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Hab mir eine Hose gekauft , möchte sie morgen umtauchen..

gefragt von riseagainstjoni am 03.11.2009 um 18:02 Uhr

Ich hab die Hose in 30 genommen und hab gefragt ob sie die noch in ner anderen farbe haben , die haben mir die 'selbe' gegeben [war nciht so] .. Jetzt hab ich iwie den Kassenbong verloren ..kann ich soe morgen noch umtauschen ?


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anonym
beantwortet von doris11 am 3. November 2009 18:03
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versuchen kannst du es....


turalo
beantwortet von turalo am 3. November 2009 18:03
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Wenn Du glaubhaft nachweisen kannst, daß die Hose aus dem betreffenen Geschäft ist, kannst Du sie auch ohne Bon umtauschen.


ReinerUnsinn
beantwortet von ReinerUnsinn am 3. November 2009 18:03
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Wenn die Dich wiedererkennen, dann geht das schon.


anonym
beantwortet von Kellerassel am 3. November 2009 18:03
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Mit viel Reden könnte es funktionieren.


anonym
beantwortet von noahleon am 3. November 2009 18:04
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wenn das Etikett noch an der Hose ist, dann tauschen es viele noch um (vielleicht ist die gleiche Verkäuferin wieder da)



tuppergirl
beantwortet von tuppergirl am 3. November 2009 18:06
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In jedem Geschäft, die freiwillig umtauschen, wird es irgendwo einen Hinweis geben, dass der Umtausch nur mit Kassenbon möglich ist!

Rein rechtlich müßten sie das also schon mal nicht.

Allerdings kann man immer viel mit einem schönen Lächeln und einer netten Frage erreichen, such dir die Verkäuferin, die dich bedient hat und schilder ihr deinen Fall genauso und dann hoffe das Beste, i.d.R. solltest du damit Erfolg haben!


Florece
beantwortet von Florece am 3. November 2009 18:09
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Dieser Nachweis kann durch Vorlage des Kassenbons - mit Datum und Kaufpreishöhe - geführt werden. Ist dieser jedoch, wie in der Praxis häufig, verlorengegangen oder nach dem Kauf entsorgt worden, weigern sich viele Verkäufer, die mangelhafte Sache ohne Vorlage des Kassenbons umzutauschen.

Ein Kassenbon erleichtert zwar dem Käufer den Nachweis, dass er die Sache auch von dem Verkäufer gekauft hat. Dieser Nachweis kann aber auch durch Zeugenaussagen geführt werden. Auch wenn die Zahlung mit ec-Karte durchgeführt wurde, kann leicht dargelegt werden, dass man an einem bestimmten Tag und an einer bestimmten Stelle genau diesen Betrag gezahlt hat. Im Ergebnis haftet der Verkäufer für Sachmängel unabhängig davon, ob der Käufer den Kassenbon vorlegen kann oder nicht.

Allerdings liegt beim Käufer die Beweislast, dass er die Ware tatsächlich in diesem Geschäft erworben hat. Und das kann problematisch sein, wenn der Kassenbon als einziger Beleg verloren ging.

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/info/zivilrecht/umtauschohnekassenbon.php?gclid=CIKB5-in750CFcQSzAodKD4ZMg


anonym
beantwortet von Meridol am 3. November 2009 18:43
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"Ohne Kassenbon kein Umtausch", so oder ähnlich lautet sehr oft die Antwort eines Verkäufers, wenn der Käufer wegen einer mangelhaften Sache seine Rechte geltend machen will, aber keinen Kaufbeleg mehr besitzt.

Was viele nicht wissen:

Um als Käufer erfolgreich Rechte geltend zu machen, benötigt man weder einen Kassenbon, noch die Originalverpackung oder eine Garantiekarte des Kaufgegenstandes.

Voraussetzung ist lediglich, dass der eine Käufer und der andere Verkäufer ist. Ein Kassenbon erleichtert es zwar dem Käufer, dass er beweisen kann, die Sache auch von dem Verkäufer gekauft zu haben, dieser Nachweis kann aber auch durch Zeugenaussagen geführt werden. Auch wenn die Zahlung mit ec-Karte durchgeführt wurde, kann leicht dargelegt werden, dass man an einem bestimmten Tag und an einer bestimmten Stelle genau diesen Betrag gezahlt hat.

Die Weigerung vieler Verkäufer, die Rechte des Käufers zu erfüllen, hat neben Unwissenheit und „Abwimmeln“ des Käufers aber oft noch einen anderen Grund:

Wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist und der Käufer deshalb Rechte geltend machen kann, hat auch der Verkäufer gegenüber seinem eigenen Lieferanten Gewährleistungsrechte. Schließlich wurde ja auch er im Normalfall von diesem mit einer mangelhaften Sache beliefert. Dieser Fall ist in § 478 BGB geregelt, der bestimmt, dass grundsätzlich der Verkäufer einer mangelhaften Sache die ihm aufgrund der mangelhaften Lieferung der Kaufsache entstandenen Nachteile an seinen Lieferanten weitergeben kann. Doch wie so oft unterscheidet sich die Realität vom geltenden Recht. Viele Hersteller oder Lieferanten verlangen vom Verkäufer, dass dieser alle Unterlagen zum Kaufgegenstand beibringt, wozu der Kaufbeleg des Kunden, Garantiekarten des Herstellers etc. zählen.

Trotzdem darf nicht übersehen werden, dass diese Auseinandersetzungen zwischen Groß- und Einzelhandel nicht zu Lasten des Endkunden geführt werden dürfen.

(Quelle: board.gulli.com)


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