Habe neulich einen Werbeflyer für ein Bordell in unserer Stadt am Scheibenwischer gehabt und erinnerte mich daran, mal in einer Tageszeitung gelesen zu haben, dass für Prostitution ein Werbeverbot besteht, warum auch immer. Gilt das nicht mehr?

Laut Gerichtsurteil gibt es folgende Regelung:
a) Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in denen Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis.
b) Das Verbot der Werbung für Prostitution nach § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist auch dazu bestimmt, im Interesse von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
c) Ein Werbeverbot nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG setzt die konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen.
In einer Wettbewerbssache aus dem Jahr 2006 hat der Bundesgerichtshof sich erstmals seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes am 1.1.2002 zu den zivilrechtlichen Auswirkungen dieses Gesetzes geäußert: Die Werbung für Prostitution soll nur noch dann wettbewerbswidrig sein, wenn der Schutz der Allgemeinheit konkret gefährdet ist. Das Urteil erlangt seine grundlegende, weit über das Wettbewerbsrecht hinausreichende Bedeutung dadurch, dass der BGH die Sittenwidrigkeit der Prostitution zutreffend verneint.
Was heißt das jetzt in ein verständliches Deutsch übersetzt?