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Gutschrift oder Geld zurück?

gefragt von HelmutRnHelmutRn am 15.04.2009 um 17:01 Uhr

Ich habe in einem Laden eine fehlerhafte Ware zurückgegeben. Nun hat der Hersteller den Fehler anerkannt, kann aber keine gleichwertige Ware liefern. Der Verkäufer bietet mir nun eine Gutschrift an. Ich glaube aber, daß mir der Kaufpreis in bar zusteht. Wer kann mir sagen wo das im Verbrauchergesetz steht? Gegoogled habe ich schon erfolglos


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Indy72
beantwortet von Indy72 am 15. April 2009 17:06
1x
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Bei fehlerhafter Ware hat der Händler drei Chancen auf Nachbesserung oder Nachlieferung, bevor man einen anspruch aif Wandlung hätte. Dieser besteht von Gesetzeswegen allerdings nur in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf. Später ist man praktisch auf das Wohlwollen des Herstellers angewiesen.

Kommentar von 49d1bda04f2544431776195aa09e5c27smallHelmutRn am 15. April 2009 17:08

Das ist schon erledigt, die Ware war fehlerhaft, ist auch schon anerkannt worden. Die Frage war, wo steht, daß ich mein Geld zurückfordern kann?

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 15. April 2009 17:11

Es kommt jauf den Kaufzeitpukt. Ist dierser vor mehr als 6 Monaten, könntest Du auf eine Wandlung, d.h. Erstattung des Kaufpreises haben, abzüglich eineretwaigen Nutzungspauschale. Ob die Höhe dieses Abschlags immer korrekt berechnet wird ist fraglich und auch die Richter entscheiden nicht gerade konsistent. Wenn du mit der Gutschrift was anfangen kannst, dann sparst du dir zumindest viele Nerven.

Kommentar von 49d1bda04f2544431776195aa09e5c27smallHelmutRn am 15. April 2009 17:19

Die Ware wurde nie benutzt, da sie falsch geliefert wurde, also war sie ganz neu! Ich bin halt nur der Meinung, daß ich mich nicht mit einer Gutschrift abspeisen lassen muß, da ich von diesem Laden in den nächsten Monaten nichts brauchen werde!

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 15. April 2009 17:20

Im Prinzip kannst sich dagegen wehren und sagen, dass du damit vos Gericht ziehst. Aber das dauert lange und ist nicht billig. Du musst nämlich auf die Gerichtskosten einen Vorschuss leisten und den eigenen Anwalt voererst auch bezahlen in der Hoffnung, dass der Unterlegenen ddiese Kostetn erstattet.

Kommentar von 49d1bda04f2544431776195aa09e5c27smallHelmutRn am 15. April 2009 19:05

Nee, es geht um EUR 50,--, damit geh ich nicht vor Gericht, ich will nur mein Recht und da möchte ich eben wissen, wo das steht, wenn ich Recht habe!!!

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 15. April 2009 20:44

Wie gesagt, im Prinzip hättest du Anspruch auf das Bargeld. Google doch mal nach Aktenzeichen und Paragraphen, damit du den Händler an die Wand nageln kannst. Bis 50 Euro Warenwert (ohne MWSt) würde jedes Amtsgericht die Klage abweisen. Du darfst notfalls soger bluffen!

Kommentar von 49d1bda04f2544431776195aa09e5c27smallHelmutRn am 16. April 2009 09:14

Danke für die ausführlichen Antworten, einen schönen Tag wünsch ich noch!



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