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Gilt eine mündliche Kündigung so wie eine schriftliche?

gefragt von resi09 am 08.07.2009 um 21:09 Uhr

also, sind die "gleichwer´tig"?


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anonym
beantwortet von kruemel70 am 8. Juli 2009 21:09
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Im Grunde ja, wenn sie nicht von Gesetzes wegen der Schriftform bedarf.

Kommentar von 907382e1236ae6c569a01f6297d76ddasmallSukram71 am 8. Juli 2009 21:10

Das tut sie.

Kommentar von kruemel70 am 8. Juli 2009 21:11

Woher willst Du denn wissen, welche Art Kündigung gemeint ist, dass Du das behaupten kannst ?

Kommentar von 7ff4e6ef2be32cc0135315a534c91b5csmallKathymaus am 8. Juli 2009 21:12

weil eine kündigung egal was, der schriftform bedarf!

Kommentar von kruemel70 am 8. Juli 2009 21:12

Nein, das ist falsch.

Kommentar von kruemel70 am 8. Juli 2009 21:33
Kommentar von 83884a5d75092b3de80b2ba71fe971c8smallraGGman am 9. Juli 2009 16:29

Das ist ein steinaltes Urteil von 1997 zur alten Rechtslage. Seit 1.5.2000 steht in § 623 BGB: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform"
Aber ansonsten ist dein statemant völlig richtig. Wo es nicht anders im Gesetz steht, ist eine Kündigung auch mündlich möglich

Kommentar von 83884a5d75092b3de80b2ba71fe971c8smallraGGman am 9. Juli 2009 16:37

ich meine statement


Sukram71
beantwortet von Sukram71 am 8. Juli 2009 21:09
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Nein. Man kann nicht mündlich kündigen. Nur schriftlich.


Samir61
beantwortet von Samir61 am 8. Juli 2009 21:09
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nein eine kündigung muss immer schriftlich erfolgt werden


regideur
beantwortet von regideur am 8. Juli 2009 21:09
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JA!

Es ist nur eine Frage es zu Beweisen!!!


albundysohn
beantwortet von albundysohn am 8. Juli 2009 21:09
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Nur schriftlich, wenigstens bei uns



angie760
beantwortet von angie760 am 8. Juli 2009 21:18
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Mündlich kann man viel vereinbaren, nur da kann man seine Meinung immer wieder verändern. Das ist bei einer schriftlichen Kündigung nicht. Was da steht, gilt. Und es ist auch zur Sicherheit für Dich besser, daß Du bzw. der andere was zum Beweis in der Hand hat.


anonym
beantwortet von MarkusMA am 8. Juli 2009 21:09
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Nein


nadine0506
beantwortet von nadine0506 am 8. Juli 2009 21:10
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bei vertägen ist es eigentlich immer so, dass nach dem mündlichen aussprechen der kündigung immer auch die schriftform erfüllt werden muss!!!

Kommentar von 83884a5d75092b3de80b2ba71fe971c8smallraGGman am 9. Juli 2009 17:11

eindeutig NEIN! bei Verträgen die die Menschen so frei unter einander schließen ist es eigentlich immer so, dass die das auch mündlich kündigen können. Es gibt auch mündliche Verträge (leihst Du mir das Buch? ja, bringe es dir nächste Woche wieder). Schriftform ist nur dann erforderlich wenn es im Gesetz steht - siehe meinen post - oder wenn es die Vertragspartner so vereinbart haben (in den Vertrag reingeschrieben haben)


anonym
beantwortet von Drachentoeter am 9. Juli 2009 07:42
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Sie sind gleichwertig sofern nicht im Vertrag die Schriftform vereinbart oder sie gesetzlich vorgeschrieben ist.


anonym
beantwortet von novider am 9. Juli 2009 08:57
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Die erste Antwort ist richtig. Bei Arbeitsverträgen ist Schriftform der Kündigung vorgeschrieben, bei vielen anderen Rechtsgeschäften nicht. Z.B. Telefon- oder Strombezugsverträge können auch telefonisch (mündlich) abgeschlossen und gekündigt werden.


JuliusS
beantwortet von JuliusS am 9. Juli 2009 09:03
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Klartext: Kündigung eines Mietvertrages bedarf der schriftlichen Form (§ 568 I BGB). Hier ist u.a. auch der Kündigungsgrund anzugeben.

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf ebenfalls der Schriftform (§ 623 1.HS). Mangels genauerer Angaben bin ich von einer der beiden genannten Vertragsarten ausgegangen. In diesem Fall wäre eine mündlich ausgesprochene Kündigung schlicht und ergreifend nichtig (§ 125 S.1 BGB) und müsste nicht beachtet werden.


raGGman
beantwortet von raGGman am 9. Juli 2009 16:36
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resi09 sag mal endlich, WAS du kündigen willst, dann können wir Dir auch sagen, ob Schriftform nötig ist. Sonst verweise ich auf kruemel70: mündlich ist gültig sofern nicht im Gesetz was anderes steht. Ein Arbeitsverhältnis kannst Du wegen § 623 BGB nur schriftlich kündigen und einen Mietvertrag wegen § 568 BGB nur schriftlich kündigen.


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