
Keine Panik, laut § 476 BGB gilt seit geraumer Zeit eine sog. Beweislastumkehr . Dies bedeutet, dass beim Verbrauchsgüterkauf, der Unternehmer sechs Monate lang seit gefahrenübergang, beweisen muss, dass die Ware mängelfrei war. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich gem. § 474 Abs. 1 BGB, wenn ein Verbraucher (Du) von einem Unternehmer (s. § 14 BGB) eine bewegliche Sache (Gerät) kauft. Dabei ist es nicht relevant, wie der Kauf getätigt wurde (Internet, im Laden). Also, einfach reklamieren und je nach AGB und Warenwert (frei- oder unfrei) zurück schicken. MFG Harry

zurück ist doch garantie drauf oder wenn keine äußeren schäden am paket waren und dies auch ordentlich vom postboten kam lags schonmal daran nicht
wernilein am 21. November 2008 15:47 DH

Gerät ? Neu, gebraucht, Transportschaden ??????????
zurückschicken und nicht bezahlen natürlich
IST bezahlt: NACHNAHME!!!!
von einer Firma?: Reklamieren (Garantie) von privat?: Kontakt zum Verkäufer suchen, ob er's zurücknimmt Allgemein?: steht gewöhnlich in den AGB
ja, beim Unternehmer, aber bei privat? mfg auch harry
Beim Privatverkauf liegt wie beim Verbrauchsgüterkauf auch, ein Kaufvertrag nach § 433 BGB vor. Dabei hat der Käufer den Kaufpreis zu bezahlen und der Verkäufer eine Sachmangelfreie Sache zu besorgen. Gewöhnlich liegt der Sachmangel vor, wenn der Artikel nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eine für gleiche Sachen in der Regel vorhandene Beschaffenheit aufweist. Liegt ein Sachmangel vor, kann der Verkäufer einen sachmangelfreien Artikel liefern, den Mangel beheben oder das Gerät zurücknehmen. Es besteht bei dieser Verletzung des Rechts des Käufers, das Recht vom Vertrag wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung zurück zu treten. (s. § 323 Abs. 1 i.V.m. § 437 Nr. 2 BGB). Dies hat er gegenüber dem Verkäufer zu tun, nachdem er ihm eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat. Eine Frist kann aber je nach Umstand auch entbehrlich sein. Also ich würde erst mal den friedlichen Weg suchen und dem Verkäufer dazu raten, den Artikel zurück zu nehmen und den Betrag zurück zu erstatten. Wenn nicht dann bleibt wohl nur die gerichtliche Lösung. Und da hat wohl der Verkäufer die schlechteren Karten. MFG Harry