Wir haben eine Rechnung erhalten, der wir widersprechen wollten. Dies haben wir per Einschreiben/Rückschein an die Firmenadresse der GmbH getan. Dort konnte die Post das Schreiben nicht zustellen, hat die Firma entsprechend informiert. Jetzt ist das Schreiben an uns zurückgegangen, da es nicht innerhalb sieben Tagen abgeholt wurde. Gilt der Widerspruch jetzt trotzdem als zugestellt? Darf eine GmbH es sich erlauben, Einschreiben nicht anzunehmen bzw. abzuholen? Welche anderen Chancen haben wir noch, das Schreiben zuzustellen (außer persönlich vorbeizufahren)?
Einwurfeinschreiben heißt die Lösung für Dich. Da muß nicht jemand zum Unterschreiben da sein. Der Brief gilt dann aber als zugestellt. Für den Nachweis hebst Du den Beleg auf und im Zweifelsfall wird die Post das Protokoll für die Zustellung bereithalten.

Solange der Empfänger den Inhalt eines Schreibens nicht kennt, kann auch mit Nachweis eines Einschreibens etc. dieses nicht begründet werden. Als Zustellung gilt letzten Endes nur eine amtliche Zustellung. Dieses wird durch Gerichte oder Ämter vorgenommen. Am besten geling es über einen Rechtsanwalt der eine gerichtliche Zustellung veranlassen kann. Auch in den Gerichten gibt es die Möglichkeit sich beraten zu lassen.
Hier ein Link über die Dokumentation von amtlichen Zustellungen http://www.deutschepost.de/dpag?check=yes&lang=deDE&xmlFile=link1016005870
Oh, oh, hier missverstehen sich ja so manche… Es muss unterscheiden werden zwischen „Zustellung“ und „Zugang eines Schriftstückes/Briefs“
Zustellung ist ein offizieller, hoheitlicher Akt. Dies wird für Privatpersonen als Versender nur über einen Gerichtsvollzieher ausgeführt. Der Gerichtsvollzieher bestätigt, welchen Brief er in den Umschlag gesteckt hat, und gibt ihn in der Regel dann der Post mit dem Zustellungsauftrag. Der Briefträger bestätigt mit einem Formular (Postzustellungsurkunde), wie er den Brief übergeben oder eingeworfen hat und schickt dieses Formular dem Gerichtsvollzieher zurück. Ab dann kann mit öffentlichen Urkunden beweisen werden, welches Schriftstück auf welchem Wege welcher Person zugestellt wurde. Ein Gegenbeweis (dass das Schreiben nicht erhalten wurde) ist vor Gericht praktisch ausgeschlossen.
Zugang eines Schriftstückes ist die Frage, ob ein Brief (auch Einschreiben) beim Adressat auch eingegangen ist. Diesen Zugang beim Adressat kann man z.B. durch den Rückschein nachweisen (wenn es in diesem Fall denn abgeholt worden wäre). Es würde auch ein Einwurfeinschreiben reichen, wenn dann bei der Post der Nachweis für das Einwerfen angefordert wird. Ebenso würde es reichen, wenn ein Zeuge bestätigt, dass Du selbst den Brief eingeworfen hast. Das Problem ist aber immer, dass Du so allein vor Gericht nicht beweisen kannst, WAS für einen Brief du geschrieben hast. Vor Gericht kann dann immer die Behauptung kommen, da war nur ein leeres Blatt Papier in dem Umschlag drin. Deshalb sollte ein Zeuge dein Schreiben durchlesen (möglichst eine Kopie machen) und bestätigen können, was für ein Schreiben du zur Post gebracht hast, dass und wohin du es versendet hast.
In deinem Fall ist mir aber nicht klar weshalb ein Nachweis von Dir geführt werden soll. Dass Du mit der Rechnung nicht einverstanden bist muss im Allgemeinen nicht innerhalb bestimmter Frist mitgeteilt werden. Wenn Du sichergehen willst mache die Kombination von oben mit Zeuge für den Brief, die Übergabe an die Post, die Adressierung und Einwurfschreiben mit Anforderung des Zugangsnachweises.
Wenn Sie einen Nachweis haben, dass die Post den nichtangetroffenen Empfänger (also hier die Firma) entsprechend informiert hat, ist der Brief ab diesem Moment zugestellt. Auch dann wenn er nicht, wie aufgefordert, auf der Post abgeholt wurde.
Interessant, weil die Meinungen hier so gegenläufig sind. Haben Sie ein Urteil/Aktenzeichen oder sowas dafür? Das war nämlich auch meine Meinung, da Unternehmen m.E. dafür Sorge tragen müssen, erreichbar zu sein. Und wie könnten uns den Gerichtsvollzieher sparen...

Nein, der nichtangenommene Widerspruch gilt als nicht zugestellt! Ich würde einen Anwalt einschalten und dann bleibt der Gerichtsvollzieher als die letzte Alternative. Im Gegensatz zu privatleuten benutzen Behörden und Juriisten den Einsfchreiben mit Vereinfachter Zustellung, also der Postbote vermekrt, wann und wo er den Brief in den Brifkasten reinsteckt. Damit ist git der Schriebs als zugestellt.
Kalium schreibt doch, "hat die Firma entsprechend informiert" - also gilt der Brief als zugestellt.
Indy72 am 10. Dezember 2007 13:58 Ich weiß, dass viele Betrügerische firmen gerade solche unerwünschten Sendungen nicht entgegennehmen. Da kommt es auf alle einzelheiten an. Von diesen spitzfindigkeiten leben dann die Juristen.
sorry aber es gibt keine vereinfachte Zustellung für Behörden und Juristen und der Zusteller vermerkt auch nicht den Einwurf.
Wolfi0410 am 10. Dezember 2007 18:24 Doch, das ist (zumindest hier in Niedersachsen) heute der gelbe, früher der blaue Brief. Früher mit sog. Postzustellungsurkunde. Der Postbote übergibt den Brief oder wirft ihn auch in den Postkasten und vermerkt auf dem Brief und auf seinen Unterlagen Tag und Uhrzeit der Zustellung, Verwendet von z.B. den Gerichten für Vorladungen etc etc.
Exakt ! DH

Der Brief gilt als nicht zugestellt, die Information ist keine Zustellung. Außerdem habt Ihr ja den Brief wieder in Händen. Wahrscheinlich gibts den Laden nicht mehr!
Es gibt noch die Möglichkeit das ganze als Einschreiben mit dem Vermerk "Eigenhändig" zu schicken. Dann muß jemand, dem die Firma eine Vollmacht erteilt hat, unterschreiben. Allerdings besteht die Gefahr das der Zusteller wieder niemanden antrifft. Dann läuft es genau so ab wie in oben beschrieben. Die Post hat mit dem Zustellversuch und dem Vermerk das daß Einschreiben nicht abgeholt werden konnte, alles getan. Nun ist der Beleg entscheident wenn es zu einem Verfahren kommt.
Das Schreiben gilt als nicht zugestellt. Eine sichere aber auch recht teure Möglichkeit ist die Zustellung des Schreiben durch einen Gerichtsvollzieher. Dieser stellt dann das Schreiben zu, wird es nicht angenommen oder wird keiner angetroffen, so wird das Schreiben meist bei Gericht hinterlegt und gilt in jedem Fall als zugestellt, selbst wenn es vom Empfänger nicht in Empfang genommem oder abgeholt wird. Den zuständigen Gerichtsvollzieher erfährt man bei dem am Ort zuständigen Amtsgericht.
es gibt kein Protokoll für die Zustellung bei Einwurfeinschreiben.
na, dann eben ohne Protokoll
Ein Schreiben gilt auch dann als zugestellt (ganz ohne Gerichtsvollzieher und all diesen Schnickschnack), wenn ein Bote es beim Empfänger in den Briefkasten einwirft! Und wenn Du einen Brief als Einfwurfeinschreiben schickst, und er kommt nicht zurück, wird er wohl im Briefkasten gelandet sein. Der Post traut man das zu, und Du hast einen Beleg über die Einlieferung bei der Post. - Frag Deinen Anwalt, der erklärt Dir das...
Aber nur 18 Monate, also vorher drum kümmern den NPostnachweis in den Händen zu halten. Kann man sich zur Not erstmal von der Sendungsverfolgung im Internet kopieren-ausdrucken
Ich war der Meinung was gelesen zu haben, dass ein Einwurfeinschreiben KEIN zweifelsfreier Beweis der Zustellung ist. Siehe: http://blog.juracity.de/2007-06-11/einwurfeinschreiben-auslieferungsbeleg-ist-anscheinsbeweis.html DAS hätte ich mal vorher googeln sollen...
Interessantes Zitat von dieser Seite: "Es gibt Beklagte, die bekommen offenbar nie Post, egal wie sie zugestellt wird."