Einer meiner vielen Gutscheine ist nun dummerweise schon abgelaufen. Können diese Gutscheine überhaupt ablaufen, denn irgendwann glaube ich mal gehört zu haben, dass Gutscheine rechtlich garnicht ablaufen dürfen.
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Ein Gutschein ist drei Jahre lang ab Ausstellungsdatum gültig.
Siehe mal unter anderen hier nach.

Japs.Stimmt.
Zander1961 am 9. Oktober 2008 21:26 Nein. Stimmt nicht.
griechesucht am 10. Oktober 2008 23:04 Gekaufte können nicht ablaufen.

Kann Deine Frage nicht ernst nehmen!
Wieso kann man das nicht ernst nehmen? Auf manchen Gutscheinen steht drauf, bis wann man sie einlösen muss, es ist aber auch schon mal durch die Presse gegeistert, dass das nicht gültig ist.

Ja das stimmt, das wäre gesetzeswidrig , da das Unternehmen ja auch das geld erhalten hat.
WilliWinzig am 9. Oktober 2008 21:24 Wenn die Firma Geld bekommen hat......Manchmal werden Gutscheine ja auch kostenlos verteilt, bei denen ist es rechtens
Gluecksfee am 9. Oktober 2008 21:50 Da hast du völlig recht, aus dieser Perspektive hab ich das ja noch gar nicht gesehen. Aber wenn ein Kunde für den gutschein bezahlt , so darf er nicht verfallen, das ist doch richtig, gell?
WilliWinzig am 9. Oktober 2008 22:08 dazu weiß ich leider nichts
ja die können nicht ablaufen, da der Händler dafür einen Gegenwert in Euro beommne hat.
Also zählen die Ablauffristen auf den Gutscheinen garnicht...
Bei Tante 'Wickie' gefunden:
Beim Thema Gültigkeit eines Gutscheins handelt es sich rein rechtlich um die Verjährung des Anspruchs aus dem Gutschein. Ansprüche aus Gutscheinen verjähren grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung.

Das BGB ist die richtige Rechtsgrundlage, da hat Wiki Recht. Der Rest ist halbrichtig. Also halb falsch :-)
Es sind nämlich zwei Arten von Gutscheinen zu unterscheiden:
a) Nicht inhaberbezogene Gutscheine, sog. Inhaberschuldverschreibungen (§ 793 BGB)
b) Inhaberbezogene Gutscheine, wo der Name draufsteht (§ 808 BGB) sind sog. qualifizierte beziehungsweise hinkende Inhaberpapiere.
Jetzt zu deren Gültigkeit:
bei a) nicht inhaberbezogenen Gutscheinen sind wieder zwei Fälle zu unterscheiden: Steht kein Gültigkeitsablauf drauf, verfällt er nach drei Jahren (§ 195 BGB). Wichtig: Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Also im Mai 2009 gekauft, dann ist er nicht im Mai 2012, sondern erst am 31.12.2112 futschi.
Wenn aber eine Gültigkeitsdauer festgelegt ist, gilt AGB-Recht. Ein Gericht müsste prüfen, ob der Gutscheinbesitzer durch die Frist unangemessen benachteiligt wird. Nur wenn der Aussteller es verdammt gut begründen kann, sollte ein Jahr die kürzestmögliche Haltbarkeit sein.
So, jetzt b, die inhaberbezogenen und namentlich ausgestellten Gutscheine. Da gilt § 801 BGB: dreißig Jahre. Aber nur, wenn nichts draufsteht und auch nichts in den Kaufunterlagen. Es sei denn, der Aussteller legt eine kürzere Frist fest, sagt § 801 (3). Dann gilt wieder die Frage der unangemessenen Benachteiligung.
Beispiel: Ein Hotel plant die Schliessung zum 31.12. und verkauft im September Restzimmerkontingente für den Zeitraum bis zur Schliessung. Dann verfällt der Gutschein schon am 31.12.
Uff! Meine längste Antwort bisher... Gebt mir bloß nen Daumen hoch...
Elke