ChillerMg91 am 20.10.2009 um 11:15 Uhr
Ist das so?

Ja, aber es kommt auf den Grad der Trunkenheit an, respektive, der Promilleanzahl.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Schuldfaehigkeit.php

man ist nicht schuldfähig, wenn man 'nicht bei sinnen ist', würde ich sagen.
das ändert aber nix an der strafe, die sieht dann nur anders aus.

Nein
Dinooo am 20. Oktober 2009 11:17 Laut welchen Paragraphen?
diemeggie am 20. Oktober 2009 11:18 §§ 19, 20 und 21 (stgb)
Mariposa68 am 20. Oktober 2009 11:19
Crow30 am 20. Oktober 2009 11:20 § 64 Unzurechnungsfähig / Schuldunfähigkeit (§§§§§19,20,21,63,64)

Nein, und das ist auch gut so.
Crow30 am 20. Oktober 2009 11:19 Es gibt Leute, die fahren mit 3 Promille noch Auto, wenn sie es aufgeschlossen bekommen, andere sind nach einem Bier breit, also einen Paragraphen gibt es da nicht, wird als Einzelfall behandelt.
BGB Schuldunfähigkeit (§§§§§19,20,21,63,64)

Nicht unbedingt, kommt auch auf die Promillewerte an.

Nein, wer erzählt denn diesen Unfug?
ChillerMg91 am 20. Oktober 2009 11:17 Arbeitskollege^^
TwoSteps4Ward am 20. Oktober 2009 11:18 Die Gerichtsurteile? ;)
Nellina am 20. Oktober 2009 11:25 ich musste neu antworten, denn ansonsten haette hier nicht alles reingepasst.

Nur stark betrunken, wobei in einem solchen Falle wiederum Vorsatz unterstellt werden kann.

Ich glaube da liegt die Grenze hoch, wenn mich nicht alles Täuscht so bei2,1 Promille. Google bitte lieber mal.
Kommt auf die Umstände an, was verursacht wurde. Bei Autounfällen grundsätzlich NEIN ! Bei anderen Umständen hängt es von der Justiz ab, wie bei Körperverletzung, Tataffekten, Kindesmißbrauch !! Nur als Autofahrer bist Du immer 100% der SCHULDIGE!
In §20 StGB sichert eine "Schuldunfähigkeit wg. seelischer Störung" Schuldunfähigkeit zu, wenn man unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht. Es hängt ganz stark davon ab, wie die Ausfallerscheinungen sind. Jemand mit 3 Promille der aber noch normal sprechen und laufen kann fällt dann unter eine verminderte Schuldfähigkeit. Jemand mit 1 Promille der nimmer laufen kann ist dementsprechend "mehr" Schuldunfähig. Es hängt davon ab, welche Straftat man im Rauschzustand begeht. Ein Mord benötigt einen deutlich höheren Promillewert als eine Körperverletzung. Wenn du dir allerdings jetzt sagst: Cool, ich besauf mich jetzt und hau den Leuten auf die Kauleiste, dann wirst du trotzdem bestraft! Dafür gibt es den Vollrausch nach §323a StGB
Nach § 21 und § 20 des Strafgesetzbuches kann (muß aber nicht!) jemandem vor Gericht, dessen Bewußtsein unter Alkohol gestört war, für eine begangene Straftat eine verminderte Schuldfähigkeit zugesprochen werden.

einen Auszug von Lans: Die Verantwortlichkeit eines Trinkers: Urteil des OLG-Dresden stellt Praxis der Staatsanwaltschaft Leipzig in Frage. Wer in Leipzig Auto fährt und mehr als 1,4 Promille Alkohol im Blut hat, der begeht eine Vorsatztat. Wohl unter Rekurs auf den gesunden Menschenverstand nehmen Leipziger Staatsanwälte an, dass der, der viel getrunken hat und dennoch Auto fährt, weiß, dass er eigentlich zu viel getrunken hat, um Auto zu fahren. Entsprechend lautet die Anklage, die gegen den Fahrer erhoben wird, auf vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr. Der Zweite Senat stellte fest: Auch ein Fahrer, der mit 2,24 Promille am Steuer seines Autos angetroffen wurde, könne fahrlässig gehandelt haben. Ein stark erhöhter Alkoholwert könne nur als Indiz für einen Vorsatz gewertet werden. Ein Vorsatz, so die Dresdener Richter, setze das Erkennen der eigenen Fahruntüchtigkeit voraus. Konkret heißt dies, wer zehn Bier trinkt, anschließend zu seinem Auto schwankt, sich denkt, er sei noch fahrtüchtig, und losfährt, der begeht eine fahrlässige, keine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr. Ist ein Fahrer so betrunken, dass er einen Blutalkoholgehalt von mehr als zwei Promille hat, dann ist nach Ansicht der Dresdener Richter zu klären, ob er nicht vermindert schuldfähig ist. Damit ist gemeint, dass der Fahrer zu betrunken ist, um das Unrecht seiner Tat einzusehen. Ein Autofahrer, der sich - obwohl betrunken - doch als fahrtüchtig einschätzt, erhält somit attestiert, dass er eigentlich gar nicht in der Lage ist, eine entsprechende Einschätzung vorzunehmen. Vorsätzlich handelt ein betrunkener Autofahrer nach Meinung der Dresdener Richter dann, wenn zusätzliche Umstände zu seiner "Alkoholisierung" treten, die ihn seine Fahruntüchtigkeit erkennen lassen. Verursacht ein betrunkener Autofahrer, der von sich denkt, er könne noch fahren, einen Unfall, dann muß er spätestens ab dem Unfall wissen, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist. Setzt er seine Fahrt dennoch fort, dann gilt dies als vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr - doch nur dann, wenn er nicht zu betrunken ist, um das Unrecht seiner Tat einzusehen - oder?
§ 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei der Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden. Dies kommt ab einer BAK von 2 Promille in Betracht, wobei es hier noch mehr auf die Würdigung der Begleitumstände ankommt.