GmbH Gründung 50:50 gibt es Nachteile gegenüber einem Geschäftsführenden Gesellschafter?

2 Antworten

Bei 50:50 hat niemand eine Mehrheit, alles muss einstimmig beschlossen werden, solch ein Zustand kann für eine Firma zum Kollaps führen, wenn man sich die Gesellschafter mehr gut verstehen. Wenn ein passiver Gesellschafter nichts mit den Geschäftsprozessen zu tun haben möchte, aber jede Entscheidung verhindern kann, ist das eine Katastrophe, es wäre besser wenn, einer von euch die Sache allein durchzieht.

Erst einmal: der Arbeitslohn für den Gesellschafter- Geschäftsführer kann nicht monatlich mit dem anderen Gesellschafter abgestimmt werden.

Da ist die "verdeckte Gewinnausschüttung" schon vorprogrammiert.

Und bei den Bedenken, die Du schon jetzt hast, solltest Du die Idee mit der GmbH schnell vergessen, denn mir scheint, bei Dir herrschen schon jetzt Zweifel an einer guten Zusammenarbeit mit Deinem Partner.

Und eine GmbH kann auch nicht von jetzt auf gleich beendet werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.

Mache Dich vorher unbedingt bei einem Notar und einem Steuerberater schlau.

Ohne Notar kann eine GmbH übrigens nicht gegründet werden.

Ich vertraue meinem Partner schon ( kenne diesen schon fast 10 Jahre ) aber wenn man halbwegs vernünftig ist und schon so lange im Geschäft ist wie ich, sollte man immer bedenken haben wenn es um Geschäftliches geht.

Ich weiss das eine GmbH nicht von jetzt auf gleich beendet werden kann.... es geht auch wirklich nicht um die 12500 Euro die eingezahlt werden, das ist nicht mein Problem. Es geht lediglich darum ob ein Geschäftsführender Gesellschafter mehr Macht in einer GmbH hat oder nicht, ich möchte hier ein echtes 50:50 Verhältnis haben.

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@Balu4111

Warum ist die Entrichtung der Stammeinlage nicht Dein Problem?

Erbringst Du keine Bareinlage?

Wenn Deine Einlage die "Geschäftsidee" sein sollte - da frage mal eine Notar, ob das möglich ist.

Ich möchte das stark bezweifeln.

Der alleinige Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen, und er kann nur in seinem Vertrag verpflichtet werden, vor bestimmten Entscheidungen die Entscheidung der Gesellschafter abzuwarten.

Und im Zweifel: Wenn jeder Gesellschafter 50 % der Stimmen hat - das kann möglicherweise schiefgehen.

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