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Gilt die sechs Wochen Frist immer bei Lastschrifteinzug?

gefragt von SpiridonLouis am 09.01.2008 um 18:35 Uhr

Ab wann gilt diese sechswöchige Frist? Ich habe nämlich aufgrund der Feiertage erst spät meinen Kontoauszug erhalten und konnte erst nach zwei Wochen eine falsche Lastschrift zurückbuchen lassen. Die Bestellung war aber schon viel früher. Bis wann habe ich Zeit zum Rückbuchen?


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valvetvipe
beantwortet von valvetvipe am 9. Januar 2008 18:37
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ab dem zeitpunkt wo es bei dir abgebucht wurde hast du sechs wochen zeit es zurückzugeben.


anonym
beantwortet von Rolfe am 9. Januar 2008 22:44
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Das ist nicht so einfach. Aus nachfolgendem Text aus Google beginnt die Frist erst ab Rechnungsabschluss...

Lastschriftrückgabe Zunächst muss zwischen den verschiedenen Typen von Lastschriften unterschieden werden, als zweites zwischen den verschiedenen Rückgabegründen. Zunächst sollen die normalen Fälle, dann die "Exoten" behandelt werden.

Ein weiteres Thema sind die Kosten einer Lastschriftrückgabe. Das läßt sich zum Glück kurz abhandeln. Für den Zahlungspflichtigen sind Lastschriftretouren kostenlos. Rückgaben wegen Widerspruch sowieso, Gebühren für Rückgaben mangels Deckung dürfen von der Bank laut BGH-Urteil ebenfalls nicht mehr belastet werden (BGH 21.10.97 XI ZR 5/97). Auch daraufhin von manchen Banken erdachte "Benachrichtigungsentgelte" etc. wurden vom BGH für unzulässig erklärt (BGH XI ZR 197/00 vom 13.2.2001), was einige Banken aber scheinbar nicht davon abhält, es trotzdem mit Entgelten oder angeblich pauschaliertem Schadenersatz zu versuchen. Ein solcher Fall wurde vom BGH am 8.3.2005 ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen (BGH XI ZR 154/04).

Der Einreicher einer retournierten Lastschrift muß auf jeden Fall zahlen. Die Zahlstelle berechnet der ersten Inkassostelle ein Rücklastschriftentgelt von EUR 3,- (Ziffer 2., Anlage 1 zum LS-Abkommen). Bei Lastschriften über EUR 10.000 und Wertstellungsverlust über EUR 30 kann außerdem ein Zinsausgleich geltend gemacht werden (Ziffer 3, dito). Darauf schlägt die erste Inkassostelle selber nochmal ein Entgelt auf. Der Einziehende kann diese Entgelte natürlich gegenüber dem Zahlungspflichtigen geltend machen, wenn dieser für die Rückgabe verantwortlich war. Das muß dann ggf. auf dem zivilrechtlichen Weg zusammen mit der Hauptforderung geschehen.

Folgende Rückgabegründe gibt es laut Lastschriftabkommen (Anlage 1), diese werden bei der Rücklastschrift zur Information mitgegeben :

Konto erloschen Erklärt sich von selber, das Konto existiert nicht mehr. ec-cash Lastschriften müssen innerhalb der 8 Tage Frist (Einreichung des Händlers) trotzdem eingelöst werden. Konto-Nummer falsch, Sparkonto oder Konto-Nummer/Name nicht identisch Auch selbsterklärend. Die Kontonummer ist falsch, es handelt sich um ein Sparkonto (von dem keine Lastschriften eingelöst werden) oder der angegebene Name des Zahlungspflichtigen paßt nicht mit dem Kontoinhaber zusammen. Kein Abbuchungsauftrag und Keine Einzugsermächtigung Der Bank liegt entweder kein Abbuchungsauftrag vor oder der Zahlungspflichtige gibt an, keine Einzugsermächtigung erteilt zu haben. Häufen sich bei einem Einreicher Rückgaben wegen "Keine Einzugsermächtigung" sollte die Bank mit dem Kontoinhaber reden und ihn darauf hinweisen, daß er sich verpflichtet hat, nur Lastschriften einzuziehen, für die ihm eine Ermächtigung vorliegt. Ggf. kann dann die Inkassovereinbarung gekündigt werden. Rückruf Die Lastschrift wurde zurückgerufen. Wegen Widerspruchs Der Zahlungspflichtige hat zwar eine Einzugsermächtigung erteilt, ist aber mit der Lastschrift nicht einverstanden, warum auch immer. Zur immer wieder diskutierten Fristenfrage siehe unten . Rückgabe / Chargeback z.B. edc Nichtvorlage GSE-Scheck Die letzten beiden Ziffern sind Sonderfälle, die nicht weiter behandelt werden. Natürlich kann eine Lastschrift auch von der Zahlstelle zurückgegeben werden, wenn das Konto des Zahlungspflichtigen nicht ausreichend Guthaben oder Linie aufweist. In diesem Fall erfolgt eine Rückgabe mangels Deckung. Diese hat keinen eigenen Schlüssel.

Rücklastschriften haben den Textschlüssel 09, im Erweiterungsteil kommt dann der Ursprungstextschlüssel (05 oder 04) und die Nummer des Rückgabegrundes (s.o.) oder 0. Eine Rücklastschrift mit Textschlüssel 09 055 ist also eine Einzugsermächtigungslastschrift, der widersprochen wurde. Näheres siehe LS-Abkommen Anlage 1 bzw. DTA-Aufbau.

Prinzipiell können "normale" Lastschriften (Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag) aus den gleichen Gründen zurückgegeben werden (1 bis 4 geht aus formellen Gründen immer). Abbuchungsaufrags-Lastschriften können aber nicht wegen Widerspruch zurückgegeben werden Solange ich meiner Bank den Auftrag erteilt habe, Lastschriften eines bestimmten Einreichers einzulösen gilt dieser Auftrag bis zum Widerruf.

Die Sonderfälle :

Kann ich auch Lastschriften aus Abbuchungsauftrag wegen Widerspruch zurückgeben ? Nein, das geht wie oben erwähnt nicht. Ich kann aber versuchen, schnellstmöglich den Abbuchungsauftrag zurückzunehmen und meine Bank anweisen, die Belastung zurückzugeben. Da nach Ziffer 9 (2) AGB Belastungsbuchungen erst nach zwei Geschäftstagen endgültig werden müßte so der Auftrag noch storniert werden. Alle müssen aber sehr schnell reagieren und ich habe diese Lösung noch nicht selber in der Praxis probieren müssen

Kann eine Lastschriften aus ec-cash / ELV-Zahlungen zurückgeben ? ELV: Ja, sowohl mangels Deckung als auch wegen Widerspruch. ec-cash: Jein. Gemäß Karten Bedingungen geht das nicht. Allerdings gilt die Zahlungsgarantie auch nur 8 Tage (Einreichung beim Inkassoinstitut), nach Ablauf dieser Frist könnte die Bank also die Lastschrift zurückgeben ob wegen Widerspruch oder mangels Deckung.

Kann ich mein Konto generell gegen Lastschriften sperren ? Ja, das ist mittlerweile vorgesehen. Lastschriften aus Geldautomaten-Verfügungen und ec-cash Transaktionen werden trotzdem weiter eingelöst. Ob sich so eine Sperre lohnt muß jeder selber wissen: Wie hier beschrieben können unberechtigte Lastschriften eh zurückgegeben werden, dafür verliere ich aber bei einer generellen Sperre den Komfort der Kartenzahlung, wenn der Händler nur ELV macht.

Was ist diese ominöse 6-Wochen Frist für Kontoinhaber bei Rückgaben wegen Widerspruch ? Flapsig formuliert: Ein häufiges Mißverständnis ;-) Zwischen den Banken ist im Lastschrift-Abkommen (Abschnitt III, Nr. 2) eine 6-Wochen-Frist ab Belastung genannt, während derer Lastschriften zurückgegeben werden können. Der Zahlungspflichtige ist diesem Abkommen nicht beigetreten (Abschnitt IV, Nr. 1) und somit nicht an diese Frist gebunden. Theoretisch kann er unbegrenzt der Lastschrift widersprechen, da die Kontobelastung schwebend unwirksam ist (kein Auftrag von ihm an seine Bank, der BGH hat hier die "Genehmigungstheorie" aufgestellt). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Kunde den ganzen Winter im warmen Süden verbracht hat oder monatelang im Krankenhaus lag und jeweils keine Ahnung von der Lastschrift hatte. Er muß allerdings trotzdem §242 BGB (Pflicht zur unverzüglichen Aufklärung) und Ziffer 11 (4) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Unverzügliche Prüfung von Mitteilungen) beachten! Abgesehen davon kann der Einziehende natürlich zivilrechtlich gegen den Zahlungspflichtigen vorgehen, was unter Umständen teuer wird. Also nicht aus "Lust und Dollerei" Lastschriften zurückgeben. Die Bank kann somit auch die unberechtigte Lastschrift noch nach mehr als 6 Wochen zurückgeben. (LS-Abkommen Abschnitt III Nr. 2 "Schadenersatzansprüche im Sinne der Regelung in Abschnitt I Nr. 5 bleiben hiervon unberührt" / Abschnitt I Nr. 5 " Bei Lastschriften, die als Einzugsermächtigungslastschrift gekennzeichnet sind, haftet die erste Inkassostelle der Zahlstelle für jeden Schaden, der dieser durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht") Die Valutierung der Rücklastschrift sollte nach obiger Argumentation (Belastung war nicht rechtmäßig, also muß die Buchung als solche rückgängig gemacht werden, inkl. der Valuta) natürlich auf den Tag der unrechtmäßigen Lastschrift fallen. Zumindest der BdB hat seine angeschlossenen Banken auch im Anschreiben (bei der Verteilung des neuen LS-Abkommens 1995) nochmal darauf hingewiesen !

Neu ist, daß seit Frühjahr 2002 neue AGB gelten, in denen die Lastschriftrückgabe explizit zwischen Bank und Kunde geregelt ist. Diese Möglichkeit zur Regelung per AGB hatte der BGH in seinem letzten Urteil (Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99) zum Thema Lastschriftrückgabe ausdrücklich vorgesehen.

AGB Ziffer 7 Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften (...)

7.3 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendung schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungenen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.

(Banken-AGB, eigene Hervorhebungen) Wie aus der Formulierung zu erkennen ist, gilt diese Regelung also nur für Lastschriften, bei denen wirklich eine Einzugsermächtigung vorlag und der Zahlungspflichtige z.B. nachträglich mit der Höhe nicht einverstanden ist. Vollkommen unberechtigte Einzüge von unbekannten Einziehenden sind damit nicht von dieser AGB-Klausel erfaßt.

Hinweise: Bei den Sparkassen findet sich die Regelung in Ziffer 7.4, bei der Postbank bezieht sich Ziffer 7.5 auf alle Lastschriften, der Einschub "für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat" ist hier nicht AGB-Bestandteil.


Die Bank des Zahlungspflichtigen hat übrigens kein Recht zu prüfen, ob der Zahlungspflichtige die Lastschrift zurückgeben darf, bzw. sich zu weigern, eine Lastschriftrückgabe vorzunehmen. Zur Frage, ob eine Lastschriftrückgabe sittenwidrig ist, hat der BGH 1979 für verschiedene Konstellationen Stellung genommen. Aktuell hat der BGH gerade in 6/2000 wieder einmal entschieden, daß ein "Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften (...) ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig" ist (Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGH-Pressemitteilung 39/2000). Die in der Urteilsbegründung vorgesehene Möglichkeit zur Regelung per AGB findet, wie oben geschrieben, in den aktuellen Bank AGB Anwendung.


anonym
beantwortet von tommifant am 10. Januar 2008 07:42
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6 Wochen ab dem Tag der Abbuchung. Feiertage werden meines Wissens dabei mitgezählt.


anonym
beantwortet von dfranke am 10. Januar 2008 09:25
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"...6 Wochen ab dem Tag der Abbuchung. Feiertage werden meines Wissens dabei mitgezählt..." Gänzlich falsch. Es zählt nicht der Tag der Abbuchung, sondern der Tag, an welchem dem Kontoinhaber der entsprechende Kontoauszug oder Rechnungsabschluss zugeht. Und dabei gelten die sechs Wochen auch nur für Abbuchungen, über deren Höhe gestritten wird. Vollkommen unberechtigte Abbuchungen können auch nach diesen sechs Wochen noch angefochten werden. Im Zweifelsfall sollte man sich erst informieren, bevor man Halbweisheiten postet.



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