Habe ich die Schweigepflicht gebrochen?

10 Antworten

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Ausschnitt: § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen:>

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als......

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als......

Also nur wer namentlich etwas verrät. Da du es aber nicht gemacht hast, kannst du nicht dazu belangt werden. Falls es jedoch trotzdem irgendwie zum Gericht kommt, wird es komplizierter, da du mit deiner Mutter in der Verwandschaft stehst, und die Glaubwürdigkeit keine genannten Namen genannt zu haben, in Frage steht.

Danke für die Antwort! Bedeutet namentlich in diesem Paragraph also tatsächlich, dass ich den Namen des Klienten nennen muss, um mich strafbar zu machen? Das konnte ich nicht so genau definieren.

@DjBoBu

"namentlich" hat in diesem Fall nichts mit dem Namen zu tun.

"Namentlich" bedeutet: besonders, vor allem, hauptsächlich

@DjBoBu

Ne, so einfach ist es nicht. Du könntest den Namen der Person nicht nennen, aber gleichzeitig die Person so beschreiben, dass alle wissen wer gemeint ist.

"Die Person, auf deren Kommentar ich gerade geantwortet habe, hat ...." Damit habe ich den Namen nicht genannt, aber jeder weiß wer gemeint ist.

Wie highfiveeee schon schrieb, du wirst die Schweibepflicht wohl "teilweise" gebrochen haben bzw. nicht ganz richtig gehandelt haben. Anzeigen kann man Jeden wegen allem, ob man damit Erfolg hat ist dann eine andere Sache. Die Info hat vermutlich gereicht, dass deine Mutter die Anruferin mit der Person im Heim in Verbindung gebracht hatte. Jetzt kennt sie den Namen.

Die eigentlich wichtige Frage ist nicht, ob man sich überhaupt über Personen unterhält - das ist nämlich trotz Schweigepflicht nicht generell verboten - sondern ob dabei schützenswerte Geheimnisse ("Privatgeheimnisse") verraten werden. Und zwar an Menschen, die erst dadurch von diesem Geheimnis erfahren. Dies war hier aber ja nicht der Fall. Alle Personen kannten den Sachverhalt bereits aus anderen Bezügen und ich sehe hier auch keine schützenswerten Geheimnisse, da ja keine Inhalte, sondern nur die Info: "Die Kinder können nicht nach Hause" transportiert wurde.

Ich würde hier also keine Strafbarkeit sehen.

Nein, weil Ihren Namen habe ich aber nicht genannt. Es war nicht besonders klug von deiner Mutter sie zu fragen ob sie dich kennt. Sowas kann sie denken aber nicht darüber mit den Betroffenen sprechen. Es ist üblich und für deine Gesundheit wichtig mit der Familie/ den Kollegen über belastene Fälle zu sprechen allerdings ohne Namen zu nennen.

Ich würde sagen du hast Schweigepflicht gebrochen, da deine Mutter diese Person kannte und identifizieren konnte.

Wird wahrscheinlich nichts auf dich zu kommen. Denn deine Mutter hat ja nur gefragt ob sie dich kennt,