gutefrage.net, die Ratgeber Community
version2_beta
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

glaeubiger recht?

gefragt von ich74 am 03.07.2009 um 20:39 Uhr

hallo,nach der scheidung verblieb die ehefrau mit unseren sohn in dem eigenheim.laut trennungvertrag musste sie an mir400 euro miete zahlen.dieses hat sie jahre trotz telefonischer aufforderung nicht getan.nach schriftlicher auforderung nahm sie von den gem.hauskonto 400 euro und ueberwies mir dieses frecherweise als miete.(zu diesem zeitpunkt belief sich ihr unterhalt auf 1450 eure zzg.350euro kindesunterhalt).ich verklagte sie nun auf ein schuldanerkenntnis,und erwarb gleichzeitig eine verjaehrungsfrist von 30 jahren. nun stellt sie einen antrag auf privatinsolvenz.laut neustem gerichtsbeschlusszahle ich ihr noch 600 euro unterhalt,kindesunterhalt zum hoechstsatz und 300 euro unterhalts abzahlung. fazit: sie hat sich vorsaetzlich die schulden auferlegt(war zahlungpflichtig und faehig)hat bewusst nicht gezahlt! eltern besitzen ein haus (pflichterbe besteht,zeitraum natuerlich offen.) was habe ich fuer moglichkeiten, meine forderung nicht zuverlieren. immerhin war es vorsaetzlich und planmaessig.

liebe gruesse und danke fuer jede hilfe

andreas


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

finanzen (21920)
insolvenz (1035)
glaeubigerrecht (2)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


anonym
beantwortet von Thaikey am 3. Juli 2009 20:43
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

erstmal ruhig bleiben den sobald sie keine schulden mehr hat kannst du deine klage einreichen. ausserdem kannst du das eintreiben was sie noch nicht bezahlt hat wen sie keine aschulden mehr hat. wen sie aber die schulden aufrechterhält kannst du nur wenig machen

Kommentar von ich74 am 3. Juli 2009 21:42

die privatinsolvenz richtet sich gegen mich.ich bin der haupt glaeubiger:-(verliere dann 36 ooo euro. ruhig bleiben ist gut gesagt:-)

lieben gruss andreas


Wolfi0410
beantwortet von Wolfi0410 am 3. Juli 2009 22:24
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Es gibt bei Insolvenz eine Gläubigerversammlung. Da stellt Du Antrag auf vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung für Deine Forderung.
Ein Richter wird dann entscheiden ob es so ist wie Du schreibst und wenn es so ist werden diese Schulden aus dem Verfahren ausgeklammert und bleiben Deiner Ex erhalten. Du kannst dann zwar nicht sofort vollstrecken lassen aber in 6 Jahren wenn die Wohlverhaltensphase vorbei ist.
Was ich nicht verstehe ist, warum hast Du ihr die 400€ Miete nicht immer gleich vom Unterhalt abgezogen? Aufrechnung nennt man das und hätte bestimmt einer richterlichen Prüfung standgehalten.

Kommentar von ich74 am 3. Juli 2009 23:27

lt. ehevertrag wurde der unterhalt festgesetzt.mein wissen beschraenkte sich darauf, dass der unterhalt unantastbar ist.was genau bringt mir jetzt das eingeklagte schuldanerkenntnis mit der verjaehrungsfrist von 30jahren?

Kommentar von 84b82c2e1f4ac57b061270ad12ae6458smallWolfi0410 am 4. Juli 2009 02:52

Sicher ist der Unterhalt unantastbar, aber doch nur solange wie der Unterhaltsempfänger seinen Verpflichtungen auch nachkommt.
Das Schuldanerkenntnis bringt Dir m.M.n. überhaupt nichts wenn die Dame jetzt PI anmeldet.
Deine einzige Chance ist die Anerkennung der "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" dann bleibt dir Dein Titel erhalten.
Was bedeutet denn eigentlich dieser Satz: .laut neustem gerichtsbeschlusszahle ich ihr noch 600 euro unterhalt,kindesunterhalt zum hoechstsatz und 300 euro unterhalts abzahlung.?
Wieso rechnest Du nicht auf? Jedes Finanzamt zahlt nicht einen Cent Steuererstattung solange man Steuerschulden hat. Die rechnen auch auf, sogar während des Insolvenzverfahrens.
Hattest Du die Zahlungen eingestellt das ein neuer Gerichtsbeschluss erlassen wurde?
Lass Dich mal etwas näher aus.

Kommentar von 84b82c2e1f4ac57b061270ad12ae6458smallWolfi0410 am 4. Juli 2009 03:15

Natürlich darfst Du nicht den Kindesunterhalt aufrechnen. Du schreibst auf Deine Zahlungen immer drauf "Kindesunterhalt" damit ist es zweckgebunden und sie kann nicht sagen sie hat keinen Kindesunterhalt bekommen.

Kommentar von ich74 am 4. Juli 2009 16:27

leider kam das wissen (im zusammenhang "miete" und "unterhalt")zu spaet.ich habe das haus verkauft und sie wohnt nun in einer mietwohnung. lt.trennungsvertrag musste ich ihr mon. einen UH von 1450 euro zahlen. aufgrund der neuen gesetzgebung,habe ich den unterhalt schrittweise um jeweils 400euro vierteljaehrlich gekuerzt. natuerlich kam dann die klage. der unterhalt ist nun auf 600 euro mon.fuer nur noch ein jahr festgesetzt worden,in den monaten,wo ich gekuerzt habe,wurde auch ansttatt der 1450 euro nur noch 600 angerechnet.ich war ueberrascht,aber es hat sich gelohnt.

Kommentar von ich74 am 4. Juli 2009 17:08

ich habe in der ehe zeit eine kapital-LV abgeschlossen.fuer die dauer der ehezeit erhaelt sie fuer den altersversorgungsausgleich anteile daraus.(so im trennungsvertrag festgelegt) der anteil belaeuft sich auf ca12-15000 euro,die ihr in ca.20 jahren ausgezahlt werden. mein titel belaeuft sich auf 30 jahre (schuldanerkenntnis liegt vor) es ist somit also sichers vermoegen innerhalb dieser 30 jahre.koennte ich diese zur tilgung vorschlagen?muss sie dieses vermoegen angeben?ihre schuld wuerde sich so halbieren.welch sichtweise hast du dazu?

Kommentar von 84b82c2e1f4ac57b061270ad12ae6458smallWolfi0410 am 4. Juli 2009 21:56

Was heißt hier vorschlagen?
Mit dem Titel lässt Du ihren Auszahlungsanspruch pfänden und zwar sofort! Wenn sie PI beantragt wird sie das mit angeben müssen und dann pfändet der Insolvenzverwalter und die Kohle ist weg.
Ich bin immer noch der Meinung, dass Du Deinen Titel gegen die monatlichen Zahlungen aufrechnen darfst. Hast Du keinen Anwalt gehabt wg. der Scheidung? Aonst opfere doch mal die paar Euro und vereinbare mit einem Fachanwalt ein Beratungsgespräch, da kannst du einen festen Preis vereinbaren und dann weißt Du woran Du bist.


portcontrol
beantwortet von portcontrol am 5. Juli 2009 13:07
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Also erstmal - das Ganze ist ein recht komplexer Sachverhalt, weshalb ich Dir dazu raten würde, diesbezüglich den Rat eines Fachanwalts für Insolvenzrecht einzuholen.

Dann, nur um es mal etwas richtig zu stellen:
Wolf hat geschrieben: "Deine einzige Chance ist die Anerkennung der "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" dann bleibt dir Dein Titel erhalten."
Dies ist so nicht ganz richtig: Der Titel geht auf jeden Fall unter; er wird mit Rechtskraft der Insolvenztabelle aufgezehrt.
Danach kann nur noch aus einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabelle vollstreckt werden. Die Anmeldung des deliktischen Charakters einer Forderung hat übrigens gem. §174 Abs. 2 InsO mit der "normalen" Anmeldung der Forderung beim TH/IV zu erfolgen und nicht in der Gläubigerversammlung.

Ob die Anmeldung als Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (vbuH), die dann nach §302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen wäre, letztlich erfolgreich wäre, kann ich hier nicht endgültig einschätzen.
Die "üblichen Verdächtigen" Betrug (§263 StGB) und Unterschlagung (§246 StGB) dürften hier allerdings zutreffen (wobei sich aus dem Wortlaut des Schuldanerkenntnisses evtl. etwas anderes ergeben kann...)

Vielleicht solltest Du eher in Richtung eines kompletten Versagungsantrags die Angelegenheit überprüfen lassen. Je nachdem, was sie mit den 400 Euro, die eigentlich für die Miete gewesen wären, gemacht hat, wäre vielleicht ein Versagungsantrag gem. §290 Abs. 1 Nr. 4 denkbar.

Das mit der Pfändung der LV wäre vielleicht eine Möglichkeit. Es kommt hierbei allerdings darauf an, wie weit die Vorbereitungen deiner Ex hinsichtlich der PI sind. Denn nach der Rückschlagsperre des §88 InsO werden Pfändungsmaßnahmen, die im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag (nicht der Eröffnung!) oder danach erfolgen, nachträglich unwirksam.

Wie gesagt, alles in Allem wäre mE nach dringend anwaltlicher Rat einzuholen!
Lg, Alex


Brausepaul
beantwortet von Brausepaul am 19. Juli 2009 14:09
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ohne den Fall vollständig zu verstehen, sehe ich den Tatbestand §290 InsO zu prüfen schon als angemessen. "Der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat". sollte ein scharfes Schwert sein, solang Du für Deine Behauptungen auch Beweise liefern kannst.


Frage beantworten

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen


Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.