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Gilt ein Urteil für alle ?

gefragt von Pomahoma am 06.07.2009 um 21:02 Uhr

Hallo an alle User, ich habe dummereise mein Auto mit offener Beifahrerscheibe abgestellt und nicht bemerkt. Eine Verwandte informierte mich dass die Polizei an meinem Auto sei und der Abschlepper schon bestellt sei. Ich eilte aus dem Garten und auf mein Bitten hin versuchte die Beamtin den Abschlepper wieder abzubestellen. Sie bekam von dem Abschleppunternehmen die Antwort, das dies nicht möglich sei weil dieser nicht erreichbar sei (haben die nicht Funk oder wenigsten ein Handy?) Ich bezahlte 15,00 Euro Strafe und nach ca 30 min fuhr die Polizei ab und sagte dass der Abschlepper wohl nicht mehr kommen würde es sei ja Feiertag und alle Straßen frei. Nach Wochen bekam ich die Rechnung: 72,00 Euro An- und Abfahrt + 45 Euro Verwaltungsgebühren = 117,00 Euro Für mich ist das Abzocke.. der ist nie vom Hof gefahren Ich habe im Netz ein Urteil gefunden, welches besagt das nicht gleich abgeschleppt werden muss.

http://www.gratisrecht.de/verkehrsrecht/abschleppen/abgeschleppt-offenes-fenster...

Mein Einspruch wurde abgelehnt weil, das Urteil für Hessen gilt und nicht für Sachsen Anhalt Es ist auch egal ob der Abschlepper nur einen Meter vom Hof gefahren ist die Kosten sein die selben. Wie haben die den zurückgerufen ? Brieftaube?

Vielleicht hat ja jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir einen Tipp geben. Danke im voraus Holger


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Knabberstange
beantwortet von Knabberstange am 6. Juli 2009 21:06
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Was hat das jetzt mit der offenen Beifahrerscheibe zu tun?????


kochstuebchen
beantwortet von kochstuebchen am 6. Juli 2009 21:07
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ich würde sagen, die Polizei hat den Wagen abgeschleppt, damit er nicht geklaut werden kann. Frag einfach nach, kann jedem passieren, daß er die Scheibe aufläßt.


anonym
beantwortet von Pomahoma am 6. Juli 2009 21:10
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Grund für das Abschleppen war wohl Gefahrenabwehr. Aber der Abschlepper ist ja nie gekommen. Und nach diesem Urteil wahr ein bestellen des selben unnötig.


Viadrus
beantwortet von Viadrus am 6. Juli 2009 21:16
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Die Frage lautet: "Gilt ein Urteil für alle?"

Die Antwort lautet: Nein.

Der Sachverhalt ist so besch.......eiden geschildert, dass ein seriöser Jurist ohnehin keine Antwort geben könnte. Von wem stammt die Rechnung? Was für ein Einspruch? Wer hat darauf geantwortet? Was haben Sie bisher veranlasst? Haben Sie irgendetwas gezahlt?

Mann, mann, mann, gerade in Rechtsthemen sollte man schon brauchbare Infos erwarten können.

Ein Tip kann ich aber schon mal geben: Nichts zahlen, sofern es nur eine Rechnung des Abschleppers ist.


anonym
beantwortet von Pomahoma am 6. Juli 2009 21:28
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Ich hab halt nur 1400 Zeichen um mein anliegen zu formulieren. Was wurde denn nicht verstanden.

1.Fahrzeug mit offener Scheibe geparkt. 2.Polizei kommt und will abschleppen lassen (wegen Gefahrenabwehr, Diebstahl etc,) 3.15 Euro Ordungsgeld an Polizei bezahlt 4.Abschlepper kam nie und hätte laut diesm Urteil nicht bestellt werden dürfen 5.Einspruch beim Ordungsamt gegen diese Rechnung eingelegt und es wurde bisher von mir nichts bezahlt 6.Antwort vom Ordnungsamt- Urteil gilt nur in Hessen und nicht in Sachsen Anhalt, ich soll bezahlen.

jetzt habe ich wieder einen Monat zeit Wiederspruch einzulegen

Kommentar von Simple_avatar2smallViadrus am 7. Juli 2009 08:19

Auf jeden Fall (!!!!) innerhalb der Frist Widerspruch einlegen. Dass das Urteil "nicht gilt", ist eine schwache Ausrede. Natürlich kann man es zur Argumentation heranziehen. Die Beamtin kannst Du doch als Zeugin dafür benennen, dass sie vergeblich versucht hat, den Abschlepper "abzubestellen".


Brausepaul
beantwortet von Brausepaul am 7. Juli 2009 04:41
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Soweit ich weiß, war die Förderung einer Straftat schon im letzten Jahrtausend verboten. Das hätte auch für die Sachsen gelten sollen, spätestens ab 1991. Ein abschleppwagen hat sicherlich ein Handy dabei, er muss ja manchmal auch mit dem "Opfer" telefonieren, um ihn zu finden. Wenn das Hessen Urteil nicht gilt, musst Du halt in Sachsen Anhalt eines erstreiten. Ohne das Hessenurteil glesen zu haben, könnte ich mir auf den ersten Blick nur eine Art "Schadensminderungspflicht" des Abschleppdienstes vorstellen. Nicht Ereichbarkeit des Abschleppdienstes glaubt selbst bei Euch Sachsen kein Richter. Ob jedoch die Pauschalen des Dienstes gerichtlich weggestritten werden können? Ich würd Dir empfehlen, schnap Deine Rechtsschutz und such einen gescheiten Anwalt.

Kommentar von Simple_avatar2smallViadrus am 7. Juli 2009 08:22

Naja, "Förderung einer Straftat", bitte mal schön die Kirche im Dorf lassen. Ich tippe mal, das Ordnungsamt hat eine fette Rechnung vom Abschlepper bekommen und sucht jetzt einen "Dummen", auf den man das abwälzen kann. Ansonsten stimme ich zu. Gerade wenn man eine Rechtsschutzvers. hat, sollte man nicht lange zögern und zu einem Anwalt gehen. Ich denke mal, dass die Chancen gar nicht so schlecht sind. Das Argument "Das Urteil gilt nur in Hessen" ist nämlich sehr dürftig. Natürlich darf ein Verwaltungsgericht sich auch auf Urteile aus anderen Bundesländern berufen.

Kommentar von 72d174dfde282a2fd9b4950f7780f763smallBrausepaul am 9. Juli 2009 00:54

Ja stimmt, es gibt einen schöneren Begriff. Musste ich vor 15 Jahren mal ein Bussgeld zahlen. Weiß aber auch nicht, wie das heisst. Förderung... / Erleichterung...??


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