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habe ich dann anspruch auf alg2

gefragt von mystery2726mystery2726 am 14.07.2009 um 16:22 Uhr

Seit 2 Monaten beziehe ich alg1 (660) Euro. Ich hoffe ja nicht daß es dazu kommen wird und ich tu auch alles um es zu vermeiden, aber wenn ich bis in 10 Monaten nichts finde, könnte es dazu kommen daß mein anspruch auf alg1 ausläuft. Bei diesen Hartz4-Rechnern im Internet kommt jedesmal was anderes raus (mal habe ich anspruch und dann wieder nicht). Kann mir hier vielleicht jemand sagen ob und wieviel ich bekommen würde? Also: Ich lebe mit meinem Freund zusammen (1150 Euro netto, aber muss 165 Euro an die Inkassostelle zahlen jeden monat); Eine 12 jahre alte Tochter habe ich ( bekommt Kindergeld und 377 Euro Unterhalt); wir zahlen Miete (monatlich 350 Euro kalt, 150 euro Nebenkosten )


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monja1995
beantwortet von monja1995 am 14. Juli 2009 16:24
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Das berechnet Dir die Arge. Ich wünsche Dir, dass es nicht so weit kommt. Viel Glück


eddali
beantwortet von eddali am 14. Juli 2009 16:24
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Anspruch hast Du, nur die Höhe kann Dir nur das Amt sagen.


Slett
beantwortet von Slett am 14. Juli 2009 16:24
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Ob du rechnungen bezahls ist wurscht! Wenn er dass netto verdient wirste vielleicht ein bisschen geld bekommen aber sehr wenig!


anonym
beantwortet von Mietnormade am 14. Juli 2009 16:24
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Mit dem Geld Deines Freundes und dem Unterhalt liegst Du über 359 Euro pro Person. Von daher wird es kein ALG II Anspruch geben.


anonym
beantwortet von savo76 am 14. Juli 2009 16:24
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was du an die inkasso zahltst interessiert die arge nicht ! also brauchst du es bei deiner rechnung nicht abziehen ! sieht nicht gut für dich aus ... versuchen kannst du es aber trotzdem !


anonym
beantwortet von mialena am 14. Juli 2009 16:26
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Inkasso zählt nicht, das wird nicht ausgeklammert, macht aus der Lebensgemeinschaft eine Wohngemeinschaft, vielleicht klappt es, dann müsstet Du aber die Sache mit der Miete klären, erkundige Dich bei der Verbraucherzentrale hast ja noch genug Zeit um einiges zu regeln


farbenfrohX
beantwortet von farbenfrohX am 14. Juli 2009 16:28
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Ich hoffe sehr das du bald was neues findest. Denn leider wird dir sehr wahrscheinlich nach dieser Zeit nichts mehr zustehen, da du über den Satz liegst. Aber ich würde doch einfach mal beim Amt nachfragen, ob dir etwas zusteht, für den Fall das du bis dahin nichts neues findest.


anonym
beantwortet von DRBaertling am 16. Juli 2009 11:01
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Anspruch besteht, vgl.: Sozialgesetzbuch II § 7 (Berechtigte). Kurz: 1) zw. 15 bis entsprechendes Renteneintrittsalter, 2) erwerbsfähig (mind. 3 Wochenstunden),3)hilfebedürftig, 4) gewöhnlicher Aufenthalt in Dt.. Also Anspruch allgemein bestünde, die Höhe kann leider nur der für Sie zuständige Sozialleistungsträger genau sagen. Denn territorial/kommunal bestehen deutschlandweit oft riesige Unterschiede.


elenore
beantwortet von elenore am 16. Juli 2009 11:19
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Das Arbeitslosengeld II (ALG II) greift nach einem Jahr Arbeitslosigkeit; bei über 55-jährigen nach 24 Monaten. Die erweiterte Zahlung des Arbeislosengeldes I gilt ab dem Jahr 2008. Siehe Änderungen und längere Fristen bei älteren Arbeitslosen vorgesehen. Begriffsklärung: Unter dem Begriff Arbeitslosengeld II sind - seit Januar 2005 - Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt worden.

Bisher bekommen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent und im 15. Lebensjahr 80 Prozent des Regelsatzes eines alleinstehenden erwachsenen Hartz-IV-Empfängers.

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I werden bei der Bewilligung von ALG II Vermögensbestandteile des Antragsstellers (Sparbuch,Wertpapiere oder ggf. auch ) angerechnet und einbezogen. Davon ausgenommen sind Freibeträge bei der Vermögensanrechnung ("Schonvermögen"). Dazu zählen: Um eine Altersvorsorge zu gewährleisten, bleibt ein Vermögen von 250 Euro pro Lebensjahr anrechnungsfrei. Der Freibetrag für "Erspartes" beträgt 150 Euro pro Lebensjahr.

Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben erwerbsfähige hilfebedürftige Personen zwischen 15 und 65 Jahren. Das bedeutet, dass man potentiell erwerbsfähig sein muss, so lange man diese Leistung bezieht.

Ihr bildet eine Bedarbsgemeinschaft, d.h. du, deine Tochter und dein Freund. Der Verdienst deines Freundes fliesst mit ein!!! Du bekommst auf alle Fälle eine Leistung!


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