Moin! Habe mir heute bei einem kleinen Händler einen neuen Eishockeyschläger gekauft. Der Händler sagte, dass der Schläger ehemals 200 Euro gekostet hat, allerdings ein Auslaufmodell sei und er ihn mir für 90 Euro verkauft. Diesen Betrag habe ich dann per EC bezahlt. Als ich wieder zu Hause war musste ich feststellen, dass der Schläger im Internet für 45 Euro zu haben ist und die Preisempfehlung bei 89,95 Euro lag. Kann ich diesen Schläger jetzt einfach bei ihm zurückgeben und mein Geld zurückverlangen? Wie ist da die Rechtslage? Danke für Antwort...

Du kannst es versuchen, musst aber auf Kulanz hoffen, wenn kein Mangel vorhanden ist. Das 2-wöchige Rückgaberecht gilt nur für Haustürgeschäfte.
Nein, es gibt kein allgemeines Rückgaberecht. Der Händler muss einwandfreie Ware nicht zurücknehmen. Du bist einen Vertrag eingegangen, nun halte dich auch an ihn.
doch müsste er einfach versuchen
Quark, muss er nicht. Wenn, dann ist das nur Kulanz des Händlers. Ein Recht darauf hat man nicht.
TwilightHeinz81 am 27. Oktober 2009 23:09 Korrekt. Das Rückgaberecht gibt es generell beim Fernabsatzvertrag, also etwa beim Internetkauf. Im Einzelhandel ist das Kulanz.

''Gilt das zweiwöchige Rückgaberecht generell?''
Gesetzlich nur bei Fernabsatzverträgen. Also wenn du das Teil im Internet bei einem Händler erwirbst. Und bei Haustürgeschaften.
gehe einfach mit den bon wieder hin und tausche um ;-) das klappt muss er machen
GIna90 am 27. Oktober 2009 23:08 Muss er nicht.
Wenn er ihn zurück nimmt, dann nur auf Kulanzbasis. Er ist aber nicht verpflichtet, Dir das Geld bar auszuzahlen, kann also sein, Daß Du nur eine Gutschrift kriegst.