FranzKofler am 12.02.2008 um 11:48 Uhr
Frage für Rechtsexperten: Im Nichtraucherschutzgesetz der Bundesländer wird üblicherweise auf §1 des Gaststättengesetzes verwiesen. Der § 25 des Gaststättengesetzes sagt aber dass Kantinen vom Gaststättengesetz ausgenommen sind. Wer kennt sich aus und glaubt die Antwort zu kennen? Gilt jetzt das Nichtraucherschutzgesetz für (Nichtöffentliche) Betriebsrestaurant (Kantinen) oder nicht?
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§ 5 ArbStättV (Verordnung über Arbeitsstätten) - Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Vom gesunden Menschenverstand her würde ich die Frage bejahen.
Die Kantine fällt nicht unter das neue Nichtraucherschutzgesetz, aber gilt als Arbeitsstätte.
Das vorliegende Gesetz behandelt Betriebskantinen wie Gaststätten - und die müssen künftig "grundsätzlich rauchfrei sein und auf das Rauchverbot gut sichtbar hinweisen".

Ja! Da gilt sogar auch die Arbeitsstättenverodnung, die an sich strenger ist!