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Gilt ein Sendebericht eines Faxes nicht ähnlich viel wie ein Einschreiben?

gefragt von lea68 am 29.06.2007 um 15:12 Uhr

ich habe heute einen widerspruch per fax an eine behörde geschickt. eine freundin sagte mir jetzt, ich hätte das per einschreiben machen müssen, weil ein fax könnte ja keiner nachvollziehen. ich habe aber einen sendebericht und somit den beweis, dass ich es geschickt habe. gilt das nicht genauso viel, wie ein einschreiben?


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xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 29. Juni 2007 15:17
4x
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bei behörden wird der sendebericht eines faxes, auf dem absendernummer , tag und zeit steht genau so anerkannt.


anonym
beantwortet von Auskunft am 29. Juni 2007 15:23
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Wer muss im Streitfall den Zugang des Telefax beweisen?

Wenn der Empfänger den Zugang bestreitet, muss der Absender beweisen, dass dieErklärung rechtzeitig und vollständig leserlich übermittelt wurde. Das Sendeprotokollreicht hierfür als Beweis nicht aus, da es lediglich das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die fehlerfreie Übertragung bestätigt. Daher ist der Beweis für den Absender nur äußerst schwer zu führen.-Versenden Sie wichtige Schriftstücke nicht per Telefax, sondern lieber per Einschreiben mit Rückschein oder per Bote, um Beweisprobleme zu vermeiden. Das Sendeprotokoll genügt nicht als Beweis!

(http://www.bayreuth.ihk.de/upload/0807824498_944.pdf)

Um ganz sicher zu gehen: Den Brief im Beisein des Boten in den Umschlag legen (Zeuge).

Kommentar von 59d1ecfb7d00d0a07b0e5ed3b0df0549smallSalvaMea am 29. Juni 2007 15:34

Das stimmt, die einzig sichere Methode ist das mit dem Boten als Zeugen für den Inhalt des Briefes. Einschreiben mit Rückschein beweisen zwar, dass man der Behörde einen Brief geschickt hat, aber ja nicht, was da drin war. Dachte auch immer, das sei der sicherste Weg... Dann hab ich das Buch der Rechtsirrtümer gelesen ;)
Vielleicht könnte man den Brief auch im Beisein eines beliebigen Zeugen per Einschreiben losschicken? Das müsste ja auch gehen. Dann ist Inhalt und Zustellung auch nachweisbar.

Wenn also schon ein Einschreiben alleine nicht wirklich ein Nachweis ist, dann wird es das Sendeprotokoll wohl noch weniger sein.

Kommentar von E8636ea013e682faf61f56ce1cb1ab5csmallgeheim am 6. Juli 2007 14:41

Kannst du genauere Angaben zum "buch der Rechtirrtümer" machen? (Autor, evtl Bestellnr)


Heeeschen
beantwortet von Heeeschen am 29. Juni 2007 15:40
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Ein Sendebericht eines Faxes heisst genausoviel wie ein Einschreibebeleg - nämlich: NICHTS. Im Arbeitsrecht - als ein Beispiel von vielen - gelten beide nicht als Beweis. Es hätte ein leeres Blatt im Umschlag gewesen sein können, bzw. gefaxt worden sein. DU bist beweispflichtig für den ordnungsgemäßen Versand. Und beweisen kannst Du nur, wenn Du z. B. einen Fahrradkurier beauftragst, bei Dir den Brief abzuholen, ihn vor seinen Augen - er muss gesehen haben, worum es sich handelt - in den Umschlag steckst und dann zustellen lässt. So ist z. B. bei Kündigunggen die Fristeinhaltung beweisbar. Alles andere setzt ein Good-will des Empfängers voraus: Auch faxe, auf deren Sendebericht eine Teilkopie des Schriftstückes aufgedruckt sind, machen keine Ausnahme...


FabersIllegalePolnischeHaushaltsHilfe
beantwortet von FabersIllegalePolnischeHaushaltsHilfe am 29. Juni 2007 15:18
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Das heisst aber nicht, dass es auch angekommen ist. Im Empfangsgerät könnte ja das Papier alle gewesen sein. Andererseits bedeutet das Einschreiben auch nur, dass der Brief eingeworfen, bzw. jemandem in die Hand gedrückt wurde und sagt noch nichts über den Inhalt.


schneiderms
beantwortet von schneiderms am 29. Juni 2007 16:09
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Man könnte aber trotzdem einfach mal bei der Behörde nachfragen, ob das Fax angekommen ist. Vielleicht sind die ja auch so nett und bestätigen den Empfang mit einem Antwortschreiben. Muss man immer gleich vom Unwill der anderen Menschen ausgehen? Klar drauf verlassen würde ich mich auch nicht, aber zur Sicherheit nachfragen kostet (fast) nichts.





anonym
beantwortet von Regenmacher am 29. Juni 2007 16:11
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Darum schicken Anwälte fristwahrende Schriftstücke vorab per Fax, aber dann noch per Brief hinterher.

Kommentar von Simple_avatar1smallmarxx am 29. Juni 2007 16:21

Das wäre ja dann doppelt gemoppelt. Vielleicht noch Einschreiben mit Rückschein.


anonym
beantwortet von chris68753 am 29. Juni 2007 18:31
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der sendebericht eines faxes ist juristisch gesehen NICHTS wert. selbiges gilt für ein einschreiben. der unterschriftenbeleg beim einschreiben beweist den zugang des verschlossenen briefumschlages, nicht jedoch dessen inhalt.

in der wirtschaft ist es durchaus üblich, fristgebundene dokumente durch den örtlichen gerichtsvollzieher zustellen zu lassen, jedenfalls dann wenn es um hohe summen geht. der gerichtsvollzieher nämlich schaut sich den inhalt des zuzustellenden schriftstücks an und nimmt eine kopie zu seinen akten, bevor er das original gegen unterschrift übergibt. lohnt sich allerdings nur bei wichtigen vorgängen.

bei weniger wichtigen vorgängen rate ich, den empfänger um ein formloses empfangsbekenntnis zu bitten. ich selbst mache damit regelmäßig gute erfahrungen und bekomme ein solches fast immer, seitdem ich wortreich (!) in meinen Briefen darum bitte.


anonym
beantwortet von Rolfe am 29. Juni 2007 22:08
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Ein Einschreibebrief wird von den Gerichten schon als Nachweis angesehen. Vor allem dann, wenn es keinen Sinn macht, dem Absender zu unterstellen, er hätte ein leeres Blatt in den Brief gesteckt. Warum soll jemand, der eine Kündigung per Einschreiben schickt, nicht wirklich die Kündigung, sondern ein leeres Blatt Papier schicken? Das macht keinen Sinn, weswegen die Gerichte regelmässig in solchen Fällen auch den Inhalt als zugegangen werten. Ein bisschen lebensnah muss man schon an die Sache herangehen - und auch die Gerichte tun das...

Kommentar von E8636ea013e682faf61f56ce1cb1ab5csmallgeheim am 6. Juli 2007 14:44

kommt alles auf den richter an...


anonym
beantwortet von kbra01 am 29. Juni 2007 22:26
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Auf der amtlichen Mitteilung ist angegeben, in welcher Form ein eventueller Widerspruch erfolgen muß. Dort steht meistens: "schriftlich" oder "persönlich, mündlich zur Niederschrift" bei der Behörde selbst. Im allgemeinen ist bei "schriftlich" ein Einschreiben mit Rückschein ausreichend, wobei es zu berücksichtigen gilt, daß die Postlaufzeit zur Fristwahrung mit berechnet werden muß. Der Eingangsstempel des Widerspruchsschreibens bei der Behörde ist maßgebend. Faxe haben hier keine fristwahrende Bedeutung, es sei denn, auf diese Möglichkeit wird im Behördenbescheid ausdrücklich hingewiesen. Zum Beispiel bei Subventionsanträgen, die derartig zeiteng von der Behörde selbst veröffentlicht werden, daß praktisch sonst keine Fristwahrung möglich wäre.

Kommentar von kbra01 am 29. Juni 2007 22:32

Damit die Faxgeräte der "Subventionsantragsbearbeitungsbehörde" nicht zusammenbrechen, wird hierbei dann die Methode des Faxpollings angewendet, wobei die Empfangsstation selbst bestimmt, wann das Senderfax abgerufen wird.





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