Grundsicherung enorm gekürzt

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

hallo,ja vom gesetz ist es richtig,das jedes jahr unaufgefordert die bka dem amt vorzulegen ist.in deinem fall ist es aber nicht rechtens die zahlung im stück einzubehalten, sondern in ein darlehen umzuwandel ist mit einer rate von höchsten 10 % des einkommens-wären 20.00 euro- ohne zinsen.ich würde widerspruch einlegen,denn bis zur entscheidung ist dann der ursprüngliche bescheid weiter zu erfüllen.viel erfolg

Ich muss leider sagen, dass die Kürzung seiner Grundsicherung meiner Meinung nach absolut rechtens ist. Ausgehend davon, dass er vermutlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach zwölftem Buch Sozialgesetzbuch bekommt, kommen die Paragraphen 60 und 66 SGB I zur Anwendung. Demnach können Leistungen gekürzt oder ganz versagt werden, wenn der Leistungsempfänger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

Rechtens heißt dabei allerdings nicht auch, dass es okay ist. Ich finde, dass in seinem Fall § 67 SGB I zum Einsatz kommen müsste. Schließlich hat er die Mitwirkung scheinbar nicht absichtlich versagt und sie auch nachgeholt. In § 67 heißt es:

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

In dem Fall folgt normalerweise ein Widerspruch bei der zuständigen Stelle. Da das allerdings wenig bringen dürfte, würde ich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht empfehlen. Dann hat er zumindest die Chance, das Geld später zurückzubekommen.

Vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort.

Also er bekommt insges. 400€ Grundsicherung, davon gehen 200 € ab für Miete daher hab ich geschrieben er erhält 200€ da er den "Rest" ja eh nie auf dem Konto hat, von diesen 200€ soll er alles restl zahlen wie Rechnungen, Strom, Versicherung, Lebensmittel etc.. Nur nochmal um das darzulegen. Danke für den Hinweis mit der Rechtsschutz, ich denke wir werden uns mal dorthin wenden.

Es ist eben auch für mich sehr frustrierend, dass er eh schon kaum Geld hat im Monat, da er eben durch eine starke Wirbelsäulenerkr. erwerbsunf. ist und immer schon sehen muss, dass er aus den roten Zahlen raus ist und nun auch noch mehr Geld gestrichen wird od. gekürzt und ich ihm da auch kaum helfen kann.

Trotzdem vielen Dank, auch dafür, dass du gleich ein paar Paragraphen angegeben hast, dann kann ich dort auch mal nachlesen.

Liebe Grüße

@Jen2007

Gerne. Aber sag mal: wenn er absolut erwerbsunfähig ist, müsste er dann nicht auch Leistungen nach SGB II, also Hartz IV, bekommen? Wenn ich die Daten mal grob in einen Online-Rechner wie http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2-ergebnis.html eingebe, komme ich auf einen Bedarf von etwas weniger als 700€ abzüglich Kindergeld und nicht auf 400. Allein der normale Hartz IV-Satz liegt ja mittlerweile bei knapp 370€, wo dann die Miete draufkommt. 200€ für alle anderen Ausgaben sind echt verdammt wenig. Ich wünsche euch jedenfalls für den aktuellen Fall alles gute - mir konnte das Sozialgericht helfen, allerdings in einem anderen Fall.

@Whre0815

Der schwerbehinderte Freund bekommt kein Hartz IV, sondern Grundsicherung für Erwerbsunfähige. - Hartz IV gibt es nur dann, wenn man mindestens 3 Std. täglich arbeiten kann.

Gleichzeitig hast Du recht, dass die Miete, Krankenversicherung und der Regelsatz gezahlt werden muss.

Dein Tipp bezüglich des Beratungsscheins ist hervorragend. Ich meine, den gibt es beim Amtsgericht.

.

@Jen2007, falls Ihr zufällig in hamburg wohnt, dann sollte Dein Freund zur Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) in der Dammtorstraße gehen. - Sonst google mal mit

rechtsberatung für arme und setze Euren Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls Euer klein ist).

In immer mehr Städten werden kostenlos oder sehr kostengünstig gute Rechtsberatung für finanziell Arme angeboten (die in Hamburg kostet zwischen 3 und 10 Euro).