantwortet von Playoff am 12. September 2008 16:04
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Meines Wissens verjährt eine Rechnung nach 3 Jahren.

§ 439 HGB - Verjährung


Hurrierbay16
beantwortet von Hurrierbay16 am 12. September 2008 16:56
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verjährung von forderungen = nach 3 jahren. du mußt pro jahr einmal eine mahnung schicken, um deine forderung aufrecht zu erhalten. ich würde versuchen, den rechtsnachfolger, wenn es denn einen gibt, ausfindig zu machen und ihm die mahnung zuzustellen. sonst bleibt nur der rechtsanwalt.

Kommentar von Makler06 am 14. September 2008 03:22

Seit wann muss man jedes Jahr eine Mahnung schreiben, um die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, gemäß § 195 BGB, aufrechtzuerhalten. Der Gesetzgeber hat den Rahmen auf 3 Jahre ohne wenn und aber festgelegt. Das einzige was eine Mahnung bewirken kann ist eine Hemmung der Verjährungsfrist und auch nur dann, wenn es sich um ein gerichtliches Mahnverfahren handelt.


anonym
beantwortet von Makler06 am 14. September 2008 03:28
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Der Anspruch besteht selbstverständlich so lange die Verjährung nicht eingetreten ist. Sobald du den Schuldner ausfindig gemacht hast, würde ich ihn nochmals zur Kasse beten mit einer kurzen angemessenen Frist. Ansonsten der Gang zum Anwalt, so lange die Verjährung noch nicht eingetreten ist, wobei du im Grunde auch gleich Klage erheben kannst, vgl. § 286 Abs. 2 BGB.

Anmerkung: Wir kennen natürlich nicht die ganze Geschichte und auch nicht die rechtlichen individuellen Begebenheiten die deine Beziehung zum "Schuldner" begründen. Daher nur eine allg. Antwort. Eine Rechtsberatung ist ohne hin nur bestimmten Personengruppen vorbehalten, z.B. zugelassenen Rechtsanwälten.

---Aarrrggghhh ich kenn mich mit der Formatierung der Antworten noch nicht aus, ich bite um Nachsicht :P----


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