Mir ist so als ob man in der Fahrschule ein allgemeines Rechtsfahrgebot gelernt hat oder gilt es nur für die Autobahn?Denn mir wurde nun gesagt, dass man in der Stadt nach belieben fahren darf,was auch logisch scheint,denn man darf im Vergleich zur Autobahn rechts überholen.Was ist nun richtig?

Nach § 7 Abs. 3 StVO kann in geschlossenen Ortschaften der Fahrstreifen frei gewählt werden. (Außer auf Stadtautobahnen.) Man kann also sagen, daß das Rechtsfahrgebot in der Stadt nicht gilt.

Das Rechtsfahrgebot gilt nicht nur auf der Autobahn, es gilt überall -also auch in der Stadt- und für Jeden. Selbst Fußgänger und Radfahrer sollten sich daran halten (auch wenn sie das leider nur in den seltensten Fällen tun)
Lola60 am 14. Oktober 2007 21:54 leider falsch ...ungenügend, setzen :-)

Das Rechtsfahrgebot gilt nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, nicht in der Stadt
Meines Wissens gilt das sogar auf Radwegen und kombinierten Fuß-/Radwegen für beide Sorten Verkehrsteilnehmer. Ich hatte letzthin mit so nem Idioten der aus seiner Fahrtrichtung links fuhr und scheinbar meinte, ich müsse zur Mitte des Weges hin ausweichen fast einen Zusammenstoß. Fazit: manche kapieren nich mal die primitivsten Regeln im Straßernverkehr ...
Lola60 am 14. Oktober 2007 23:12 Was gilt denn auf Radwegen?
Wenn auf jeder Seite der Straße ein Radweg ist, ist dieser von Radfahrern in Fahrtrichtung rechts zu benutzen, kein Radfahrer darf eben da Gegenverkehr sein. Richterliches Urteil!!
Eben! Und wenn nur auf einer Seite n Radweg ist, dann dürfen diejenigen für die das die linke Seite ist, ihn NICHT benutzen, außer es ist so ausgeschildert! Kannste uns glauben, lola60!
so, §2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Fz. müssen Die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die techte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. das heißt: auf Deutschlands Straßen gilt erstmal das Rechtsfahrgebot, innerhalb geschlossener ortschaft, mit mehr als ein Fahrstreifen pro richtung dürfen Kraftfahrzeuge bis 3,5to den Fahrstreifen frei wählen. dieses gilt nicht für Krqaftfahrzeuge über 3,5to. Diese dürfen nur dann den linken Fahrstreifen benutzen wenn sie links abbiegen wollen. Krafträder sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Quelle: Straßenverkehrsrecht §2, §7
Richtig DH
DH