also, sind die "gleichwer´tig"?
Im Grunde ja, wenn sie nicht von Gesetzes wegen der Schriftform bedarf.

Nein. Man kann nicht mündlich kündigen. Nur schriftlich.

nein eine kündigung muss immer schriftlich erfolgt werden
Mündlich kann man viel vereinbaren, nur da kann man seine Meinung immer wieder verändern. Das ist bei einer schriftlichen Kündigung nicht. Was da steht, gilt. Und es ist auch zur Sicherheit für Dich besser, daß Du bzw. der andere was zum Beweis in der Hand hat.

bei vertägen ist es eigentlich immer so, dass nach dem mündlichen aussprechen der kündigung immer auch die schriftform erfüllt werden muss!!!
raGGman am 9. Juli 2009 17:11 eindeutig NEIN! bei Verträgen die die Menschen so frei unter einander schließen ist es eigentlich immer so, dass die das auch mündlich kündigen können. Es gibt auch mündliche Verträge (leihst Du mir das Buch? ja, bringe es dir nächste Woche wieder). Schriftform ist nur dann erforderlich wenn es im Gesetz steht - siehe meinen post - oder wenn es die Vertragspartner so vereinbart haben (in den Vertrag reingeschrieben haben)
Sie sind gleichwertig sofern nicht im Vertrag die Schriftform vereinbart oder sie gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die erste Antwort ist richtig. Bei Arbeitsverträgen ist Schriftform der Kündigung vorgeschrieben, bei vielen anderen Rechtsgeschäften nicht. Z.B. Telefon- oder Strombezugsverträge können auch telefonisch (mündlich) abgeschlossen und gekündigt werden.

Klartext: Kündigung eines Mietvertrages bedarf der schriftlichen Form (§ 568 I BGB). Hier ist u.a. auch der Kündigungsgrund anzugeben.
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf ebenfalls der Schriftform (§ 623 1.HS). Mangels genauerer Angaben bin ich von einer der beiden genannten Vertragsarten ausgegangen. In diesem Fall wäre eine mündlich ausgesprochene Kündigung schlicht und ergreifend nichtig (§ 125 S.1 BGB) und müsste nicht beachtet werden.

resi09 sag mal endlich, WAS du kündigen willst, dann können wir Dir auch sagen, ob Schriftform nötig ist. Sonst verweise ich auf kruemel70: mündlich ist gültig sofern nicht im Gesetz was anderes steht. Ein Arbeitsverhältnis kannst Du wegen § 623 BGB nur schriftlich kündigen und einen Mietvertrag wegen § 568 BGB nur schriftlich kündigen.
Das tut sie.
Woher willst Du denn wissen, welche Art Kündigung gemeint ist, dass Du das behaupten kannst ?
weil eine kündigung egal was, der schriftform bedarf!
Nein, das ist falsch.
Selbst bei Arbeitsverträgen, bei denen in der Regel die Schriftform verlangt wird, sind mündliche Kündigungen wirksam:
http://www.rechtsanwalt.com/281-9133-urteil-kuendigung-wirksamkeit-einer-muendlichen-kuendigung-bleibt-von-der-schriftformklausel-hinsichtlich-aenderungen-des-arbeitsvertrags-unberuehrt/
Das ist ein steinaltes Urteil von 1997 zur alten Rechtslage. Seit 1.5.2000 steht in § 623 BGB: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform"
Aber ansonsten ist dein statemant völlig richtig. Wo es nicht anders im Gesetz steht, ist eine Kündigung auch mündlich möglich
ich meine statement