Gültige "AGB" für Privatverkäufer?

2 Antworten

Die von dir genannte Formulierung müsste die Anforderungen an einen wirksamen Gewährleistungsausschluss erfüllen.

Beachten solltest du dabei aber in jedem Fall, dass es trotz alledem eine AGB bleibt, die eventuellen Individualabreden nachsteht.

Ein weit verbreiteter Irrtum geht auch dahin, dass der Käufer bei wirksamem Gewährleistungsausschluss mangelhafte Ware abnehmen muss. Dem ist natürlich nicht so. Ist die Ware bei Übergabe mangelhaft und wird umgehend gerügt, werden die Ansprüche des Käufers nicht eingeschränkt. Ein Gewährleistungsausschluss entbindet den Verkäufer nicht von seiner Pflicht, mangelfreie Ware zu liefern. Lediglich die Verjährungsfrist für diesen Anspruch wird ausgehebelt.

"Gewährleistung" heisst schon jahrelang "Sachmängelhaftung" - die Kanzlei Walter & Randt oder die JuraForum.de-Redaktion sollte mal ihre Inhalte aktualisieren :-O

"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel. Die Haftung des Verkäufers wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei grobem Verschulden bleibt davon unberührt." wäre rechtsssicher.

Was natürlich sachmängelfreie Übergabe voraussetzt, die du damit nicht ausschliesst noch ausschliessen kannst, d. h. bei Mängeln durch unsachgemäße Verpackung, verschwiegene Beschaffenheit, die man so nicht erwartet (Kratzer sind am Boden bei einer Handtasche, nicht aber auf einer CD Gebrauchsspuren!) oder die Zusicherung "nagelneu" bei Fund in feuchtem Keller kann der K dennoch vom Vertrag zurücktreten und Kaufpreis herausbeanspruchen, § 434, 323 BGB :-O

G imager761